Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.713/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_713/2016

Urteil vom 24. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. September 2016.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. März 2015 und Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den 1973
geborenen A.________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 36 Tagen ab 6. Februar 2015
in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ein.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. September
2016 ab.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei
aufzuheben. Er ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat,
indem es die von der Verwaltung mit Verfügung vom 16. März 2015 und
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 ausgesprochene Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bestätigte. Soweit sich der Beschwerdeführer zu anderen
Verfahren und Entscheidungen äussert, kann darauf nicht eingegangen werden, da
diese Gesichtspunkte nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden
vorinstanzlichen Entscheides bildeten. Das gilt namentlich auch, soweit
Einwände gegen einen weiteren Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 8.
September 2016 betreffend den versicherten Verdienst erhoben werden; darüber
hat das Bundesgericht denn auch bereits mit Urteil 8C_712/2016 vom 19. Dezember
2016 entschieden.

3. 
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen der zuständigen
Amtsstelle durch die versicherte Person, namentlich durch Nichtannahme einer
ihr zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), und zur
verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs.
2 AVIV) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung, wonach der
Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann erfüllt ist,
wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber
durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (
BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4. 
Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei der
Aufforderung des RAV, sich bis 10. Februar 2015 um eine bestimmte Stelle zu
bewerben, nicht nachgekommen. Das ist nicht umstritten. Die Vorinstanz ist
sodann zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe damit den
Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Diese
Einschätzung beruht auf einer sorgfältigen Beurteilung der Sach- und
Rechtslage. Die Einwände des Beschwerdeführers sind, soweit sie sich überhaupt
verständlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, nicht
geeignet, diese als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Das kantonale
Gericht hat sowohl den zur Verfügung stehenden Zeitraum für die
Bewerbungseinreichung als auch die Einwände zum Anforderungsprofil und zu den
erfolgten Bewerbungen in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Es hat
namentlich zutreffend erkannt, dass noch genügend Zeit bestand, um die
Bewerbung auf verschiedenen Wegen einzureichen und dass der Beschwerdeführer
bei allfälligen Zweifeln über die Rechtzeitigkeit der Bewerbung beim RAV hätte
nachfragen müssen. Es besteht entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung auch keine Vorschrift, wonach die Frist für die Einreichung der
Bewerbung mindestens 7 Tage betragen müsse. Das Anforderungsprofil der
angewiesenen Stelle rechtfertigt kein anderes Ergebnis, zumal nicht gesagt
werden kann, der Versicherte wäre für diese aufgrund seiner Berufsausbildung
und -erfahrung von vornherein völlig ungeeignet gewesen. Der Beschwerdeführer
kann sein passives Verhalten auch nicht damit entschuldigen, vor der
Bewerbungsaufforderung und deren Befolgung hätte noch ein Beratungsgespräch
beim RAV stattfinden sollen. Geltend gemacht wird sodann sinngemäss, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht über die Beschwerdeantwort des AWA
und die mit dieser eingereichten Urkunden informiert. Der Versicherte legt
indessen selber die Verfügung vom 15. September 2015 auf, mit der ihm die
Vorinstanz eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt hat. Er nimmt auch auf
die darin enthaltene - ihm demnach bekannte - Erwähnung der Urkunden Bezug und
macht nicht geltend, daraufhin beim kantonalen Gericht um Akteneinsicht ersucht
zu haben. Ein formeller Mangel des vorinstanzlichen Verfahren ist daher nicht
dargetan. Die Einstellung erfolgte demnach zu Recht. Die Höhe der Sanktion wird
nicht beanstandet.

5. 
Der angefochtene Entscheid behandelt die materiell-rechtliche Frage der
Einstellung im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er umfasst insgesamt
fünf Seiten und ist in einem einzigen Satz als sog. "Dass-Entscheid" verfasst
worden. Dies erschwert seine Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich. Auf diese
Problematik und ihre Bedeutung im Zusammenhang mit den Anforderungen an die
Entscheideröffnung gemäss Art. 112 BGG wurde das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich schon wiederholt hingewiesen, zuletzt im Urteil 8C_742/2016 vom
5. Januar 2017 (mit Hinweis auf das Urteil 8C_7/2013 vom 3. April 2013; vgl.
auch Urteil 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall kann aber von einer Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3
BGG abgesehen werden, da - anders als im Verfahren 8C_742/2016 - der
vorinstanzliche Entscheid trotz "Dass-Form" noch hinreichend verständlich ist.
Der Beschwerdeführer macht auch nichts anderes geltend.

6. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

7. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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