Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.694/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_694/2016

Urteil vom 25. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Oetwil an der Limmat, vertreten durch die Sozialbehörde,
Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. September 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Vorinstanz nach Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangt
ist, die Mutter des Beschwerdeführers lasse diesen kostenlos bei sich wohnen,
weshalb ihm keine Wohnkosten entstanden seien, welche im Sozialhilfebudget
aufgenommen werden könnten, und dass namentlich nicht von einem
Austauschverhältnis im Sinne der Zurverfügungstellung der Wohnung durch die
Mutter einerseits und der Übernahme von Kosten für das Fahrzeug der Mutter
durch den Beschwerdeführer andererseits auszugehen sei,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Gerichts nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; lediglich - vor
Bundesgericht wiederholt - zu behaupten, er habe seine Mutter für die (nicht
erfolgten) "Mietkostenzahlungen in Form von klaren Naturalien entschädigt",
genügt nicht,
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG
unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f.
BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollten,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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