Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.687/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_687/2016

Urteil vom 22. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September
2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 über die Anordnung einer
Begutachtung bei der MEDAS,
in die Zwischenverfügung vom 2. November 2016, mit welcher das nach erhobenem
Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abgewiesen
und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,

in Erwägung,
dass, nachdem der Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist geleistet worden
ist, das Verfahren dem Endentscheid zugeführt werden kann,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV
und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den
Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92
Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität
der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft
(Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteile 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 oder
9C_294/2016 vom 27. Mai 2016, je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer den beiden vorgesehenen Sachverständigen keine
spezifischen Ausstandsgründe vorhält,
dass er vielmehr die Voreingenommenheit der Gutachterstelle als solcher und
deren fehlende Unabhängigkeit geltend macht, was allerdings nach Gesagtem im
vorliegenden Verfahrensstadium vor Bundesgericht nicht zu hören ist,
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf
nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben