Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.680/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_680/2016

Urteil vom 16. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 6. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern)
hob die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 26. November 2009, mit der dem 1954
geborenen A.________ ab 1. November 2008 eine ganze und ab 1. Februar bis 30.
April 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, nach angedrohter
reformatio in peius auf und stellte fest, dass der Versicherte mangels eines
den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente hatte (Entscheid vom 23. Januar 2013). Die hiegegen
eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 8C_145/2013 vom 1.
Mai 2013).

A.b. Die IV-Stelle nahm das Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom
16. April 2010 aufgrund der damit sowie der später eingereichten medizinischen
Unterlagen - nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils 8C_145/2013 vom 1. Mai
2013 - als Neuanmeldungsgesuch entgegen. Sie holte unter anderem das auf
orthopädischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und
innermedizinischen Untersuchungen beruhende Gutachten der ZVMB GmbH,
Medizinische Abklärungsstelle, Bern (nachfolgend: MEDAS), vom 23. Juni 2014
ein. Anlässlich der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die
Sachverständigen zum Schluss, dass der Versicherte die zuletzt ausgeübten
Berufe als Hauswart und Maurer auch künftig auf Dauer nicht werde ausüben
können, für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeit, die
bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnte, sei er
hiegegen vollständig leistungsfähig. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wies die
IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - das Neuanmeldungsgesuch
des Versicherten ab; zur Begründung führte sie aus, nach wie vor bestehe kein
Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen
vermöge.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit
Entscheid vom 6. September 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt,
spätestens ab 1. Oktober 2010, eine ganze unbefristete Invalidenrente
zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei im Falle
der Rückweisung das kantonale Gericht bzw. die Verwaltung anzuweisen, eine
möglichst hohe bzw. eine ganze Invalidenrente ab dem frühestmöglichen
Zeitpunkt, spätestens ab 1. Oktober 2010, zuzusprechen. Ferner wird beantragt,
es sei ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat erkannt, Streitgegenstand bildete die Frage, ob der
Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach
rechtskräftiger Leistungsverweigerung hatte. Zu prüfen war dabei, ob im
Zeitraum zwischen der Verfügung vom 26. November 2009 und derjenigen vom 22.
Juni 2015 (als zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 132
V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis) eine anspruchserhebliche Veränderung des
Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit eingetreten war (vgl. zur
zeitlichen Vergleichsbasis BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).

3.

3.1. Gemäss Urteil 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013, mit dem das Bundesgericht den
vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Januar 2013 unter Hinweis auf dessen
Erwägungen in allen Teilen bestätigte, war der Versicherte im Zeitraum bis zum
Erlass der Verfügung vom 26. November 2009 für körperlich leicht bis
mittelschwer belastende Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsfähig gewesen.
Der psychiatrische Sachverständige (Gutachten des med. pract. B.________ vom
12. Januar 2012) diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41); seit der Untersuchung vom 14. Dezember 2011 bestand
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 % lag mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit seit November 2007 vor. Das Bundesgericht
erwog dazu, dass die Kriterien, aufgrund welcher der somatoformen
Schmerzstörung ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beigemessen werden
konnte, nicht erfüllt waren. Demnach war von einer willentlichen
Überwindbarkeit der psychisch bedingten Leiden und - rechtlich gesehen - von
einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen.

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass zur Beurteilung des Streitgegenstandes
auf das in allen Teilen beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom
23. Juni 2014 abzustellen war. Danach war der Versicherte aus orthopädischer
Sicht wegen der ausgeprägten degenerativen lumbosacralen Veränderungen
(Diskopathie) mit reduzierter Belastbarkeit des Rückens wie auch wegen der
reduzierten Belastbarkeit der rechten Hüfte und des rechten Beines
(Coxarthrose) in den angestammten Berufen als Hauswart und Bauarbeiter
unverändert nicht mehr einsetzbar. Darüber hinaus war nach wie vor weder aus
dem rheumatologischen, neurologischen, internistischen noch psychiatrischen
Fachgebiet betrachtet eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Was namentlich den
psychiatrischen Gesundheitszustand betraf, hielten die medizinischen
Sachverständigen fest, dass aufgrund der Anamnese und der aktuell klinisch
erhobenen Befunde mehrere negative Prädiktoren (z.B.: Alter; in Anbetracht der
objektiven Befunde subjektiv deutlich zu niedrig angegebene Selbsteinschätzung
der Arbeitsfähigkeit; Erhalt der Krankenrolle im Rahmen der familiären
Unterstützung; langjähriger Rechtsstreit mit den Sozialversicherungen)
festzustellen waren, die bei der Einschätzung der medizinisch relevanten
Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen waren. Zusammenfassend war dem
Versicherten retrospektiv auch aus psychiatrischer Sicht ab dem Jahr 2012
weiterhin zumutbar, eine den körperlich unverändert gebliebenen
Beeinträchtigungen angepasste Erwerbstätigkeit uneingeschränkt auszuüben.

3.2.2.

3.2.2.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Er macht
zunächst - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, das Gutachten der
MEDAS entspreche in psychiatrischer Hinsicht nicht den Anforderungen der
aktuellen Rechtsprechung. Auch das kantonale Gericht habe sich nicht mit dem
neu zu beachtenden strukturierten normativen Prüfungsraster auseinandergesetzt,
weshalb es den Anspruch auf das rechtliche Gehör bzw. Bundesrecht verletzt
habe. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz einlässlich dargelegt
hat, es liege keine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares
psychosomatisches Leiden vor, weshalb sich Weiterungen in Zusammenhang mit der
geänderten Praxis (BGE 141 V 281) erübrigten. Aus der Beschwerde geht nicht
hervor, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder sonstwie
gegen Bundesrecht verstösst. Ferner ist das kantonale Gericht nach eingehender
Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass auch in
Berücksichtigung der Klinikaufenthalte vom 19. Februar bis 11. März 2013 und
vom 1. bis 18. Oktober 2014 keine dauerhafte Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen war.
Weiter hat das kantonale Gericht - insbesondere gestützt auf die Stellungnahme
des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 11. Mai 2015 - mit nicht zu
beanstandender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass weder anhand
der radiologischen noch der klinischen Befunde mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine neuropsychologische Störung objektiviert
werden konnte. Dem ist nichts beizufügen.

3.2.2.2. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, unabhängig von der
Diskussion, ob das MEDAS-Gutachten beweiskräftig und zusätzliche medizinische
Abklärungen notwendig seien, müsse der Invaliditätsgrad anhand eines
Einkommensvergleichs neu bestimmt werden, was die Vorinstanz in Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör unterlassen habe. Auch dieses Vorbringen
trifft den entscheidenden Punkt nicht. Das kantonale Gericht hat erwogen,
nachdem es sich um ein Neuanmeldungsverfahren nach rechtskräftiger
Rentenablehnung handle und sich im Rahmen der Abklärungen keine erhebliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben habe, müsse es bei der
Feststellung sein Bewenden haben, dass nach wie vor kein Anspruch auf eine
Invalidenrente bestehe; daher erübrigten sich Ausführungen zum geltend
gemachten Invalideneinkommen bzw. zum leidensbedingten Abzug. Dem ist zur
Verdeutlichung nur anzufügen, dass vorliegend kein Revisionsgrund im Sinne der
Rechtsprechung gegeben war, gestützt auf den der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), ohne Bindung an frühere
Beurteilungen, geprüft werden könnte (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit
Hinweisen).

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit.
a in Verbindung mit Abs. 3 BGG). Auf den beantragten Schriftenwechsel ist daher
zu verzichten.

5. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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