I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.697/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_697/2016 Urteil vom 15. November 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Frankreich, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Oktober 2016 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Juni 2016 dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2016, in Erwägung, dass die am 19. Oktober 2016 erhobene Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 24. August 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG auf Antrag hin wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person oder deren Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, dass in der Eingabe vom 19. Oktober 2016 keine Gründe dargetan sind, welche Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, war es doch der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der dem Bundesgericht dannzumal eine absolut untaugliche Beschwerdeschrift eingereicht hatte, dass selbst wenn das Bundesgericht darüber einen formellen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen entgegen den Gepflogenheiten, nicht nur dem damaligen Rechtsvertreter, sondern zusätzlich auch dem Beschwerdeführer selbst eröffnet hätte, dies ihm nicht mehr erlaubt hätte, innert der Rechtsmittelfrist zu handeln, weshalb er daraus auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass daher auf die offensichtlich verspätet erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass umständehalber indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. November 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben