I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.690/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_690/2016 Urteil vom 15. November 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Oktober 2016 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2016, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in Erwägung, dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 7. November 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, dass auf die keinen hinreichenden Bezug auf die von der Vorinstanz dargelegten Nichteintretensgründe nehmende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; lediglich dem Gericht fehlende fachliche Kompetenz vorzuwerfen und vor Vorinstanz Versäumtes nachzuholen, reicht offensichtlich nicht aus, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, dass der Rechtsmitteleinleger aber inskünftig bei gleichartiger Beschwerdeführung die Auferlegung von Gerichtskosten zu vergegenwärtigen haben wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. November 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben