Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.706/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_706/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 7. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1972 geborene A.________ absolvierte bei der B.________ eine Lehre als
Autospengler und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 29. August 1991 verletzte er sich am
rechten Daumen. Gleichentags unterzog er sich im Spital C.________ einer
Operation (Revision ulnares Seitenband Daumengelenk rechts). Mit Verfügung vom
23. März 1993 sprach ihm die SUVA für die Folgen dieser Verletzung eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Im Juni 1994
schloss der Versicherte die von der Invalidenversicherung unterstützte
Umschulung zum Autoverkäufer ab. Am 16. November 1994 verneinte die SUVA einen
Rentenanspruch mangels unfallbedingter Einkommenseinbusse.

A.b. Im Januar 2007 machte der Versicherte bei der SUVA Spätfolgen des Unfalls
vom 29. August 1991 geltend. Am 2. April 2007, 29. Dezember 2008 und 21. Juni
2010 unterzog er sich im Spital D.________ Operationen am rechten Daumen bzw.
an der rechten Hand. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 sprach sie dem Versicherten ab 1. Januar
2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Hiegegen
erhob er Einsprache. Am 19. Juni 2013 wurde er im Spital D.________ erneut an
der rechten Hand operiert. Am 27. März 2014 verfügte die SUVA die Ausrichtung
einer Invalidenrente ab 1. März 2014 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19 %. Die
hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 5.
Februar 2015 ab.

B. 
Gegen den letztgenannten Einspracheentscheid führte der Versicherte beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. April
2016 setzte ihm dieses eine Frist bis 17. Mai 2016, um sich zu der von ihm in
Aussicht gestellten möglichen reformatio in peius zu äussern oder die
Beschwerde zurückzuziehen. Am 9. August 2016 hielt der Versicherte an dieser
fest. Mit Entscheid vom 20. September 2016 wies das kantonale Gericht die
Beschwerde ab; es hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass kein
Rentenanspruch bestehe.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. März 2014
eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen;
eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die SUVA
zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen
richtig dargelegt.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der medizinischen Akten mit
einlässlicher Begründung im Wesentlichen, die Beurteilung des Kreisarztes Dr.
med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 14. Januar 2014 erfülle die
praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage.
Gestützt hierauf sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer trotz der
unfallbedingten Restbeschwerden am rechten Daumen eine ganztägige
Verweisungstätigkeit (worunter grundsätzlich auch die aktuelle Beschäftigung
falle) ohne Leistungseinbusse zumutbar wäre. Zudem sei der per 1. März 2014
vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die
Verneinung der adäquaten Unfallkausalität von allfälligen organisch nicht
objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen.

3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht des Dr. med. F.________,
Leitender Arzt, Anästhesiologie/Schmerztherapie, Spital G.________, vom 26.
September 2016. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen
Gerichtsentscheid entstanden, um ein im bundesgerichtlichen Verfahren
unzulässiges echtes Novum (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteil 8C_444/2016
vom 31. Oktober 2016 E. 4).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, soweit eine Tatsache erst nach dem
kantonalen Entscheid eintrete, handle es sich nicht um einen Anwendungsfall von
Art. 99 Abs. 1 BBG, sondern um einen Gegenstand der prozessualen Revision des
kantonalen Entscheides. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn er macht
weder geltend, gegen den angefochtenen Entscheid eine kantonale Revision
erhoben zu haben oder dies zu beabsichtigen, noch verlangt er die Sistierung
des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Art. 125 BGG; BGE 138 II 386 E. 7 S.
392; Urteil 9C_285/2015 vom 28. September 2015 E. 2).

3.3. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände vor,
die auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. E.________ vom
14. Januar 2014 wecken (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner
Arztpersonen vgl. BGE 139 V 225    E. 5.2 S. 229). Dies gilt insbesondere für
sein bloss pauschales Vorbringen, der Kreisarzt setze sich in Widerspruch zur
Einschätzung des von der SUVA beigezogenen Spezialisten Prof. Dr. med.
H.________, Teamleiter Handchirurgie, Klinik I.________, wonach er dauernd zu
50 % arbeitsunfähig sei. Denn auf dessen Bericht vom 19. April 2012 kann
entgegen dem Beschwerdeführer nicht abgestellt werden, da er vor der Operation
vom 19. Juni 2013 erstattet wurde.

3.4. Gegen die vorinstanzliche Verneinung der adäquaten Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen, womit es
sein Bewenden hat.

3.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies
verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_595/
2016 vom 2. November 2016 E. 8). Von falscher Rechtsanwendung oder
willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann keine Rede sein.

4. 
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG), der keine
Erwerbseinbusse ergab, ist unbestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen
erübrigen.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der unterliegende Versicherte trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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