Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.709/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_709/2016        

Urteil vom 28. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. September 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1958, war zuletzt als Verkaufsberaterin in einem Dessous-
und Modegeschäft angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen
von Unfällen versichert, als sie sich am 20. Januar 2004 am linken Daumen
verletzte. Mit Verfügung vom 18. November 2010 sprach ihr die IV-Stelle des
Kantons Zürich ab 1. März 2008 eine halbe Invalidenrente zu, was das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 2012
bestätigte. Am 19. August 2015 wandte sich die ebenfalls eine Invalidenrente
ausrichtende Mobiliar an die IV-Stelle und liess ihr verschiedene Unterlagen
zukommen. Die IV-Stelle, welche bereits im Juni 2015 ein
Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hatte, teilte A.________ am 11. September
2015 mit, gestützt auf das von der Mobiliar erhaltene Observationsmaterial
beabsichtige sie, die Invalidenrente vorläufig zu sistieren. Die Mobiliar
stellte am 8. September 2015 ihre Rentenleistungen vorsorglich ein. Mit
Verfügung vom 2. Oktober 2015 sistierte auch die IV-Stelle die laufende
Invalidenrente für die Dauer des Rentenrevisionsverfahrens und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht wies die gegen die Verfügung der IV-Stelle
erhobene Beschwerde am 30. September 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 2. Oktober
2015 seien aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die durch die
Observation erlangten Dokumente zu vernichten, sowie anzuweisen, die per 30.
September 2015 vorsorglich eingestellte Invalidenrente unverzüglich weiter
auszurichten. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, das vorliegende
Verfahren sei zu sistieren bis der Entscheid 61838/10 des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen
sei.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit
Hinweis).

2.

2.1. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder
materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln,
mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die
verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem
Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung
entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind
akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben
bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem
Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch
befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines
Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren,
sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist
demgegenüber ein Endentscheid. Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und
Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das
unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), das heisst
ebenfalls Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können und
selbstständig der materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 139 V 42 E. 2.3
S. 45 f. mit Hinweisen; 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134).

2.2. Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher nicht die
Zuständigkeit oder einen Ausstand betrifft, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid ermöglicht und
dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann (Art. 93 Abs. 1
BGG).

3. 
Der vorinstanzliche Entscheid beurteilt die Zulässigkeit der vorläufigen
Sistierung der laufenden Invalidenrente während des Rentenrevisionsverfahrens.
Da er demnach nur einen Schritt im Rahmen des Hauptverfahrens (Rentenrevision)
beurteilt und das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Das
Bundesgericht tritt somit auf die erhobene Beschwerde nur ein, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (lit. a)
oder bei Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und
dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann (lit. b). Die
Versicherte legt in ihrer Beschwerdeschrift aber nicht ansatzweise dar,
inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind resp. ihr ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil aus dem vorinstanzlichen Entscheid
erwächst. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da die vorläufige
Nichtauszahlung der Invalidenrente nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt (Urteil 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E.
3.2.2 mit Hinweis auf SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87 E. 6.4, 8C_978/2012 und SVR 2011
IV Nr. 12 S. 32 E. 1.2, 9C_45/2010) und die abgelehnte Entfernung des
strittigen Observationsmaterials im Rahmen des Endentscheids angefochten werden
kann. Die Versicherte genügt somit ihrer Substanziierungspflicht nicht (BGE 137
III 324 E. 1.1. S. 328; vgl. auch SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55 E. 3.3, 9C_171/
2012), so dass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. 
Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist gegenstandslos
geworden.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, kommt das Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG zur Anwendung.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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