Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.701/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
{T 0/2}            

8C_701/2016

Urteil vom 9. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2016 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass dabei aufzuzeigen ist, inwiefern ein geltend gemachter Rechtsfehler
entscheidwesentlich ist,
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Auffassung gelangt ist,
dem Beschwerdeführer sei aus rein somatischer Sicht eine dem Leiden angepasste
Tätigkeit zu 100 % zumutbar, wogegen fraglich sei, ob die psychischen Probleme
- wie von ärztlicher Seite angenommen mit 20%iger Arbeitsunfähigkeit -
zusätzlich leistungsmindernd berücksichtigt werden dürften,
dass es weiter erwog, selbst die Annahme eines invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschadens und damit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer
behinderungsangepassten (= den körperlichen Beschwerden entsprechenden)
Tätigkeit, würde nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % führen,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er etwa
pauschal auf den Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin verweist, ohne
auf die dazu ergangene Erwägung der Vorinstanz Bezug zu nehmen, wonach bei
diesem Arbeitsversuch die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit erst gar
nicht ausgeschöpft worden sei, weshalb der Beschwerdeführer daraus auch nichts
zu seinen Gunsten ableiten könne,

dass er sodann zwar insbesondere die fehlende Gewährung eines leidensbedingten
Abzugs beanstandet, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern ein solcher
nicht nur hätte zwingend gewährt werden, sondern darüber hinaus auf mindestens
19 % hätte festgelegt werden müssen,
dass nämlich ausgehend von den von der Vorinstanz beigezogenen Ausgangswerten
bei der Invaliditätsbemessung der Abzug auf über 18 % festgelegt werden müsste,
damit daraus ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
resultieren könnte,
dass sich damit die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht
hinreichend vorgetragen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweisen,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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