Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.697/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_697/2016

Urteil vom 15. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Frankreich,
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2016 gegen den gemäss postamtlicher
Bescheinigung am 23. Juni 2016 dem damaligen Rechtsvertreter von A.________
ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16.
Juni 2016,

in Erwägung,
dass die am 19. Oktober 2016 erhobene Beschwerde nicht innert der nach Art. 100
Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 24. August 2016 abgelaufenen
Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG auf Antrag hin
wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person oder deren
Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln,
dass in der Eingabe vom 19. Oktober 2016 keine Gründe dargetan sind, welche
Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, war es doch der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der dem Bundesgericht dannzumal eine
absolut untaugliche Beschwerdeschrift eingereicht hatte,
dass selbst wenn das Bundesgericht darüber einen formellen
Nichteintretensentscheid gefällt und diesen entgegen den Gepflogenheiten, nicht
nur dem damaligen Rechtsvertreter, sondern zusätzlich auch dem Beschwerdeführer
selbst eröffnet hätte, dies ihm nicht mehr erlaubt hätte, innert der
Rechtsmittelfrist zu handeln, weshalb er daraus auch nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag,
dass daher auf die offensichtlich verspätet erhobene Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass umständehalber indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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