Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.714/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_714/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 16. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(vorinstanzliches Verfahren; Revision; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 16. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1985 geborene A.________ arbeitete seit 1. Februar 2009 für die
Genossenschaft B.________ als Kassiererin und war daher bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 7. August
2009 zog sie sich bei einem Sturz eine Radiusköpfchenfraktur links undisloziert
zu. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom
17. Januar 2014 stellte sie die Leistungen per 28. Februar 2014 ein, da keine
erheblichen behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die Einsprache
der Versicherten wies sie mit Entscheid vom 2. Juni 2014 ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 ab. Am 5. Januar 2016
ersuchte die Versicherte das kantonale Gericht um Revision dieses Entscheides.
Sie berief sich auf das für die IV-Stelle Basel-Stadt erstellte psychiatrische
und handchirurgische Gutachten der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine),
Universitätsspital Basel, Basel, vom 20. März 2015. Mit Entscheid vom 16.
August 2016 wies das Sozialversicherungsgericht das Revisionsgesuch ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des letztgenannten Entscheides sei der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2014 in Revision zu ziehen und die
IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. März 2014 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 30 % auszurichten; eventuell sei die Sache an
die SUVA zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines handchirurgischen
Gutachtens erneut über ihre Leistungsansprüche entscheide; vor Bundesgericht
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Nach Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden der kantonalen
Versicherungsgerichte unter anderem wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder
Beweismittel gewährleistet sein (vgl. auch § 18 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001). Der Begriff "neue
Tatsachen oder Beweismittel" ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell
rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2    lit. a BGG
(SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1).
"Neu" sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch
dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es
handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von
Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden
soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner
erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue
Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers
unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist,
es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren
davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht
bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE
134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V
170 E. 1 S. 171; 99 V 189 E. 1 S. 191; in BGE 134 III 286 nicht publizierte E.
4.1 des Urteils 4A_42/2008 vom 14. März 2008; SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, 8F_14/
2013 E. 1.2; Urteil 8C_323/2016 vom 11. August 2016 E. 2).

3. 
Das Sozialversicherungsgericht erwog im Wesentlichen, zu prüfen sei, ob es bei
Kenntnis des im asim-Gutachten vom 20. März 2015 diagnostizierten komplexen
regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) am 17. Dezember 2014 anders entschieden
hätte. In jenem Entscheid habe es festgestellt, die echtzeitliche Aktenlage
habe im rechtlich massgebenden Zeitraum von sechs bis acht Wochen nach dem
Unfall vom 7. August 2009 keine Hinweise auf ein CRPS enthalten. Weiter habe es
ausgeführt, konkrete Anzeichen für ein solches hätten sich erst nach etwas mehr
als zwei Jahren nach dem Unfall gefunden. Die Diagnose eines CRPS II sei
erstmals im Bericht des Prof. Dr. med. C.________, Chefarzt Klinik D.________,
vom 18. März 2013 gestellt worden. Im asim-Gutachten vom 20. März 2015
schlössen sich die Experten zwar diesem Bericht und demjenigen der Klinik
D.________ vom 15. Mai 2013 an, legten jedoch nicht dar, dass im Zeitraum von
sechs bis acht Wochen das CRPS diagnostiziert worden sei oder dafür bereits
Hinweise bestanden hätten. Daraus ergebe sich, dass das
Sozialversicherungsgericht im Entscheid vom 17. Dezember 2014 auch bei Kenntnis
des asim-Gutachtens zu keiner anderen Einschätzung gekommen wäre. Es habe
damals den Leistungsanspruch der Versicherten mit der Begründung abgelehnt, ein
natürlicher Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 7.
August 2009 habe nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden können.
Die Frage nach dem Vorliegen eines CRPS habe es offen gelassen, weshalb sie gar
nicht entscheidrelevant gewesen sei. Mit dem asim-Gutachten vom 20. März 2015
liege somit kein neues Beweismittel vor, welches das Ergebnis des Entscheids
des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2014 umzustossen vermöge.

4.

4.1. Für die Annahme eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die
Diagnose von den Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem
Unfall gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen.
Entscheidend ist allein, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer
Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb
der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an
den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil 8C_177/2016 vom 22. Juni
2016 E. 4.3).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für den fraglichen Zeit-raum seien
tatsächlich keine Akten vorhanden, welche die Symptome des CRPS erwähnten. In
den medizinischen Akten, die vor dem 2. Oktober 2009 verfasst worden seien,
seien keine Angaben zu ihren Beschwerden enthalten. Die in den SUVA-Akten
vorhandenen echtzeitlichen Berichte seien derart kurz gefasst, dass sich in
Bezug auf ihre Beschwerden gar nichts ableiten lasse. Vor diesem Hintergrund
dürfe aber nicht zu ihren Lasten von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Denn
es sei dennoch möglich, unter Zuhilfenahme ihrer Krankengeschichte Klarheit
darüber zu erlangen, ob sich die mit dem CRPS im Zusammenhang stehenden
Symptome innerhalb der Latenzzeit ab dem Unfall vom 9. August 2009 gezeigt
hätten. Die SUVA und die Vorinstanz unterstünden der Untersuchungsmaxime.
Deshalb sei die Sache an Letztere zurückzuweisen, damit sie den medizinischen
Sachverhalt vollständig kläre und alsdann neu entscheide.

4.2.2. Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass die Revision als
ausserordentliches Rechtsmittel nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens
und insbesondere nicht dazu dient, Fehler und Unterlassungen der
Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Vielmehr obliegt es ihnen,
rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer
Mitwirkungspflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und
Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren
mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren
aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der
Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller
im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren
trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil 8C_197/2013 vom
28. Mai 2013 E. 2.2; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 5.1 S. 388; SVR 2012 UV Nr. 17
S. 63, 8C_434/2011    E. 7.1). Der hier zu beurteilenden Beschwerde ist keine
nachvollziehbare und überzeugende Begründung dafür zu entnehmen, weshalb die
Vorbringen und Beweisanträge gemäss E. 4.2.1 hievor nicht bereits in der
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 oder in einer solchen
gegen den unangefochten gebliebenen Hauptentscheid vom 17. Dezember 2014
möglich gewesen wären. Sie dienen der Weiterführung jenes Verfahrens und bilden
somit keinen Revisionsgrund.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, selbst wenn die natürliche
Unfallkausalität des CRPS nicht bejaht werden dürfte, sei die Verneinung
organisch objektivierbarer, natürlich unfallkausaler Beschwerden nicht korrekt.
Denn im handchirurgischen asim-Teilgutachten vom 21. Oktober 2014 seien die
Neuropathie des Nervus ulnaris bzw. das Kubitaltunnelsyndrom nach Vornahme
einer Neurographie und eines MRT als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal
erachtet worden. Somit erscheine der gegenteilige Schluss im kantonalen
Entscheid vom 17. Dezember 2014, der sich auf den Bericht der Frau Dr. med.
E.________, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie, vom 2. Dezember 2014
gestützt habe, nicht mehr nachvollziehbar. Gleiches gelte für den Bericht des
Kreisarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. Juni 2013, wonach keine
strukturell organisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorlägen. Die
Ulnarisneuropathie sei vom Kreisarzt Dr. med. G.________, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, Sportmedizin, Manuelle Medizin, bereits im Bericht vom
11. Dezember 2009 vermutet worden, habe aber danach vom Neurologen Dr. med.
H.________ aufgrund der bei ihm am 25. Februar 2010 durchgeführten
elektroneurographischen Untersuchungen nicht bestätigt werden können. Dies habe
Frau Dr. med. E.________ fälschlicherweise zur Verneinung der Unfallkausalität
der Neuropathie veranlasst.

5.2. Im handchirurgischen asim-Teilgutachten vom 21. Oktober 2014 wurde
eingeräumt, die Störungen der linken Hand seien durch eine Schädigung des
Nervus ulnaris allein nicht vollständig erklärbar. Es scheine hier eine
zusätzliche Ursache im Sinne eines entzündlichen Residualzustandes nach CRPS
(Typ 2, Atrophie-Stadium) wahrscheinlich, wie er auch von früheren Untersuchern
vermutet worden sei. Die neurographischen Beurteilungen hätten in der
Vergangenheit mehrfach keine eindeutige Schädigung des Nervus ulnaris
nachweisen können. Sonographisch scheine auch keine Schädigung der
Binnenstruktur des Nervs vorzuliegen.
Ein unfallkausales CRPS ist - wie gesagt - nicht erstellt (vgl. E. 3 f.
hievor). Zudem enthält weder das handchirurgische asim-Teilgutachten vom 21.
Oktober 2014 noch das asim-Gutachten vom 20. März 2015 eine einlässliche und
nachvollziehbare Begründung für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität
der Neuropathie des Nervus ulnaris bzw. des Kubitaltunnelsyndroms. Demgegenüber
legte Frau Dr. med. E.________ am 2. Dezember 2014 eingehend und schlüssig dar,
weshalb diese Pathologien nicht überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal auf
den Unfall vom 7. August 2009 zurückgeführt werden können. Die blosse
Feststellung im asim-Teilgutachten vom 21. Oktober 2014, aus handchirurgischer
Sicht bestünden keine unfallfremden Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit
einschränkten, vermag keinen Revisionsgrund zu begründen.

5.3. Beizupflichten ist der Versicherten, dass sie die Argumentation gemäss E.
5.1 hievor bereits im Revisionsgesuch vorbrachte, das
Sozialversicherungsgericht hierzu aber im angefochtenen Entscheid vom 16.
August 2016 nicht Stellung nahm und damit die aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verletzte (Art. 61 lit.
h ATSG; BGE 138 I 232 E. 5.1         S. 237). In diesem Lichte ist es auch
nicht zu beanstanden, dass die Versicherte diese Vorbringen letztinstanzlich
praktisch wörtlich wiederholt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245
ff.; SVR 2015 MV Nr. 2 S. 3, 8C_96/2015 E. 3.2).
Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist jedoch zu verzichten, da
dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren die volle Kognition hinsichtlich
Tat- und Rechtsfragen zusteht (vgl. E. 1 hievor) und die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195
      E. 2.3.2 S. 197; Urteil 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2).

6. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten      (Art. 66
Abs. 1 BGG). Aufgrund einer Gehörsverletzung ist eine Partei nur insoweit zu
entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind,
die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil 8C_758/2009 vom
12. Februar 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin weist nicht nach
und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr wegen der - hier heilbaren -
Gehörsverletzung zusätzliche nennenswerte Kosten entstanden sind (vgl. E. 5.3
hievor; siehe auch Urteil 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 11). Eine
Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei den Entschädigungsfolgen rechtfertigt
sich daher nicht.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann der Beschwerdeführerin gewährt werden
(Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie
später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Advokatin Monica Armesto wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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