Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.679/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_679/2016

Urteil vom 7. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1968 geborene A.________ arbeitet seit 1. November 2010 als Werkmitarbeiter
und ist gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen sowie
Berufskrankheiten versichert. Am 17. August 2015 schlug ihm beim Schliessen der
Seitenbrücke eines Lastwagens die Seitenklappe gegen das linke Bein. Zunächst
arbeitete er weiter, setzte die Arbeit aber ab 17. September 2015 aus. Aufgrund
der Unfallmeldung vom 21. September 2015 erbrachte die SUVA in der Folge die
gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld. Ab 19. Oktober 2015 nahm
A.________ seine Arbeit wieder zu 50 % auf. Am 2. Dezember 2015 unterzog er
sich einer Kniearthroskopie und war anschliessend bis 20. Dezember 2015 zu 100
% und vom 21. Dezember 2015 bis 10. Januar 2016 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab 11.
Januar 2016 arbeitete er wieder zu 100 %.
Nachdem Kreisarzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie, die natürliche Kausalität des Ereignisses vom 17. August
2015 für die Kniebeschwerden verneint hatte (Bericht vom 28. Dezember 2015),
schloss die SUVA den Fall mit Verfügung vom 5. Januar 2016 per 1. Dezember 2015
ab und verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. März 2016 ab.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, ihm seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis
vom 17. August 2015 auch nach dem 1. Dezember 2015 zu erbringen; eventualiter
sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen
zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
findet nicht statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) unter
anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) richtig
wiedergegeben. Ebenso hat es die Grundsätze betreffend den Beweiswert
ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne
ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforderungen an
die Beweiswürdigung zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157
E. 1d S. 162 f.).

3. 

3.1. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verneinten den Anspruch des
Beschwerdeführers für weitere Leistungen aus der Unfallversicherung (Taggeld,
Heilbehandlung) ab 1. Dezember 2015 mangels eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 17. August 2015 und der
Meniskusläsion im linken Knie. Diese sei nicht durch den Unfall verursacht
worden, sondern degenerativer Genese, und der Zustand, wie er vor dem Unfall
bestanden hatte oder wie er sich ohne diesen ergeben hätte (status quo sine vel
ante) sei spätestens am 1. Dezember 2015 erreicht worden.

3.1.1. Die SUVA stützte den Einspracheentscheid auf einen Bericht ihres
Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 28. Dezember 2015, wonach der operative
Eingriff vom 2. Dezember 2015 nicht mit der nötigen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 17. August 2015 verursacht worden
sei.

3.1.2. Im Verfahren vor dem kantonalen Gericht legte der Beschwerdeführer neu
ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, vom 11. April 2016 auf, gemäss welchem die Beschwerden im linken
Kniegelenk "sicher unfallbedingt" gewesen seien. Daraufhin reichte die
Beschwerdegegnerin der Vorinstanz einen weiteren versicherungsinternen
Arztbericht ein: In dieser chirurgischen Beurteilung vom 6. Juni 2016 kam med.
pract. D.________, Facharzt für Chirurgie, SUVA, Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin, zum Ergebnis, dass die Argumentation von Dr. med.
C.________ an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. B.________ nichts ändere.
Die Vorinstanz stellte für ihren Entscheid insbesondere auf die Beurteilungen
von Dr. med. B.________ und med. pract. D.________ ab.

3.1.3. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem es die
Beurteilungen von Dr. med. B.________ und med. pract. D.________ als
vollumfänglich beweiswertig erachtet habe. Das Zeugnis von Dr. med. C.________
sei geeignet gewesen, Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.________ zu
wecken, so dass die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss ein externes Gutachten
hätte einholen müssen, anstatt sich zusätzlich auf den Bericht von med. pract.
D.________ zu stützen.

3.2.

3.2.1. Dr. med. B.________ verneinte die Kausalität in seiner ärztlichen
Beurteilung vom 28. Dezember 2015 mit der Begründung, ein Schlag lateral gegen
das Knie vermöge ohne begleitende erhebliche Schädigung des medialen
Seitenbands durch den Valgus-Stress eine mediale Meniskusläsion nicht zu
erklären. Weiter seien die Beschwerden gemäss Dokumentation initial nach dem
Ereignis vom 17. August 2015 gering gewesen, und der Beschwerdeführer habe
seine mittelschwere bis schwere Arbeit während eines Monats weiterführen
können. Die im MRI dargestellte grosse Baker-Zyste sei nur als Vorzustand
denkbar und beweise vorbestehende Ergussbildungen im Kniegelenk. In
Übereinstimmung mit dem Bericht des Spitals E.________ vom 5. Oktober 2015
seien die dargestellten Veränderungen der Menisci als degenerativ aufzufassen,
zumal horizontale Läsionen typisch seien und im Alter des Versicherten, dem 5.
Lebensjahrzehnt, häufig vorkämen. Der vom Spital E.________ diagnostizierte
anteriore Knieschmerz, der allenfalls noch mit dem Ereignis vom 17. August 2015
erklärt werden könne, sei spätestens bei der Beurteilung durch Dr. med.
C.________ am 23. November 2015 verschwunden gewesen und im Vordergrund habe
die degenerative Meniskusläsion gestanden, die dann auch zur Operation geführt
habe.

3.2.2. Dr. med. C.________ führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 11. April
2016 aus, der Unfall vom 17. August 2015 sei eine überwiegend wahrscheinliche
Ursache für die Beschwerden nach dem 1. Dezember 2015 sowie die Operation vom
2. Dezember 2015. Aus orthopädischer Sicht seien die Beschwerden am linken Knie
sicher unfallbedingt. Es handle sich um typische Rissbildungen traumatischer
und nicht degenerativer Art. Eine überwiegend wahrscheinliche Ursache sei der
Unfall vom 17. August 2015 gewesen. Die Ausführungen von Kreisarzt Dr. med.
B.________ seien nicht schlüssig. Dr. med. C.________ verwies sodann auf seine
langjährige Erfahrung mit Knietraumata und hielt fest, dass er immer wieder
traumatisch bedingte Meniskusläsionen sehe, welche sich im Laufe der Zeit
akzentuierten und mehr Beschwerden auslösten, wie dies beim Beschwerdeführer
der Fall sei. Auch hätten im arthroskopischen Befund klare Lappenbildungen des
Meniskus vorgelegen, welche typischerweise traumatischer Art seien, jedoch sei
keine Degeneration im Sinn von Knorpelschäden vorhanden gewesen, welche als
Vorzustand zu werten gewesen wäre. Dr. med. C.________ schloss mit der
Bemerkung, dass es sich aus seiner Warte mit allen Befunden, die er gesehen
habe, mit hoher Sicherheit um einen traumatischen meniskalen Schaden handle.

3.2.3. Med. pract. D.________ erklärte in der chirurgischen Beurteilung vom 6.
Juni 2016, dass beim manuellen Anheben der Seitenbrücke eines Lastwagens keine
hohe kinetische Energie entstehe. Der Unfallhergang erscheine daher nicht
geeignet, einen frischen traumatischen Riss des Innenmeniskus zu verursachen;
ein solcher entstehe überwiegend unter hoher Gewalteinwirkung, z.B. beim
Skifahren, Fussballspiel oder bei Stürzen. Ein frischer traumatischer Riss des
Innenmeniskus führe typischerweise unmittelbar zu erheblichen Beschwerden mit
Schmerzen, Blockaden des Gelenks, einer deutlichen Störung des Gangbilds und
innerhalb von Stunden zu einer Ergussbildung. Der Beschwerdeführer habe seine
körperlich belastende Arbeit jedoch einen Monat fortgesetzt und erst dann
seinen Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere
Medizin, aufgesucht. Dieser habe keine Zeichen einer äusseren Verletzung
beschrieben, jedoch Schmerzen vorne und aussenseitig am Kniegelenk, eine
Ergussbildung sowie eine Baker-Zyste. Ein Kniegelenkserguss so lange nach dem
Trauma sei ein unspezifisches Zeichen, da ein Erguss u.a. auch bei einem
Verschleissleiden, bei rheumatischen oder bei entzündlichen Erkrankungen
entstehe, und eine Baker-Zyste weise auf einen lange Zeit bestehenden
Kniebinnenschaden (z.B. Meniskusschaden oder Arthrose) hin. Sodann verursache
ein frischer traumatischer Riss des Innenmeniskus Schmerzen auf der Innenseite
des Gelenks, nicht auf der Aussenseite, wie vom Beschwerdeführer zunächst
angegeben. Erst drei Monate nach dem Ereignis schildere der Beschwerdeführer
gegenüber Dr. med. C.________ am 23. November 2015 medialseitige Schmerzen und
ein Schnappen des Gelenks, was als Hinweis auf einen Meniskusschaden mit dem
intermittierenden Einschlagen von Anteilen des defekten Meniskus in das Gelenk
gewertet werden könne. Bei den im MRI vom 21. September 2015 beschriebenen
Rissbildungen handle es sich gemäss Literatur um typisch degenerativ bedingte
Verschleisserscheinungen - typisch traumatische Risse seien dagegen vertikal
verlaufende Radiär- oder Longitudinalrisse. Ferner könne jegliche Texturstörung
des Meniskus durch weitere Zerstörung lappenförmig werden und dann auch in das
Gelenk einschlagen. Des Weiteren würden fehlende Knorpelschäden nicht gegen ein
Verschleissleiden des Meniskus sprechen. Daher könne der Argumentation von Dr.
med. C.________, wonach eine degenerative Meniskopathie eine Arthrose
voraussetze, nicht gefolgt werden.

3.3.

3.3.1. Bereits die Gegenüberstellung der Ausführungen von Dr. med. B.________
und Dr. med. C.________ zeigt, dass Dr. med. B.________ die Kausalität anhand
verschiedener Umstände (wie dem Unfallverlauf, dem Verletzungsbild, der Grösse
der Baker-Zyste und der vom Beschwerdeführer zu verschiedenen Zeitpunkten
unterschiedlich geschilderten Schmerzen) sowie gestützt auf die weiteren
ärztlichen Berichte verneinte. Demgegenüber beschränkte sich Dr. med.
C.________ im Wesentlichen auf die pauschale (mehrfach wiederholte) Aussage,
die Verletzung sei unfallbedingt, ohne dafür aber eine eingehende,
differenzierte und nachvollziehbare Begründung zu liefern. Das ärztliche
Zeugnis von Dr. med. C.________ war somit nicht geeignet, mindestens geringe
Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.________ zu wecken.
Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch vom Sachverhalt, der
dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012
zugrunde lag: Dort hatte der Hausarzt des Versicherten konkrete und
differenzierte Einwände gegen die Einschätzung des versicherungsinternen Arztes
erhoben, wobei die Begründungsdichte der hausärztlichen Argumentation zumindest
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen
Beurteilung entstehen liess und den Kreisarzt zu einer umfangreichen Erwiderung
veranlasste (vgl. Urteil 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).

3.3.2. Dass die Beschwerdegegnerin auf das erst im vorinstanzlichen Verfahren
aufgelegte Zeugnis des Dr. med. C.________ ihrerseits mit einer weiteren
Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Diensts reagierte, bildet entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers für sich allein noch keinen Beleg für die
erforderlichen, mindestens geringen Zweifel an der Einschätzung des Dr. med.
B.________. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beurteilung
von med. pract. D.________ umfangreicher ausgefallen ist als diejenige von Dr.
med. B.________, zumal med. pract. D.________ in seiner Stellungnahme auch auf
die Argumente von Dr. med. C.________ einging. Med. pract. D.________ gab seine
Stellungnahme aufgrund der gesamten verfügbaren Akten und insbesondere unter
Einbezug des zeitlichen Ablaufs und der Einwendungen von Dr. med. C.________ ab
und bestätigte im Ergebnis die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Dr.
med. B.________ in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise.

3.4. Aufgrund des Gesagten hatte die Vorinstanz keinen Anlass, ein externes
medizinisches Gutachten zur Frage der Kausalität einzuholen, weshalb ihr keine
unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen ist. Nach einer umfassenden
Würdigung der ihr vorliegenden versicherungsinternen Beurteilungen und der
weiteren ärztlichen Berichte kam sie vielmehr zum überzeugenden Schluss, dass
die nach dem 1. Dezember 2015 vorhandenen Gesundheitsschäden und insbe-sondere
der operative Eingriff vom 2. Dezember 2015 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht durch das Ereignis vom 17. August 2015 verursacht
wurden. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1.
Dezember 2015 ein.

4. 
Schliesslich kann offengelassen werden, ob es sich bei der hier zu
beurteilenden Verletzung um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung
(UVV; SR 832.202) handelt. Denn auch bei einer solchen Körperschädigung besteht
nur dann eine Leistungspflicht der Unfallversicherung, wenn zwischen dem
unfallähnlichen Ereignis und der Verletzung ein natürlicher Kausalzusammenhang
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann (vgl. Urteil
8C_978/2010 vom 3. März 2010 E. 2). Dies ist hier, wie gezeigt, nicht der Fall.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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