Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.682/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_682/2016

Urteil vom 2. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Sursee,
Leopoldstrasse 6, Postfach, 6210 Sursee,
vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht,
Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. September
2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 15. September 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 26. Oktober 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass die zweite Eingabe nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44 - 48 BGG am 24. Oktober 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist, weshalb sie keine Berücksichtigung finden kann,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf beschränkt, soweit
sachbezogen, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf
die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen,
inwiefern die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert
unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber aber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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