Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.717/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_717/2016

Urteil vom 15. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozesvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September
2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Oktober 2016 gegen die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2016,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des
Beschwerdeführers um weitere Sistierung des die Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA vom 7. August 2013 betreffenden Verfahrens C-5051/
2013 abwies,
dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht selbstständig nur angefochten
werden können, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E. 5.2
[Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522),
dass sich dabei die Rügen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
beschränken müssen (Art. 98 BGG),
dass der Beschwerdeführer den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei
Fortführung des Prozesses darin erblickt, dass es ihm als eine Freiheitsstrafe
auf den kapverdischen Inseln absolvierender Person verunmöglicht sei, sich zu
alsdann später vor Bundesgericht lediglich noch unter dem Blickwinkel der
Willkür beanstandbaren Sachverhaltsfragen (s. Art. 97 Abs. 1 BGG) gehörig
einzubringen,
dass, sollten als Konsequenz aus der Fortführung des Verfahrens die vom
Beschwerdeführer angerufenen Verfahrensrechte wie der Anspruch auf rechtliches
Gehör oder die Waffengleichheit, aber auch der Untersuchungsgrundsatz, verletzt
werden, er dies im Rahmen einer Beschwerde in der Sache selbst noch vorbringen
können wird,
dass überdies zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar ist, wie der Entscheid in der
Sache selbst ausgehen wird,
dass es dergestalt offensichtlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben