Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.708/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_708/2016

Urteil vom 2. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch ihre Mutter B.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. September 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Oktober 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den
Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb der von der Verwaltung verfügte
Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung
ab 1. Juli 2014 aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar einzelne von der Vorinstanz dazu getroffene
Sachverhaltsfeststellungen kritisiert, ohne indessen zugleich aufzuzeigen,
inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen und zugleich für den Verfahrensausgang
entscheidwesentlich gewesen sein sollen,
dass sie bei ihren Vorbringen überdies zu übersehen scheint, dass die
Vorinstanz ihr den Reitsport keineswegs "vergällen" will, sondern als positives
Beispiel für einen fehlenden höheren Hilflosigkeitsgrad genannt hat, was von
ihr denn so auch nicht qualifiziert in Frage gestellt wird, hält sie doch
selber fest, an Turnieren nie einen epileptischen Anfall erlitten zu haben,
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich ungenügend begründet
erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber aber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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