Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.70/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_70/2016

Urteil vom 15. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 11. Dezember 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 27. Januar 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember
2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit und die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Verbeiständung hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 27. Januar 2016 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend
substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz -
insbesondere bezüglich der nicht als gegeben erachteten relevanten Veränderung
der für den Rentenanspruch massgebenden Verhältnisse im hier zu
berücksichtigenden Vergleichszeitraum (Oktober 2010 bis Februar 2015) -
auseinandersetzt,
dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin vielmehr zur Hauptsache in
einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, d.h. der Schilderung des
bisherigen Verlaufs der gesundheitlichen bzw. prozessualen Verhältnisse
erschöpfen, ohne auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und ohne aufzuzeigen,
inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid
wesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung
beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen
haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das
Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 28. Januar 2016
ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts in der Folge
unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
zumal die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Verbeiständung und die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts hingewiesen
worden ist, wovon in der Folge kein Gebrauch gemacht wurde,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben