Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.699/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_699/2016

Urteil vom 27. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. September 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene A.________ meldete sich am 8. Januar 2013 zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte
Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Laut dem auf
internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen
Untersuchungen beruhenden Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische
Abklärungen, Zürich, vom 26. November 2015 konnte keine behinderungsrelevante
Gesundheits-störung anhand objektiver Befunde sowie einer biologisch
verstandenen Krankheitsentität belegt werden und die bislang ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit fusste weitgehend auf den vorgetragenen
subjektiven Beschwerden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die
Verwaltung das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 22. Februar 2016).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 7. September 2016).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen
Entscheids sei die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens
unter Wahrung der Mitwirkungsrechte und unter korrekter Fragestellung sowie
zwecks Vornahme der Invaliditätsbemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Ob die teils erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten
Berichte des Spitals B.________, Institut für Anästhesiologie, vom 12. Juli und
18. August 2016 sowie des Spitals C.________ vom 13. Juni und 21. Juli 2016
unzulässige neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellen, kann
offen bleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des
Gesundheitszustands und der Arbeits (un) fähigkeit auf das in allen Teilen
beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 26. November 2015
abzustellen sei. Die Sachverständigen legten einlässlich dar, dass mit den
vorgetragenen Beschwerden und den anamnestisch erwogenen Differenzialdiagnosen
(u.a. Multiple Sklerose, Sarkoidose, zerebrale Gefässfehlbildung) korrelierende
objektive klinische Störungsbefunde aktenkundig nicht beschrieben worden und
auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen nicht zu erkennen gewesen
seien. Die zerebrale bildgebende Diagnostik und der klinische Verlauf sprächen
gegen eine prozesshaft verlaufene encephale Erkrankung mit behinderndem Effekt,
zumal die Befunde unspezifisch seien. Eine vom Opiatkonsum unabhängige
psychische Störung sei nicht eruierbar; diesbezüglich sei die Explorandin von
den ärztlich leitlinienwidrig verordneten Suchtmitteln schrittweise durch
kontrollierte Entgiftung zu entwöhnen. Insgesamt sei die Explorandin in der
zuletzt ausgeübten sowie jeglicher anderen vergleichbaren Erwerbstätigkeit bei
vollem Arbeitspensum und Rendement arbeitsfähig.

2.2.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt über weite Teile hinweg wortwörtlich
die vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten Argumente; insoweit ist auf die
Beschwerde von vornherein nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II
244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.). Die Vorbringen werden daher nur geprüft, als
sie mit einer ausreichenden Begründung versehen sind (Urteil 8C_326/2015 vom 3.
Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweis).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Prof. Dr. med. Dr. h. c.
D.________, Institut E.________, bestätige im vorinstanzlich aufgelegten
Bericht vom 15. April 2016, dass sie an einer Multiplen Sklerose leide. Sie
übersieht, dass dieser Arzt, was dem kantonalen Gericht nicht entgangen ist,
festhielt, dass die ihm vorgelegten medizinischen Gutachten und Berichte
letzten Endes den Verdacht auf eine zu diagnostizierende Multiple Sklerose
nahelegten, sich indessen bei der neurologischen, mittels
Elektroenzephalogrammen (VEP; SSEP) überprüften klinischen Untersuchung
überraschend nur eine leichte Hemihypästhesie bei ansonsten völlig
unauffälligem Befund ergab. Anderes ist auch den im letztinstanzlichen
Verfahren eingereichten Berichten des Spitals B.________ sowie des Spitals
C.________ nicht zu entnehmen. So hielten die Ärzte des Spitals B.________ im
Bericht vom 12. Juli 2016 fest, die Diagnose einer Multiplen Sklerose sei in
den Raum gestellt worden, ohne dass es bisher zu einem typischen,
qualifizierenden Indexereignis gekommen sei.

2.2.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide an einem komplexen
chronischen Schmerzsyndrom, worauf die Sachverständigen der PMEDA in ihrem
Gutachten nicht eingegangen seien; deren Behauptung, sie bedürfe keiner Opiate
zur Schmerzbehandlung oder -dämpfung, entbehre jeglichen Anhaltspunktes. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass auch schon vor den gutachterlichen
Untersuchungen Ärzte auf die nicht zu unterschätzende Wirkung von Opiaten
hingewiesen hatten. Selbst der im vorinstanzlichen Verfahren angerufene Dr.
med. F.________, Praktischer Arzt FMH, hielt fest, dass ein Ausschleichen der
morphiumhaltigen Medikamente möglich und sinnvoll sei, weshalb nicht einzusehen
ist, inwiefern die Beschwerdeführerin wegen der zumindest implizit geltend
gemachten iatrogenen, mithin von Ärzten verursachten, Suchtmittelabhängigkeit
nicht mehr arbeitsfähig sein soll.

2.2.4. Nachdem die Beschwerdeführerin in Bestätigung des vorinstanzlichen
Entscheids weder als arbeits- noch als erwerbsunfähig zu betrachten ist, liegt
keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, weshalb das kantonale
Gericht zu Recht darauf verzichtet hat, einen Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG vorzunehmen.

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit.
a in Verbindung mit Abs. 3 BGG).

4. 
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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