Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.702/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_702/2016

Urteil vom 9. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1954 geborene A.________ war als CEO und Präsident des
Verwaltungsrates der B.________ AG tätig. Daneben führte er weitere
Verwaltungsratsmandate und war Mitglied des Vorstandes des Verbandes
C.________. Am 18. März 2011 meldete er sich wegen "Burnout/Depression" bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
holte unter anderem ein Zeugnis des behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2011 ein. Sie liess den
Versicherten zudem von ihrem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),
Dipl. med. E.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen
(Untersuchungsbericht vom 23. April 2012). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012
sprach die IV-Stelle A.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni
2012 eine ganze und ab dem 1. Juli 2012 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu.

A.b. Im Rahmen einer im September 2013 eingeleiteten revisionsweisen
Überprüfung nahm die IV-Stelle erneut Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht vor. Sie holte wiederum einen Bericht des Dr. med.
D.________ vom 14. Dezember 2013 ein. Mit Verfügung vom 9. September 2014 hob
die IV-Stelle die Ausrichtung der bisher gewährten Rente per Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher unter anderem ein Schreiben des
Dr. med. D.________ an die den Versicherten vertretende Rechtsanwältin vom 3.
Oktober 2014 eingereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 12. September 2016 ab, indem es die
wiedererwägungsweise verfügte Rentenaufhebung (nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs) mit der substituierten Begründung der Rentenrevision schützte.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. September 2016 sowie der
Verfügung vom 9. September 2014 und die Weiterausrichtung der bisherigen
Rentenleistungen beantragen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_859/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die wiedererwägungsweise Aufhebung der halben Invalidenrente mit der
substituierten Begründung der Revision gemäss Art. 17 ATSG bestätigte.

2.1.

2.1.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt
vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch
bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf
den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die
Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

2.1.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund
falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen
Bestimmungen. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389
f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; SVR 2014
IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1; Urteile 8C_288/2016 vom 14. November
2016 E. 3.1.2; 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1; 9C_427/2014 vom 1.
Dezember 2014 E. 2.2).

2.2. Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit
Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei
ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts
der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder
Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
88bis Abs. 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil 9C_173/2015 vom 29. Juni
2015 E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.3. Ob die Verwaltung bei einer Rentenzusprache den Untersuchungsgrundsatz
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und andere
bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist frei überprüfbare Rechtsfrage (
BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile 9C_765/2015 vom 21. April 2016
E. 3.3; 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.2).

3.

3.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten erkannte das kantonale Gericht, aus
dem Bericht des behandelnden Facharztes, Dr. med. D.________, vom 14. Dezember
2013 gehe hervor, dass sich die zuvor bestehende depressive Symptomatik zu
Beginn des Jahres 2013 gebessert habe. Dies habe sich in einer veränderten
Diagnose, einer Verringerung der attestierten Arbeitsunfähigkeit und einer
massiven Reduktion der Behandlungsfrequenz niedergeschlagen. Es sei mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich
verbessert habe. Seit Januar 2013 sei er in seiner angestammten Tätigkeit nur
noch um 30 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Bei dieser Sachlage könne
offenbleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Dezember 2012 als
zweifellos unrichtig zu betrachten wäre. Die Invalidenrente sei zu Recht
aufgehoben worden.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine revisionsweise, wie auch für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der
Invalidenrente.

4. 
Zu prüfen ist zunächst die revisionsweise Aufhebung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente:

4.1. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung basiert die Gewährung der abgestuften
Rente - ganze Rente ab 1. Oktober 2011; halbe Rente ab 1. Juli 2012 - auf der
Beurteilung des RAD vom 23. April 2012. Deren Arzt diagnostizierte einen Status
nach mittelgradiger depressiver Episode, aktuell noch leichtgradig, sowie
akzentuierte narzisstische und anankastische Persönlichkeitszüge. Im genannten
Bericht schätzte Dipl. med. E.________ die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit ab April 2012 auf 50 %. Da diese weiter steigerbar sei, empfahl er
eine medizinische Neubeurteilung innert eines Jahres. Entsprechend wurde der
behandelnde Psychiater, Dr. med. D.________, im September 2013 um einen Bericht
ersucht, den dieser am 14. Dezember 2013 erstattete. Die Diagnose lautet nun
auf Dysthymia (ICD-10 F34.1). Gemäss Definition der ICD-10 handelt es sich
hierbei um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive
Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend
genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten
rezidivierenden depressiven Störung (F33.-) zu erfüllen. Gemäss Dr. med.
D.________ fänden psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen noch alle zwei
Monate statt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit Anfang 2013 noch 30 %.

4.2.

4.2.1. Das kantonale Gericht traf bei dieser Aktenlage die Feststellung, die
zuvor bestehende depressive Symptomatik habe sich nach Erlass der
rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Dezember 2012 gebessert. Dies zeige sich
nicht nur in der Diagnosestellung, sondern auch in einer massiven Reduktion der
Behandlungsfrequenz. Im Weiteren würdigte das kantonale Gericht das auf
Intervention der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hin ein knappes Jahr
nach dem Originalbericht erfolgte korrigierende Zeugnis des Dr. med. D.________
vom 3. Oktober 2014. Darin stellte dieser eine andere Diagnose (mittelgradige
depressive Episode, aktuell leichte depressive Episode, F32.1, anstelle der
Dysthymia) und attestierte eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit anstelle einer
30%igen. In freier Beweiswürdigung gelangte die Vorinstanz dabei zur -
letztinstanzlich verbindlichen - Erkenntnis, die im Schreiben vom 3. Oktober
2014 gemachten relativierenden Aussagen seien weder glaubhaft noch
nachvollziehbar. Bereits die im Bericht vom 14. Dezember 2013 noch attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 30 % erscheine angesichts der kaum mehr
krankheitswertigen Befunde als hoch.

4.2.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzen
soll. Angesichts der nach wie vor gezeigten beruflichen Aktivität - der
Versicherte übernahm ab dem Jahre 2013 wiederum das Mandat des CEO der
B.________ AG, nachdem er ab Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen nur noch
als Verwaltungsratspräsident geamtet hatte - durfte das kantonale Gericht auf
die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % abstellen und von veränderten
beruflichen Verhältnissen ausgehen. Entgegen der beschwerdeführerischen
Argumentation ist dieser Schluss nicht aktenwidrig. Dipl. med. E.________ hatte
ab April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Wollte man dem
Schreiben des Dr. med. D.________ vom 3. Oktober 2014 und der nunmehr geltend
gemachten Arbeitsunfähigkeit von 70 % folgen, hätte sich der Gesundheitszustand
und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verschlechtern müssen. Das
behauptet aber selbst dieser nicht.

4.2.3. Schliesslich bleibt anzufügen, dass bereits die erwähnte Wiederaufnahme
des Mandates als CEO der B.________ AG per 1. Januar 2013 eine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse und damit einen Revisionsgrund im Rechtssinne
darstellt. Eine zusätzliche Veränderung des Gesundheitszustandes hätte es gar
nicht bedurft, um eine Rentenrevision und damit eine Neuprüfung der
Anspruchsgrundlagen zu ermöglichen.

5. 
Ergänzend ist anzufügen, dass die Invalidenrente auch in Anwendung von Art. 53
Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise hätte aufgehoben werden können.

5.1.

5.1.1. Wie bereits ausgeführt, beruhte die Rentenzusprache laut verbindlicher
vorinstanzlicher Feststellung auf der Einschätzung des Dipl. med. E.________
vom 23. April 2012. Dieser erhob weitgehend unauffällige objektive Befunde. Er
konnte während der ca. 100-minütigen Exploration keine deutlichen Störungen der
Konzentration oder Merkfähigkeit feststellen. Einzig im Bereich von Zahlen und
Jahresangaben fanden sich diskrete Gedächtnisstörungen. Dem Arzt fielen beim
Versicherten noch eine reduzierte Belastbarkeit und eine gesteigerte
Erschöpfbarkeit auf, zusätzlich seien die Aufmerksamkeitsfunktionen noch leicht
eingeschränkt. Die depressive Symptomatik sei nur noch in Form eines leichten
Morgentiefs und einem Libidoverlust nachweisbar. Ab sofort (April 2012) bestehe
noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als CEO. In der Folge anerkannte die
IV-Stelle eine solche und sprach ohne weitere Prüfung eine entsprechende Rente
zu.

5.1.2. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich eine rechtlich relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehen: Leichte bis höchstens
mittelschwere depressive Leiden gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar
(BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.; BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit
Hinweis; Urteile 9C_201/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4; 9C_13/2016 vom 14. April
2016 E. 4.2; 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5). Nur wenn sie
erwiesenermassen therapieresistent sind, ist den normativen Anforderungen des
Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und
Prüfungsweise Genüge getan. Die bis zum Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 6.
Dezember 2012 überblickbare Entwicklung zeigte exemplarisch, dass auch beim
Versicherten die depressive Symptomatik therapeutisch angehbar war. Bei einem
leichten Morgentief und einem Libidoverlust, die vom RAD-Arzt als letzte
Reminiszenzen der Krankheit gefunden wurden, fehlte es an einem
invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne.

5.2. Nach dem Gesagten beruhte die Rentenzusprache auf einer offensichtlich
ungenügenden Grundlage, weshalb die (unbefristete) Verfügung vom 6. Dezember
2012 zweifellos unrichtig war. Sodann ist die Berichtigung einer zweifellos
unrichtigen Verfügung stets von erheblicher Bedeutung, wenn sie periodische
Leistungen zum Gegenstand hat (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 f.; 119 V 475 E. 1c S.
480). Somit war die Rentenaufhebung grundsätzlich zulässig.

5.3. Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro resp. bei Erlass
der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. September 2014 (vgl. E. 2.2). Dabei ist
auf die verbindliche vorinstanzliche Feststellung, die Arbeitsfähigkeit sei in
der angestammten Tätigkeit seit Januar 2013 noch zu höchstens 30 %
eingeschränkt, abzustellen. Es bestand damit ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad. Die Vorinstanz hat die Rentenaufhebung zu Recht bestätigt;
die Beschwerde ist unbegründet.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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