Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.693/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_693/2016        

Urteil vom 4. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer
und Advokatin Elisabeth Freivogel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege B.________,
Beschwerdegegnerin,

Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport,
Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1.

Gegenstand
Rechtsgleichheit, Gleichstellung von Mann und Frau,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
31. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist seit Jahren als Primarlehrerin an der Schule B.________
tätig. Mit Verfügung vom 1. Mai 2012 reihte die Schulpflege B.________ sie im
Rahmen der Besoldungsrevision 2011 in die Lohnstufe 5 ein, wobei der Verdienst
ab 1. Januar 2012 auf brutto Fr. 115'727.-- (bei einem Pensum von 100 %) bzw.
Fr. 61'996.60 (bei einem effektiven Beschäftigungsgrad von 53.57 %) festgelegt
wurde.

A.b. In der Folge gelangte sie - samt zahlreichen anderen Lehrpersonen
Kindergarten bzw. Primarstufe/Einschulungsklasse sowie dem Aargauischen
Lehrerinnen- und Lehrerverband - an die Schlichtungskommission für
Personalfragen und liess im Wesentlichen beantragen, die Schlichtungsstelle
habe festzustellen, dass die Lohneinstufung geschlechtsdiskriminierend erfolgt
sei. Die Schlichtungskommission gab am 29. Oktober 2012 ihre Empfehlung ab,
welche sämtliche der parallel eingereichten Gesuche gemeinsam behandelte.

A.c. Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau (BKS)
bestätigte daraufhin die angefochtenen Lohnverfügungen (Verfügung vom 18. März
2013).

A.d. Mit Beschwerde vom 30. April 2013 liess A.________ zusammen mit 87
weiteren Lehrpersonen Kindergarten bzw. Primarstufe/Einschulungsklasse sowie
dem Aargauischen Lehrerinnen- und Lehrerverband beim Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
festzustellen, dass die beschwerdeführenden Frauen in ihrer Funktion Lehrperson
Kindergarten resp. Primarstufe/Einschulungsklasse lohnmässig in
geschlechtsdiskriminierender Weise eingereiht worden seien, und die betroffenen
Anstellungsbehörden deshalb zu verpflichten seien, diesen rückwirkend ab 1.
August 2011 die Lohndifferenz zuzüglich Zins von 5 % ab jeweiliger Fälligkeit
zu bezahlen.

A.e. Das Verwaltungsgericht sistierte am 2. Juli 2013 sämtliche Verfahren
ausser denjenigen betreffend A.________ (Primarlehrerin) und C.________
(Kindergärtnerin). Am 27. November 2013 führte es eine Verhandlung durch, bei
welcher die Beteiligten sowie Dr. Christian Katz als sachverständiger Zeuge
angehört wurden. Mit gleichentags ergangenem Entscheid wies es die Beschwerde
von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Die C.________ betreffende
Beschwerde wurde mit Entscheid vom 29. Januar 2014 teilweise gutgeheissen, die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Schulpflege D.________ zurückgewiesen; im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

A.f. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hiess das Bundesgericht am 1. Dezember 2015 (BGE 141 II 411)
gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. November 2013 auf und wies die
Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
zurück.

B. 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.________ am 31. August 2016
ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Ziffern 1 (Abweisung der Beschwerde)
und 4 (kein Parteikostenersatz) des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache
an das Verwaltungsgericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das BKS beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) schliesst
auf Gutheissung der Beschwerde.

D. 
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 äussert sich A.________ zu den eingegangenen
Stellungnahmen und hält an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht und das
BKS lassen sich am 6. März 2017 resp. am 20. März 2017 zur Stellungnahme von
A.________ vernehmen. Mit Schreiben vom 3. April 2017 lässt A.________
abschliessende Bemerkungen machen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und ohne Einschränkung, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 339 E. 1 S. 340).

1.2. Anfechtungsgegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid
(Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), der die Lohneinstufung der
Beschwerdeführerin als Lehrpersonen Primarstufe/Einschulungsklasse in einem
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hat. Es handelt sich
damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
BGG. Weiter liegen keine Ausnahmegründe nach Art. 83 BGG vor und die
Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 BGG
ist angesichts des geltend gemachten höheren Lohnes von jährlich Fr. 6'199.65
(vgl. S. 5 der Beschwerde) überschritten; zudem wären jedenfalls die
Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 2 BGG gegeben (vgl. auch in BGE 141 II 411
nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 8C_366/2014). Die Beschwerdelegitimation
ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 89 Abs. 1 BGG, da die
Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (lit. a), als
Adressatin des angefochtenen, ihre Begehren abweisenden Entscheids besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdigen Interesse an dessen Aufhebung hat
(lit. c). Weiter wurde die Beschwerde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
(Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Zu prüfen bleiben die Erfordernisse des
Antrags und der (rechtsgenüglichen) Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art.
106 Abs. 2 BGG).

1.3.

1.3.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer,
sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht
prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht -
vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend
gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104).

1.3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, das Grund
(Art. 95 ff. BGG) einer Beschwerde beim Bundesgericht bilden kann (Art. 42 Abs.
2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich
sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
wird. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen
Entscheid genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 I 303 E. 1.3 S.
306; 134 II 244 E. 2.1 S. 245; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E.
1a S. 336).
Ein zweiter Schriftenwechsel kann nicht dazu dienen, Anträge und Rügen
vorzutragen, welche bereits in der Beschwerde selbst hätten gestellt und
vorgebracht werden können (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, BSK,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 102 BGG mit Verweis auf BGE
118 Ia 305). Ebenso wenig vermögen Ausführungen in den Vernehmlassungen von
Beschwerdegegner oder beigeladenen Institutionen oder Behörden entsprechende
Unterlassungen der beschwerdeführenden Partei nachzuholen.

1.3.3. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

1.3.4. In Verfahren um Lohngleichstellungen erweisen sich vor Bundesgericht
etwa die Feststellung von Lohnunterschieden, die Feststellungen an die
Anforderungen einer Ausbildung oder die Beschreibung von Arbeitstätigkeiten als
Sachverhaltsfragen, welche vom Bundesgericht nur auf Willkür geprüft werden (E.
2.3). Hingegen gelten als Rechtsfragen, welche das Bundesgericht
uneingeschränkt überprüft, die Frage, ob die festgestellten Unterschiede in der
Tätigkeit den Lohnunterschied rechtfertigen resp. ob die angewendeten
Beurteilungskriterien und Differenzierungsmassstäbe zulässig sind.
Ermessensfrage ist schliesslich die Beurteilung der Ausgestaltung des
Lohnsystems, welches ebenfalls nur auf Willkür hin geprüft wird (vgl. zum
Ganzen BGE 125 II 541 E. 6c S. 551 und E. 6f S. 552; vgl. auch BGE 142 II 49 E.
4.8 S. 55 sowie Sabine Steiger-Sackmann, in: Kommentar zum
Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009, N. 154 ff. zu Art. 6 GlG und Kathrin
Arioli/Bibiane Egg, Arbeitswissenschaftliche Gutachten in
Lohngleichheitsprozessen, AJP 2001 S. 299, 301 f.). Mit anderen Worten: Die
allenfalls von der Vorinstanz verneinte Glaubhaftmachung nach Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann
(Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) ist vor Bundesgericht wie jede andere
Bundesrechtsverletzung zu rügen (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 GlG und E. 1.3.1
hievor).

1.3.5. Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen ist bei den erhobenen
Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob diese den gesetzlichen Anforderungen
genügen und demnach auf sie eingegangen werden kann.

2.

2.1. Ausgehend vom Urteil 8C_366/2014 vom 1. Dezember 2015, wonach der Beruf
als Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse als frauenspezifisch zu
qualifizieren sei (BGE 141 II 411), was aber keine Feststellung einer
lohnmässigen Diskriminierung bedeute, hielt das Verwaltungsgericht in seinem
Entscheid vom 31. August 2016 fest, im Folgenden sei zu prüfen, ob die
Lehrpersonen Primarstufe/Einschulungsklasse lohnmässig benachteiligt seien, und
gegebenenfalls zu analysieren, ob es eine Rechtfertigung für die
Benachteiligung gebe (vorinstanzliche E. 1).

2.2. Ausgangspunkt für die Geltendmachung der lohnmässigen Diskriminierung sei
ein Vergleich mit dem kantonalen Verwaltungspersonal (vorinstanzliche E. 2.1).
Dessen Löhne würden sich aus einem Positionsanteil, einem Leistungsanteil und
allfälligen Lohnzulagen zusammensetzen und die konkrete Zuordnung zu den
einzelnen Lohnstufen basiere primär auf der nach einheitlichen Kriterien
vorgenommenen Bewertung der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der
Arbeitsmarktsituation. Die Bewertung der Arbeitsplätze erfolge gestützt auf das
ABAKABA (analytische Bewertung von Arbeitstätigkeiten nach Katz und Baitsch)
System, welches gezielt als Instrument ohne geschlechtsspezifische Auswirkungen
konzipiert sei. Dabei würden vier Merkmale untersucht: "Intellektuelle
Anforderungen und Belastungen" (I-Bereich), "Psycho-soziale Anforderungen und
Belastungen" (PS-Bereich), "Physische Anforderungen und Belastungen"
(P-Bereich) und "besondere Verantwortung" (V-Bereich). Im Rahmen des Projekts
"ABAKABA AG.2011" seien Anpassungen erfolgt und u.a. der V-Bereich neu als
"Führungsverantwortung" (F-Bereich) definiert worden. Der I-Bereich werde mit
65 % gewichtet, der PS-Bereich mit 10 %, der P-Bereich mit 5 % und der V- resp.
F-Bereich mit 20 %. Die von der Beschwerdeführerin als Vergleich
herbeigezogenen Tätigkeiten würden Ergebnisse zwischen 279 und 479 Punkte
ergeben, wobei 40 Punkte einer Lohnstufe entsprächen (vorinstanzliche E. 2.2).
Die Lohneinstufung der Lehrpersonen richte sich nach dem "Ist-Anfangslohn"
(Positionslohn), dem Marktmittellohn auf Grund eines interkantonalen Vergleichs
(Durchschnitt der angrenzenden Kantone sowie St. Gallen und Basel-Stadt) und
den Ergebnissen der ABAKABA-Bewertung; in der Folge werde unter Anwendung des
Vektormodells der Lohn ermittelt, wobei der Positionslohn eine Gewichtung von
37.5 %, der Marktmittellohn eine solche von 50 % und der ABAKABA-Lohn eine von
12.5 % erfahre. Das Vektormodell sei nicht erst mit der Revision der
Lohnfestsetzung von 2011 zum Zuge gekommen, sondern bereits unter dem früheren
Recht, wenn auch in anderer Art und Weise. Im Rahmen der konkreten Ermittlung
ergebe sich, dass der ABAKABA-Lohn der Lehrpersonen nur zu 87.5 %
berücksichtigt werde im Vergleich zu einer Tätigkeit des Verwaltungspersonals
mit derselben ABAKABA-Bewertung; die Bewertungen nach ABAKABA des
Verwaltungspersonals und der Lehrpersonen lasse sich direkt miteinander
vergleichen (vorinstanzliche E. 2.3).

2.3. In E. 3 erläuterte das Verwaltungsgericht die bundes- und
kantonalrechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf geschlechtsspezifisch
diskriminierungsfreien Lohn (Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG sowie § 10
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV/AG; SAR 110.00])
sowie die Begriffe der direkten und der indirekten Diskriminierung (statt
vieler BGE 142 II 49 E. 6.1 S. 57; 141 II 411 E. 6.1.2 S. 419). Weiter hielt es
fest, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme den zuständigen Behörden
ein grosser Spielraum zur Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen
Dienst zu, welcher vom Lohngleichheitsgebot nicht grundsätzlich eingeschränkt
werde und eine bestimmte Methode vorschreibe, sondern lediglich die Wahl
geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien verbiete (BGE 139 I 161 E.
5.3.1 S. 166; 131 I 105 E. 3.1 S. 107; Urteil 8C_644/2014 vom 25. März 2015 E.
4.2). Bewertungskriterien seien dann geschlechtsspezifisch, wenn sie von den
Angehörigen des einen Geschlechts wesentlich leichter oder anteilsmässig
häufiger erfüllt werden könnten als von den Angehörigen des andern Geschlechts
(BGE 142 II 49 E. 6.2 S. 57). Eine Diskriminierung in der Besoldung werde
vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht werden könne;
es obliege dann dem Arbeitgeber, diese Vermutung im Rahmen eines Vollbeweises
zu widerlegen (Art. 6 GlG; BGE 142 II 49 E. 6.2 und 6.3 S. 57).
Auf diese zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen.

2.4. In der Folge verglich die Vorinstanz die beiden verschiedenen Lohnsysteme
für das kantonale Verwaltungspersonal einerseits und die Lehrpersonen
andererseits. Es begründete die beiden Systeme damit, dass das
Verwaltungspersonal nach dem Leistungsprinzip entlöhnt werde, während der Lohn
des Lehrpersonals automatisch ansteige. Bei Neueinsteigern werde der Lohn des
Lehrpersonals in der Regel nach Massgabe des Alters festgesetzt, beim
Verwaltungspersonal richte sich der Anfangslohn hingegen nach der Erfahrung,
den ausgewiesenen Fähigkeiten und der besonderen Eignung für die Stelle. Weiter
betrage die Differenz zwischen dem Positionslohn und dem Maximum der
entsprechenden Lohnstufe beim Verwaltungspersonal 40 % und beim Lehrpersonal 60
%. Die Lohnabstufungen seien beim Lehrpersonal differenzierter, damit bei der
Neueinstufung 2011 niemand Lohnreduktionen in Kauf zu nehmen habe. Zudem sei
der Arbeitsmarkt bei den Lehrpersonen in sich geschlossen; als Konkurrenten
kämen nur andere Kantone in Frage. Unterschiede bestünden auch darin, dass beim
Lehrpersonal der Positionslohn auf einen Abschluss im Alter von 22 Jahren
ausgerichtet sei, was beim Verwaltungspersonal hingegen keine Rolle spiele, und
dass bei den Lehrpersonen eine Altersentlastung gegeben sei (vorinstanzliche E.
4.1). Die Forderung der Beschwerdeführerin, sämtliche Angestellten seien nach
einem einzigen System zu entlöhnen, widerspreche dem Ermessensspielraum, der
dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht zukomme; es müsse bloss sichergestellt
werden, dass weder ein Verstoss gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot
noch gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung vorliege. Somit sei es
nicht per se diskriminierend, dass unterschiedliche Lohnsysteme für das
Verwaltungspersonal und das Lehrpersonal bestünden (vorinstanzliche E. 4.2).

2.5. Im Weiteren bildete das Gericht eine Zusammenstellung der Löhne nach neuem
Lohnsystem für die einzelnen Funktionen innerhalb des Lehrpersonals ab und
stellte fest, angesichts der Verteilung der angestellten Personen seien die
Bereiche Berufsbildung (inkl. Schule für Berufsbildung KSB), Kleinklasse,
Mittelschule und Sekundarstufe I als geschlechtsneutral zu werten, hingegen die
Lehrfunktionen an den Sonderschulen (HPS, SKG) und im Sprachheilunterricht als
frauenspezifisch (vorinstanzliche E. 5.1). Gestützt auf die
ABAKABA-Arbeitsplatzbewertung wären Lehrpersonen der Primarstufe/
Einschulungsklasse beim Lohnsystem des Verwaltungspersonals mit einem
Durchschnittslohn von Fr. 115'774.20 eingestuft; nach dem Lohnsystem für die
Lehrpersonen liege der Durchschnittslohn aber bei Fr. 99'963.-- und damit um
15.81 % tiefer als beim Verwaltungspersonal (vorinstanzliche E. 5.2). Ein
Vergleich der übrigen Lehrpersonen mit dem Verwaltungspersonal zeige
Durchschnittslöhne, welche um 3.22 % (Mittelschule, BMS) bis 15.03 % (Kantonale
Schule für Berufsbildung) tiefer lägen als beim Verwaltungspersonal
(vorinstanzliche E. 5.3). Daraus ergebe sich, dass die Lehrpersonen gegenüber
einer Entlöhnung nach dem für das Verwaltungspersonal geltenden System einen
durchschnittlich tieferen Lohn von 9.88 %, bei Ausklammerung der
frauenspezifischen Funktionen Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse,
Lehrperson Sprachheilunterricht, Lehrperson Sonderschule und (vermutungsweise
ebenfalls frauenspezifischen) Lehrperson Schulische Heilpädagogik bestehe eine
Differenz von 8.57 %. Somit treffe die Auswirkungen des differenzierten
Lohnsystems nicht einseitig die frauenspezifische Funktion Lehrperson
Primarstufe/Einschulungsklasse. Vielmehr zeige sich auch bei
geschlechtsneutralen Lehrberufen eine Differenz von 10 % und mehr gegenüber dem
Verwaltungspersonal mit gleicher ABAKABA-Punktezahl; namentlich sei die
Differenz bei den Lehrpersonen Primarstufe/Einschulungsklasse mit 15.81 % nur
unwesentlich höher als bei der geschlechtsneutralen Funktion Lehrperson
Kantonale Schule für Berufsbildung mit 15.03 %. Mit Nachdruck sei festzuhalten,
dass es vorliegend nicht um einen Minusklassenentscheid gehe, da nicht für
einen frauenspezifischen Beruf von einer Arbeitsplatzbewertung abgewichen,
sondern für sämtliche Lehrfunktionen ein eigenständiges Lohnsystem entwickelt
worden sei (vorinstanzliche E. 5.4). Es liege somit keine
geschlechtsspezifische Diskriminerung der Lehrpersonen Primarstufe gegenüber
den anderen Lehrfunktionen vor; das verwendete Lohnsystem führe zu keiner
indirekten Diskriminierung, indem das Vektormodell sich einseitig zuungunsten
der frauenspezifischen Funktion Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse
auswirken würde. Die Anwendung des Vektormodells führe nicht nur bei den
Primarlehrkräften im Vergleich zum Verwaltungspersonal mit derselben
ABAKABA-Bewertung zu einer tieferen Besoldung, sondern bei sämtlichen
Lehrfunktionen, also auch bei geschlechtsneutralen Lehrfunktionen, so dass
keine (geschlechtsspezifische) Diskriminierung glaubhaft gemacht sei
(vorinstanzliche E. 5.5). Da somit von der Beschwerdeführerin keine
geschlechtsspezifische Diskriminierung glaubhaft gemacht werden könne, erfolge
keine Umkehr der Beweislast; es sei aber zu prüfen, ob auf Grund der Anwendung
der Vektoren "Ist-Anfangslohn" und "Marktmittellohn" eine Lohndiskriminierung
glaubhaft erscheine (vorinstanzliche E. 5.6).

2.6. Im Lohnsystem der Lehrkräfte spiele der Marktmittellohn eine bedeutendere
Rolle als beim Verwaltungspersonal, da ihm im Rahmen des Vektormodells ein
Gewicht von 50 % zukomme; dies sei durch den weitgehend in sich geschlossenen
Arbeitsmarkt der Lehrpersonen bedingt (vorinstanzliche E. 6.1). Ein Kanton
dürfe sein Lohnsystem am Markt ausrichten, sofern es keine diskriminierenden
Züge aufweise und die geltend gemachten arbeitsmarktlichen Verhältnisse
tatsächlich vorhanden seien; BGE 131 II 393 liege ein Minusklassenentscheid
zugrunde, da der Marktmittellohn zum Nachteil geschlechtsspezifischer
Funktionen zu einer tieferen Lohneinreihung geführt habe (vorinstanzliche E.
6.2). Aus bundesrechtlicher Sicht lasse sich ein separates Lohnsystem für das
gesamte Lehrpersonal nicht beanstanden, zumal dies durch den geschlossenen
Arbeitsmarkt bedingt sei und es sich rechtfertige, diesem Umstand besonders
Rechnung zu tragen (vorinstanzliche E. 6.3). Die Beanstandungen bei der
Ermittlung des Marktmittellohnes bei den Lehrpersonen Kindergarten gemäss
Entscheid vom 29. Januar 2014 liessen sich nicht auf die Lehrpersonen
Primarstufe/Einschulungsklasse übertragen, da es sich bei der Funktion
Lehrperson Kindergarten um einen seit jeher frauenspezifischen Beruf handle,
wohingegen sich dies bei den Lehrpersonen Primarstufe/Einschulungsklasse erst
gestützt auf das Urteil 8C_366/2014 vom 1. Dezember 2015 ergebe; so sei
letzterer noch mit den bundesgerichtlichen Entscheiden vom 15. Juni 2007 als
geschlechtsneutrale Referenztätigkeit bewertet worden. Erst in der Folge seien
Stimmen aufgekommen, diesen auch als rein frauenspezifisch einzuordnen. Somit
könne davon ausgegangen werden, dass die für die Besoldungsrevision 2011
erhobenen Löhne als diskriminierungsfrei zu gelten hätten. Zudem betrage die
Differenz des Marktmittellohnes bei den Lehrpersonen Kindergarten zum
ABAKABA-Lohn knapp 20 % wohingegen dies bei den Lehrpersonen Primarstufe/
Einschulungsklasse lediglich 8.8 % ausmache; letzteres liege aber im Bereich
der Differenz bei der geschlechtsneutralen Funktion Lehrperson Kantonale Schule
für Berufsbildung, so dass sich daraus folgern lasse, bei der Berücksichtigung
des Marktmittellohnes liege keine (indirekte) Diskriminierung der
frauenspezifischen Funktion Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse vor.
Ferner seien die Unterschiede bei den Marktlöhnen der Primarlehrpersonen mit 12
% deutlich tiefer als bei den Lehrpersonen Kindergarten mit 23.7 %; somit
ergebe der Durchschnittswert bei den Primarlehrpersonen ein deutlich
zuverlässigeres Bild, woran sich auch bei Weglassung der Werte aus den Kantonen
St. Gallen und Zug nichts ändere. Ebenfalls keine wesentliche Beeinflussung
ergebe sich bei zusätzlichem Einbezug der Löhne im 11. Dienstjahr sowie der
Maximallöhne; die Unterschiede beim 11. Dienstjahr liessen sich dadurch
erklären, dass sich die Löhne im Kanton Aargau nach dem Alter, in anderen
Kantonen nach dem Dienstalter bemessen würden (vorinstanzliche E. 6.4).

2.7. Als weiteres Element der Lohneinstufung diene das bestehende Lohngefüge;
beim Vektormodell werde demzufolge der "Ist-Anfangslohn" berücksichtigt und mit
37.5 % gewichtet. Der bisherige Lohn spiele jedoch beim System des
Verwaltungspersonals keine bezifferbare Rolle. Dies sei grundsätzlich nicht zu
beanstanden und vermeide, dass es bei der Besoldungsrevision zu vielen
Gewinnern bzw. Verlierern komme, was zu Spannungen führe; auch hier sei aber
sicherzustellen, dass diese keine diskriminierenden Züge aufweise. Dies sei bei
den Lehrpersonen Kindergarten angesichts der Differenz von 23.3 % nicht
sichergestellt gewesen, was vom Gericht mit Entscheid vom 29. Januar 2014
beanstandet worden sei. Bei den Lehrpersonen Primarstufe/Einschulungsklasse sei
die Ausgangslage wesentlich anders. So sei die Differenz zwischen dem
ABAKABA-Lohn und dem bisherigen Lohn mit 10.2 % deutlich geringer bzw.
vergleichbar mit der Differenz bei anderen Funktionen (namentlich der Funktion
Kantonale Schule für Berufsbildung 11.1 %, Schulische Heilpädagogik 9.3 %,
Kleinklasse/Sonderschule 8.3 %, Sekundarstufe I 7.9 %). Zudem sei der
Primarlehrerberuf vom Bundesgericht bis 2007 als geschlechtsneutrale
Referenztätigkeit zu typisch weiblichen Berufen anerkannt worden, so dass bei
der Besoldungsrevision 2005 dieser Beruf als geschlechtsneutral angesehen und
der "Ist-Anfangslohn" nicht geschlechtsdiskriminierend festgelegt worden sei.
Damit präsentiere sich die Ausgangslage offenkundig anders als bei der stets
frauenspezifischen Funktion Lehrperson Kindergarten (vorinstanzliche E. 7).

2.8. Der Umstand, dass bei den Lehrpersonen nur 87.5 % des ABAKABA-Lohnes
berücksichtigt werde, möge problematisch erscheinen, belege aber angesichts des
Ermessensspielraums des Gesetzgebers weder eine (nicht geltend gemachte)
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots noch eine Geschlechterdiskriminierung,
da grundsätzlich alle Lehrpersonen davon betroffen seien. Der Einwand, mit der
Berücksichtigung von Marktmittellohn und "Ist-Anfangslohn" würden den aktuellen
Ausbildungsanforderungen zu wenig Rechnung getragen, sei irrelevant, da nicht
ersichtlich sei, inwiefern dies auf eine Lohndiskriminierung schliessen liesse.
Anders als bei den Lehrpersonen Kindergarten seien die Anforderungen bei den
Lehrpersonen der Primarstufe in den letzten Jahren nicht wesentlich gestiegen
(früher: Maturität plus zwei Jahre Höhere Pädagogische Lehranstalt; heute:
Maturität plus drei Jahre Bachelor-Ausbildung). Zudem sei beim Marktmittellohn
die gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Ausbildung zu beachten
(vorinstanzliche E. 8).

2.9. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, eine (geschlechtsspezifische)
Diskriminierung der Funktion Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse sei
nicht glaubhaft gemacht und deshalb nicht zu vermuten; erst recht fehle es am
Vollbeweis einer Diskriminierung (vorinstanzliche E. 9).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich verschiedentlich auf den
vorinstanzlichen Entscheid vom 29. Januar 2014 betreffend die Beurteilung der
Lehrpersonen Kindergarten. Die Vorinstanz hat in ihrem vorliegend angefochtenen
Entscheid mehrfach und einlässlich dargelegt, dass sich die Ausgangslage bei
den Lehrpersonen Primarstufe/Einschulungsklasse wesentlich anders präsentiere
als jene der Lehrpersonen Kindergarten, insbesondere weil es sich bei Letzterer
seit jeher um einen frauenspezifischen Beruf handle, bei jenem der Lehrperson
Primarstufe/Einschulungsklasse hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt
sich mit dieser Begründung im vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander, so
dass diesbezüglich keine ausreichende Begründung nach Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl.
E. 1.3) vorliegt und das Bundesgericht sich im Folgenden mit den entsprechenden
Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter auseinander zu setzen hat.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, das Bundesgericht habe
bereits mit Urteil 8C_366/2014 vom 1. Dezember 2015 die Glaubhaftmachung einer
Diskriminierung bejaht, ist dies offensichtlich unzutreffend. Das Bundesgericht
hat vielmehr abschliessend in E. 10 festgehalten:
Das vorliegende Ergebnis führt nicht zur Feststellung, Primarlehrkräfte im
Kanton Aargau seien lohnmässig diskriminiert, sondern lediglich dazu, dass
nunmehr die Voraussetzung gegeben ist, um zu prüfen, ob die von der
Beschwerdeführerin behauptete indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG
vorliegt oder nicht.

3.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Kanton Aargau habe alle seine
Angestellten nach demselben System zu entschädigen, ist unbehelflich. Die
Vorinstanz hat unter Verweis auf die Rechtsprechung (BGE 125 II 541 E. 5c S.
548 oder Urteil 2A.253/2001 vom 8. Oktober 2002 E. 5.2) zutreffend dargelegt,
dass es im Ermessen des Gesetzgebers stehe, für die Lehrpersonen ein eigenes
Lohnsystem zu erlassen, solange dies weder in Verletzung des Gleichheitsgebots
noch unter Missachtung der gleichen Entlöhnung für beide Geschlechter erfolge.
Im Umstand, dass sämtliche Lehrkräfte nach einem separaten Lohnsystem
entschädigt werden, liegt somit nicht per se eine Diskriminierung und lässt
eine solche auch nicht vermuten. Vielmehr hält es auch der Sachverständige Katz
aus arbeitswissenschaftlicher Sicht für gerechtfertigt, für die Lehrpersonen
ein separates Lohnsystem zu führen, da es schwierig sei, Lehrpersonen einer
Leistungsbeurteilung zu unterziehen (Protokoll der Verhandlung vom 27. November
2013, S. 9 oben). Auch spielt der Arbeitsmarkt beim allgemeinen
Verwaltungspersonal eine andere Rolle als beim Lehrpersonal, da bei Letzterem
von einem geschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. die vorinstanzliche
E. 6.1). Ob allenfalls ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art.
8 Abs. 1 BV vorliegt (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418), braucht das
Bundesgericht nicht zu prüfen, da ein solcher nicht rechtsgenüglich im Sinne
von Art. 106 Abs. 2 BGG geltend gemacht wird.

3.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Anwendung des
Vektormodells bei den Lehrpersonen wirke sich nachgewiesenermassen indirekt
diskriminierend auf die typischen Frauenberufe aus, sowohl im Vergleich zu
typischen Männer- oder geschlechtsneutralen Lehrberufen als auch im Vergleich
zum Verwaltungspersonal. Zwar werde das Vektormodell auf alle Lehrpersonen
angewandt, habe aber nur für die typischen Frauenberufe erhebliche nachteilige
Auswirkungen, für die übrigen Lehrberufe aber nicht. Der blosse Hinweis auf die
Gewichtungswerte genügt den Anforderungen an eine Begründung nicht, so dass die
gegenteilige Feststellung der Vorinstanz, welche eine Tatfrage darstellt und
somit vor Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden kann (vgl. dazu
Steiger-Sackmann, a.a.O., N. 156 zu Art. 6 GlG), von der Beschwerdeführerin
nicht in rechtsgenüglicher Weise gerügt wird.

3.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Vorinstanz zu
den Unterschieden zwischen der Anstellung von Verwaltungspersonal und
Lehrpersonen äussert und festhält, dass alles (Ferien, Altersentlastung etc.)
fein austariert sei und im Resultat beim Verwaltungspersonal und den
Lehrpersonen von derselben Jahresarbeitszeit ausgegangen werde, so dass
lediglich die Umsetzung, nicht aber der Anspruch unterschiedlich sei, ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten lässt.
Jedenfalls werden dadurch die Unterschiede, welche zu einem separaten
Lohnsystem für das gesamte Lehrpersonal führten (geschlossener Arbeitsmarkt,
fehlende individuelle Leistungsbeurteilung für den Lohnanstieg, etc.), nicht in
Frage gestellt.

3.6. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, beim Vergleich mit dem
Lehrpersonal Kantonale Schule für Berufsbildung handle es sich um einen
historischen Ausreisser. Denn bei der Revision im Jahr 2011 sei diese Funktion
stark aufgewertet und mit der Funktion Lehrperson Sekundarstufe II
gleichgestellt worden, während die Funktion Lehrperson Sekundarstufe I weniger
stark angehoben worden sei. Bei der ABAKABA-Bewertung seien die Lehrpersonen
der Kantonalen Schule für Berufsbildung wie die Gymnasiallehrer qualifiziert
worden, obwohl sie bloss eine den Lehrpersonen Sekundarstufe I entsprechende
Ausbildung und einige Jahre Praxis hätten; dies sei nicht korrekt, da dies
nicht einem Lehramt entspreche. Zudem umfasse die Funktion Lehrperson Kantonale
Schule für Berufsbildung lediglich 89 Vollstellen bei einem Frauenanteil von
58.4 %, was das Bild verzerre.
Der Vergleich der Vorinstanz der Funktion Lehrkräfte Primarstufe/
Einschulungsklasse mit jener der Lehrkräfte Kantonale Schule für Berufsbildung
gibt zu keiner Kritik Anlass. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass
letztere mit den Gymnasiallehrkräften auf eine Stufe gestellt wurden, handelt
es sich doch bei beiden um Lehrkräfte der nachobligatorischen Schulbildung und
somit der Sekundarstufe II; zudem ist dafür - wie bei den Lehrpersonen
Mittelschule - als Grundausbildung ein Masterstudium mit Zusatzausbildung Stufe
1 vorgesehen, wohingegen bei den Lehrpersonen der Sekundarschule ein
Masterstudium ohne Zusatzausbildung genügt (vgl. die ABAKABA Beurteilung der
Lehrpersonen Kantonale Schule für Berufsbildung mit der Gesamtpunktezahl 576,
der Lehrpersonen Mittelschule mit der Gesamtpunktezahl 576 sowie der
Lehrpersonen Sekundarschule mit der Gesamtpunktezahl 537; vgl. zum Begriff der
Sekundarstufe II die Erläuterung der verwendeten Fachbegriffe in der Botschaft
des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 31. Mai 2000 zur Gesamtkonzeption
Lehrerbildung Aargau, S. 65). Nach dem Gesagten sind die Anforderungen an die
Grundausbildung wie auch die Stellung der Funktion Lehrperson Kantonale Schule
für Berufsbildung höher als jene der Lehrperson Sekundarstufe I, und folglich
mit jener der Gymnasiallehrer vergleichbar, so dass die Anhebung des
Lohnniveaus sachlich gerechtfertigt ist. Der Argumentation der
Beschwerdeführerin, welche die ABAKABA-Ergebnisse nicht beanstandet, sondern
vielmehr gerade die volle Umsetzung dieser Bewertung ins Lohnsystem verlangt,
ist somit der Boden entzogen. Auch der Einwand, die Gruppe der Lehrpersonen
Kantonale Schule für Berufsbildung umfasse nur 89 Vollzeitstellen, ist nicht
stichhaltig; diese Anzahl ist genügend gross, um statistische Aussagen daraus
ableiten zu können. Somit ist nicht erkennbar, inwiefern der Vergleich der
Lehrpersonen Kantonale Schule für Berufsbildung mit den Lehrpersonen
Primarschule/Einschulungsklasse bundesrechtswidrig sein soll.

3.7. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die dem Vergleich der
Marktmittellöhne zugrunde gelegten Kriterien Minimallohn, Lohn 11. Dienstjahr
und Maximallohn seien willkürlich gewählt. Würde die Differenz für jedes
Dienstjahr vom 1. bis 43. Dienstjahr ermittelt, käme man auf eine
durchschnittliche Abweichung von mindestens 10 %. Somit liege ein willkürlich
erstellter Sachverhalt vor. Sie begnügt sich demnach mit pauschal gehaltenen
Verweisen auf beigelegte Berechnungstabellen und grafische Darstellungen. Die
Behauptung eines von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden
Sachverhalts genügt aber den Anforderungen an die Rüge eines willkürlich
erstellten Sachverhalts nicht (vgl. E. 1.3), zumal die gewählten Eckwerte der
Lohnstatistik des Dachverbandes Lehrer und Lehrerinnen Schweiz entnommen
wurden. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern diesen Vergleichskriterien
keine sachlichen Aussagen entnommen werden könnten resp. deren Wahl als
willkürlich zu werten wäre.

3.8. Soweit die Beschwerdeführerin den Positionslohn (="Ist-Anfangslohn") unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 29. Januar 2014 zur Funktion
Lehrperson Kindergarten rügt, fehlt es einerseits an einer Auseinandersetzung
mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Ausgangslage bei den
Lehrpersonen Primarstufe/Einschulungsklasse anders sei als jene der
Lehrpersonen Kindergarten (vgl. E. 3.1). Andererseits begründet sie ihren
Einwand, die Vermutung der Vorinstanz, die Positionslöhne seien
diskriminierungsfrei erstellt worden, sei falsch, in keiner Weise. Damit liegt
mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid keine
rechtsgenügliche Rüge des Sachverhalts vor (vgl. E. 1.3). Es hat somit auch in
dieser Hinsicht bei den vorinstanzlichen Ausführungen sein Bewenden.

3.9. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, es
liege kein Minusklassenentscheid vor. Sie macht geltend, nach der
Rechtsprechung zum Minusklassenentscheid sei dieses Vorgehen
begründungsbedürftig und lasse eine Diskriminierung vermuten. Zwar werde
vorliegend das Vektormodell auf alle Lehrerkategorien angewandt, es nehme aber
die Ergebnisse und Resultate der ABAKABA-Bewertung nur für die beiden
frauenspezifischen Kategorien zurück resp. weiche im Ergebnis nur für diese von
der Arbeitsplatzbewertung ab. Dies stelle einen Minusklassenentscheid dar.
Nach BGE 131 II 393 E. 7.1 S. 405 liegt ein Minusklassenentscheid vor, wenn bei
einem per se nicht als geschlechtsdiskriminierendem Lohnsystem von einer so
ermittelten Lohnklasse zum Nachteil geschlechtsspezifischer Funktionen
abgewichen wird, was begründungsbedürftig ist und in der Regel zur Vermutung
einer Diskriminierung führt. Im hier zu beurteilenden Fall werden sämtliche
Lehrpersonen nach demselben System den jeweiligen Lohnstufen zugeteilt. Dabei
wird nicht einzig zu Lasten der hier strittigen Funktion Lehrperson Primarstufe
/Einschulungsklasse vom Vorgehen bei der Einstufung der übrigen Lehrpersonen
abgewichen. Etwas anderes lässt sich auch nicht der Beschwerdeschrift
entnehmen. Namentlich wird mit keinem Wort dargelegt, inwiefern nur für die
beiden Kategorien Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse und Lehrperson
Kindergarten im Gegensatz zu den übrigen Lehrberufen die Ergebnisse der
ABAKABA-Bewertung "zurückgenommen" resp. anders behandelt wurden. Unter
Berufung auf Elisabeth Freivogel (in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2.
Aufl. 2009, N. 135 zu Art. 3 GlG) verweist die Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme vom 6. März 2017 zu Recht darauf hin, ein Minusklassenentscheid
stelle eine direkte Geschlechterdiskriminierung dar, wohingegen sich die
Beschwerdeführerin auf eine indirekte Diskriminierung berufe. Nach dem Gesagten
ist kein Vorgehen im Sinne eines Minusklassenentscheids ersichtlich.

3.10. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Frage, wie
weit die Berücksichtigung des Marktes bei demselben Arbeitgeber abweichen
dürfe, nicht behandelt. Dies sei aber ebenso zu beantworten wie die Frage der
Zulässigkeit der blossen Berücksichtigung des ABAKABA-Lohnes beim Lehrpersonal
mit nur 87.5 %; eine Beantwortung dieser Fragen würde zu einer Beweislastumkehr
nach Art. 6 GlG führen. Anders als im Entscheid zu den Lehrpersonen
Kindergarten äussere sich die Vorinstanz nicht zur Rechtfertigung des Beizugs
der St. Galler Werte und überprüfe auch für die Werte der übrigen Kantone
nicht, ob diese diskriminierungsfrei festgelegt worden seien.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Frage nicht im Sinne der
Beschwerdeführerin separat thematisiert hat. Denn die Vorinstanz hatte dazu gar
keine Veranlassung, ging sie doch zu Recht davon aus, dass dem Gesetzgeber ein
grosses Ermessen bei der Ausgestaltung der Lohnsysteme zukommt, weshalb es auch
zulässig ist, für die Lehrpersonen und das Verwaltungspersonal zwei
verschiedene Systeme vorzusehen (oben E. 3.3). Zudem hat die Vorinstanz
dargelegt, weshalb bei den Lehrpersonen die Berücksichtigung des Arbeitsmarktes
angesichts seiner Geschlossenheit von besonderer Bedeutung ist (vgl. namentlich
die vorinstanzliche E. 6.1). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht einlässlich auseinander, so dass
nicht erkennbar ist, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen gegen
Bundesrecht verstossen sollen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit
des Beizugs der Werte aus dem Kanton St. Gallen beanstandet, kann diese Frage
offenbleiben. Denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich auch unter
Weglassung der Werte aus dem Kanton St. Gallen (und dem Kanton Zug) am Ergebnis
des Marktlohnvergleichs nichts ändere. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin
jedoch nicht.

3.11. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Argumentation der Vorinstanz, es
könne davon ausgegangen werden, dass der Lohn als bis anhin
geschlechtsneutraler Beruf diskriminierungsfrei festgesetzt worden sei, sei
unsinnig, ja absurd. Vielmehr sei die Ausgangslage dieselbe wie bei den
Lehrpersonen Kindergarten: Massgebend sei nicht, wann der Beruf als
frauenspezifisch bezeichnet worden sei, sondern alleine ob es sich im Zeitpunkt
der Lohnfestsetzung und der Beurteilung um einen Frauenberuf gehandelt habe
resp. handle. Letzteres sei höchstrichterlich festgestellt worden und könne
nicht mehr umstritten sein. Mit ihrer Argumentation schliesse die Vorinstanz
eine Lohndiskriminierung a priori aus, wenn im Zeitpunkt der Lohnfestlegung der
betreffende Beruf noch nicht als Frauenberuf anerkannt sei. Diese Argumentation
sei unrichtig, da sie unterstelle, Diskriminierung liege nur vor, wenn bei der
Lohnfestsetzung die handelnden Personen in diesem Bewusstsein gehandelt hätten.
Die Motivation sei jedoch kein Erfordernis und stehe im Gegensatz zur
Rechtsnatur des Lohngleichheitssatzes. Rechtlich sei nur entscheidend, dass
eine Diskriminierung vorliege, aber nicht weshalb. Die Argumentation der
Vorinstanz habe auch zur Folge, dass ein Lohn, welcher zu einer Zeit festgelegt
worden sei, als der fragliche Beruf noch nicht als frauenspezifisch anerkannt
worden sei, obwohl er es aber gewesen sei und immer noch sei, a priori solange
nicht anfechtbar wäre, als dieser früher festgelegte Lohn nicht verändert
werde.
Massgebend für die Beurteilung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung
ist nicht der Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids darüber, sondern die
Umstände wie sie bei der strittigen Lohnfestsetzung vorlagen (vgl. BGE 141 II
411 E. 6.5 S. 421 und E. 8.2.2 S. 426). Zudem wird entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin mit der Anerkennung einer Funktion, welche ursprünglich als
männerspezifisch und später als geschlechtsneutral bewertet wurde (vgl. BGE 141
II 411 E. 8.2.1 in fine S. 426), als frauenspezifisch, diese nicht rückwirkend
zu einem frauenspezifischen Beruf. Diesbezüglich unterscheidet sich die
Funktion Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse wesentlich von jener der
Lehrperson Kindergarten. Die Funktion der Lehrpersonen auf der Stufe
Primarschule wurde in der Vergangenheit denn auch schon mehrfach als
geschlechtsneutrale Vergleichsgrösse zur Feststellung einer
geschlechtsdiskriminierenden Entlöhnung herbeigezogen (einlässlich dazu BGE 141
II 411 E. 7.1 S. 422). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass
gestützt auf BGE 141 II 411 sowie die zur aargauischen Besoldungsrevision 2005
ergangenen bundesgerichtlichen Urteile 2A.79/2007, 2A.80/2007 und 2A.81/2007
vom 15. Juni 2007 die Funktion Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse im
Zeitpunkt der Besoldungsrevision 2011, nicht aber bereits im Zeitpunkt der
Besoldungsrevision 2005 als frauenspezifisch zu gelten hat. Es ist demnach
nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, dass die
anlässlich der Besoldungsrevision im Jahr 2005 festgelegten Löhne, als die
Funktion noch als geschlechtsneutral gewertet wurde, diskriminierungsfrei
festgesetzt worden seien. Dazu bestand umso weniger Anlass, als genau diese
Löhne vom Bundesgericht in den Urteilen 2A.79/2007, 2A.80/2007 und 2A.81/2007
vom 15. Juni 2007 als zulässige geschlechtsneutrale Vergleichsgrössen
bezeichnet wurden. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls weder eine
Begründung noch einen Anhaltspunkt resp. ein Indiz für ihre gegenteilige
Auffassung vor.

3.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der
Beschwerdeführerin, soweit sie sich überhaupt rechtsgenüglich mit den
vorinstanzlichen Ausführungen auseinandersetzt, unbehelflich sind. Der
kantonale Entscheid verletzt weder mit der festgestellten fehlenden
Glaubhaftmachung noch mit der verneinten Geschlechterdiskriminierung
Bundesrecht.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 13 Abs. 5 GlG in Verbindung mit Art. 66
Abs. 1 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu
tragen. Den übrigen Beteiligten steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Aargau, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und
Mann schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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