Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.6/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_6/2016

Urteil vom 3. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

 Pensionskasse Novartis, Lichtstrasse 35, 4056 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1976 geborene A.________ bezieht gestützt auf den Beschwerdeentscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2008 seit 1. November
2004 bei einem durch Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 44 %
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im September 2013 machte er
geltend, sein Gesundheitszustand habe sich stark verschlechtert. Die IV-Stelle
des Kantons Aargau holte nebst weiteren Abklärungen ein polydisziplinäres
Gutachten der MEDAS Oberaargau, Langenthal (nachfolgend: MEDAS), vom 31.
Oktober 2014 ein. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 verneinte sie den Anspruch auf
eine höhere Invalidenrente und bestätigte die laufende Viertelsrente.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Entscheid vom 12. November 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung der
IV-Stelle vom 4. Mai 2015 aufzuheben und eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Vervollständigung des
Sachverhalts an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem sei die
unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweis).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die seit 1. November 2004 laufende Viertelsrente
auf eine ganze Rente zu erhöhen ist.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen
Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum nach dem Invaliditätsgrad abgestuften
Anspruch auf eine Invalidenrente (mit den vorausgesetzten
Mindestinvaliditätsgraden von 40 % für eine Viertelsrente, 50 % für eine halbe
Rente, 60 % für eine Dreiviertelsrente und 70 % für eine ganze Rente), zur
Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich, zur Rentenrevision infolge
wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sowie zu den
zeitlichen Referenzpunkten der Prüfung einer solchen Änderung zutreffend
dargelegt. Auch hat es sich zur Beweiswürdigung, namentlich bezüglich
ärztlicher Berichte und Gutachten, geäussert. Darauf wird verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht hat erkannt, bei der Rentenzusprechung sei in
medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik B.________
vom 3. Januar 2007 abgestellt worden. Die medizinischen Experten hätten mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F60.0) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert.
Ausgehend von diesen Befunden sei für die bisherige sowie für andere
Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und für eine Tätigkeit in einer
geschützten Arbeitsstätte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die
Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad
von 44 % ergeben. Diese Beurteilung wird nicht in Frage gestellt. Streitig und
zu prüfen ist, ob sich seit der Rentenzusprechung eine revisionsbegründende
Veränderung ergeben hat.

4. 
Die Vorinstanz hat gestützt auf das von ihr als beweiswertig erachtete
MEDAS-Gutachten vom 31. Oktober 2014 erwogen, es liege keine Veränderung resp.
ein ähnlicher Zustand wie damals vor. Internistisch und rheumatologisch bestehe
nach wie vor kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die im
Gutachten B.________ vom 3. Januar 2007 gestellten psychiatrischen Diagnosen
(paranoide Persönlichkeitsstörung; undifferenzierte Somatisierungsstörung)
seien durch das MEDAS-Gutachten bestätigt worden. Zusätzlich bestehe lediglich
eine Benzodiazepinabhängigkeit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die
MEDAS-Experten hätten ebenfalls eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit attestiert. In erwerblicher Hinsicht wirke sich dies weiterhin
dahingehend aus, dass lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.

4.1. Dass es nach wie vor an einer somatomedizinisch begründeten Einschränkung
fehlt, ist nicht umstritten. Die Einwände des Versicherten richten sich gegen
die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen
auf die Erwerbsfähigkeit.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst verschiedene grundsätzliche
Einwände gegen das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten. Die Vorinstanz hat sich
mit diesen Vorbringen einlässlich auseinandergesetzt. Sie hat namentlich
erwogen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zeitabstand zwischen der
Durchführung der Begutachtung und der Erstellung der Expertise deren Beweiswert
in Frage stellen könnte, zumal nicht behauptet werde, der Gesundheitszustand
habe sich in der Zwischenzeit verändert. Die Leistungsminderung von 30 % sei
aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bestätigt worden. Der psychiatrische
Experte habe konkret geschildert, wie sich das Verhalten des Versicherten
äussere. Zudem habe er die Berichte des behandelnden Psychiaters in die
Beurteilung miteinbezogen. Sodann hätten sämtliche beteiligten Fachärzte mit
ihren Unterschriften bestätigt, dass sie auch die Folgerungen des Psychiaters
für schlüssig erachteten. Zusammenfassend seien keine Indizien ersichtlich,
welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen. Somit sei auf dieses
abzustellen.
In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Sachverhaltsfeststellungen
als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise bundesrechtswidrig
erscheinen liesse. Auch die Vorbringen zum zeitlichen Umfang der
psychiatrischen Begutachtung und zur Formulierung der entsprechenden
Teilexpertise unter Verwendung des ICD-10-Code rechtfertigen keine andere
Betrachtungsweise. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weist
das MEDAS-Teilgutachten zudem keine Unvollständigkeiten und Widersprüche auf,
welche seinen Beweiswert in Frage stellen könnten.

4.2.2. Der Versicherte bringt weiter vor, die Vorinstanz verkenne, dass er seit
seiner Jugend von Suchtmitteln abhängig sei. Weder die Auswirkung der Sucht auf
die Persönlichkeitsstörung noch die Frage, inwieweit er infolge seiner
Erkrankung suchtmittelfrei leben könne, sei vom kantonalen Gericht abgeklärt
worden.
Bestünde die Suchtmittelabhängigkeit wie geltend gemacht seit der Jugend und
mithin auch bereits bei der Rentenzusprechung, könnte sie schon deswegen keine
- gegebenenfalls revisionsbegründende - Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
darstellen. Die Vorinstanz hat sodann eine Arbeitsunfähigkeit wegen der
diagnostizierten Benzodiazepinabhängigkeit verneint. Sie stützt sich hiebei auf
das MEDAS-Gutachten. Der psychiatrische Experte schreibt der Abhängigkeit
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu und geht davon aus, der Verzicht
auf den weiteren Konsum sei zumutbar. Der Versicherte zeige für einen
abstinenzorientierten Lebensstil jedoch keine Motivation. Diese fachärztliche
Einschätzung wird in der MEDAS-Expertise überzeugend begründet. Das kantonale
Gericht hat daher zu Recht darauf abgestellt. Festzuhalten bleibt, dass
Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit nach der Rechtsprechung für sich
alleine keine Invalidität zu begründen vermöchten (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S.
268; Urteile 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1; 8C_951/2010 vom 30. Mai
2011 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2.3. Geltend gemacht wird weiter, die bestehenden psychischen Probleme seien
nach BGE 141 V 281 anhand eines strukturierten Beweisverfahrens sowie einer
symmetrischen Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu
prüfen und als invalidisierend zu betrachten.
Die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 betrifft psychosomatische Leiden. Auf
die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ist sie nicht anwendbar. Gleich hat
das Bundesgericht im erwähnten Urteil 8C_582/2015 E. 4 zu Suchtproblematiken
entschieden (vgl. die Kritik hiezu von LIEBRENZ/UTTINGER/EBNER, Sind
Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit
anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? -
Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen
Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS
2016 S. 96; ferner: LIEBRENZ ET ALI i, Das Suchtleiden bzw. die
Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281
[= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12). Sodann stellt sie hinsichtlich der Leiden
gemäss BGE 141 V 281 keinen Revisionsgrund dar (Urteil 8C_590/2015 vom 24.
November 2015 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Im Übrigen würde auch die
Anwendung von BGE 141 V 281 zu keinem höheren Invaliditätsgrad führen, zumal
sich aus den medizinischen Akten deutliche Hinweise auf fehlende Motivation und
auf Aggravation ergeben (vgl. hiezu BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.; Urteil
9C_689/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3; in SZS 2015 S. 562 zusammengefasstes
Urteil 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.3). Das MEDAS-Gutachten zeigt zudem
auf, dass der Versicherte über genügend Ressourcen verfügt, welche das
Leistungsvermögen begünstigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 292 ff., E.
4.1.1 S. 297).

4.2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die erwerbliche Verwertbarkeit
der gegebenen Restarbeitsfähigkeit. Er beruft sich hiezu auf ein
BEFAS-Gutachten vom 21. Mai 2007. Zudem macht er geltend, die behandelnden
Ärzte hätten seit 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt und ihn als für
den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar eingeschätzt. Schon im Gutachten
B.________ vom 3. Januar 2007 sei denn auch lediglich eine Tätigkeit im
geschützten Umfeld für möglich erachtet worden. Mit diesen Vorbringen ist
indessen keine gegebenenfalls revisionsbegründende Veränderung seit der
Rentenzusprechung im Jahr 2008 dargetan. Vielmehr wäre daraus auf eine
unveränderte Situation zu schliessen. Die Darstellung des Versicherten ist
sodann insofern zu präzisieren, dass im Gutachten B.________ lediglich für eine
erste Phase der Eingliederung ein geschützter Rahmen empfohlen, im Übrigen aber
eine lediglich 30%ige Einschränkung bei sonstiger erwerblicher Tätigkeit
attestiert wurde. Daran hat sich, wie das kantonale Gericht gestützt auf das
MEDAS-Gutachten vom 31. Oktober 2014 zutreffend erkannt hat, nichts geändert.
Die Vorinstanz hat überdies in nicht zu beanstandender Würdigung der Akten und
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile 8C_582/2015 vom 8.
Oktober 2015 E. 5.11 und 8C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 5.2.1 mit
Hinweisen) zutreffend erwogen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt über
geeignete Stellen für das hier gegebene Anforderungsprofil verfügt.

4.2.5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz
auch in rechtmässiger antizipierter Beweiswürdigung, ohne den
Untersuchungsgrundsatz zu verletzen, von weiteren medizinischen Abklärungen
abgesehen, da diese keinen neuen relevanten Aufschluss erwarten lassen.

5. 
Nach dem Gesagten wurde eine Veränderung, welche eine revisionsweise Erhöhung
der Rente zu begründen vermag, zu Recht verneint. Die Beschwerde ist
abzuweisen.

6. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann nicht entsprochen werden, da die hiefür nebst anderem
vorausgesetzte finanzielle Bedürftigkeit (Art. 64 BGG) nicht nachgewiesen ist.
Gemäss Darstellung in der Beschwerde fallen pro Monat Auslagen von gesamthaft
Fr. 5980.- an, welchen Einnahmen (bestehend aus Invalidenrenten und
Ergänzungsleistungen) von gesamthaft Fr. 6824.- gegenüberstehen. Der nach
dieser Aufstellung gegebene Überschuss von über Fr. 800.- pro Monat ist mehr
als genügend, um die Prozesskosten bestreiten zu können. Der Versicherte macht
hiezu geltend, ihm sei am 7. Dezember 2015 eine Kürzung der
Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2015 angedroht worden. In der
entsprechenden Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom
7. Dezember 2015 wurde zwar festgehalten, es werde ein hypothetisches Einkommen
- mit entsprechender Kürzung der Ergänzungsleistungen - angerechnet, allerdings
erst ab 1. Februar 2016. Zudem wurde dies nur für den Fall angekündigt, dass
der Beschwerdeführer bis 15. Januar 2016 keine genügenden Nachweise erfolgter
Arbeitsbemühungen einreiche. Dass nun tatsächlich eine Kürzung erfolgt, ist
nicht aktenkundig. Zudem hätte der Beschwerdeführer bis dahin über einen so
hohen monatlichen Überschuss verfügt, dass er die Kosten des vorliegenden
Verfahrens bezahlen könnte.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Novartis, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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