Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.692/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_692/2016

Urteil vom 24. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 5. September 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. September 2016,

in Erwägung,
dass mit dem angefochtenen Entscheid die Angelegenheit zur medizinischen
Begutachtung und anschliessenden neuen Verfügung an die SUVA, Abteilung
Militärversicherung, zurückgewiesen wird,
dass der Beschwerdeführer einzig Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen
Entscheids anficht, in welcher ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
zugesprochen wird,
dass er beantragt, es sei ihm stattdessen eine Parteientschädigung von Fr.
5'092.95 sowie ein Betrag von Fr. 2'240.- als Kostenersatz für das Konsilium
des Dr. med. B.________ zuzusprechen,
dass die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG zulässig ist gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen,
dass gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der (wie hier)
nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid
darstellt, der nur unter den erwähnten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.; 140 V
321 E. 3 S. 325 ff.),
dass ein Zwischenentscheid nach der Rechtsprechung auch vorliegt, wenn die
Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die
Kostenfolgen befindet (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331
ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
dass ein derartiger Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursacht, weil der
Kostenentscheid im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu
ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3
BGG; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil über die Kostenfolgen
ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte,
dass die separate Anfechtung der Kostenregelung im Rückweisungsentscheid
folglich unzulässig ist,
dass dieser prozessuale Mangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen der
aussichtslosen Beschwerdeführung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG
abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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