Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.678/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_678/2016

Urteil vom 1. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. September 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1954 geborene A.________ war seit 1991 als selbständig erwerbender
Antikschreiner tätig. Am 6. März 2014 meldete er sich unter Hinweis auf
Schulter- und Hüftprobleme bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Nach
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle
A.________ mit Verfügung vom 31. März 2016 eine halbe Rente für den Zeitraum
vom 1. September bis 31. Dezember 2014 sowie eine ganze Rente ab 1. Januar 2015
zu; sie befristete die Rente bis 30. September 2015, weil der Invaliditätsgrad
ab 26. Juni 2015 weniger als 40 % betrage.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, dass ihm ab 1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2.

1.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99
Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Urteil 9C_748/2014 vom
14. April 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach
dem angefochtenen Entscheid sich ereignet haben oder entstanden sind (echte
Noven), können nicht durch dieses Erkenntnis veranlasst worden sein und sind
deshalb von vornherein unzulässig (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat zwei neue Aktenstücke eingereicht: einen
Bericht von Dr. med. B.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 20.
September 2016 über den Heilungsverlauf seit der Bauchwandhernienoperation vom
31. Mai 2016 sowie eine "Arbeitsbestätigung" der C.________ GmbH vom 27.
September 2016. Weil beide Dokumente nach dem hier angefochtenen Entscheid (vom
9. September 2016) verfasst worden sind, sind sie im vorliegenden
Beschwerdeverfahren unbeachtlich (s. auch nachfolgend E. 3.3.2).

1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und
der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das
Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft,
sind tatsächlicher Natur. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um
eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29.
April 2011 E. 1). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten die
Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140
V 267 E. 2.4 S. 270).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2015
hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Insbesondere stellt sich
angesichts seines Alters die Frage, ob und inwieweit seine Resterwerbsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nachgefragt wird und ihm
deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar ist.

2.1. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich
(auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung
von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen
Anforderungen zu stellen sind (Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit
Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Das fortgeschrittene Alter wird,
obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Der Einfluss des
Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
In Frage kommen beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens
und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460;
Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190).

2.2. Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Die medizinische Zumutbarkeit steht
fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteil 8C_665/
2016 vom 24. November 2016 E. 5.3).

3. 

3.1. Das kantonale Gericht verneinte den Anspruch auf eine weitere Rente im
Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kurz vor dem
massgeblichen Zeitpunkt (s. E. 3.2 hiernach) das 61. Altersjahr vollendet habe,
so dass ihm eine Aktivitätsdauer von vier Jahren verblieben sei. Wegen seines
handwerklichen Geschicks, seiner beruflichen Erfahrung sowie des Umstands, dass
er in einer angepassten Tätigkeit leistungsmässig nicht eingeschränkt und
zeitlich voll disponibel sei, stehe ihm eine breite Palette an möglichen
Tätigkeiten offen, für die er weder einer Umschulung noch einer aufwändigen
Einarbeitung bedürfe. Seine Berufschancen seien somit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt als intakt zu beurteilen. Dabei sei auch zu beachten, dass er bei
einem Bekannten eine Anstellung von 20-30 % als Lagerist/Auslieferer gefunden
habe. Dies zeuge von seiner Motivation, weiterhin erwerbstätig zu sein und
davon, dass die Einordnung in ein hierarchisches Gefüge nach langjähriger
Selbständigkeit hier unproblematisch sei.

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den Zeitpunkt des Berichts der RAD-Ärztin, Dr.
med. D.________, Fachärztin für Orthopädie, vom 25. Juni 2015 als massgebend
für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Ab dann sei eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit
anzunehmen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber von einer Aktivitätsdauer von
drei Jahren und neun Monaten aus, weil seine Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf erst im Oktober 2015 sicher festgestanden habe (vgl. die Berichte des Dr.
med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparats, vom 1. Oktober 2015 und des Dr. med. F.________, Facharzt
FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 2. Oktober 2015). Bis dahin
habe er aufgrund der Auskünfte der behandelnden Ärzte stets damit gerechnet,
die Tätigkeit als Antikschreiner wieder aufnehmen zu können. Daher habe sich
die Veränderung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht seit längerer
Zeit abgezeichnet, und er habe auch keinen Anlass gehabt, bereits früher eine
angepasste Stelle zu suchen.

3.2.3. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass sich aufgrund der
gesamten Umstände des vorliegenden Falls am Ergebnis nichts änderte, wenn
zugunsten des Beschwerdeführers auf die geringfügig kürzere Dauer von drei
Jahren und neun Monaten abgestellt würde. Folglich erübrigen sich weitere
Ausführungen zum massgeblichen Zeitpunkt.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz des Weiteren eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Denn sie habe verkannt,
dass es sich bei seiner Tätigkeit als Lagerist in der Unternehmung eines guten
Bekannten (C.________ GmbH) um eine Gefälligkeit gehandelt habe und er nur aus
Mitleid gelegentlich dort beschäftigt worden sei. Auch sei er nicht fest
angestellt gewesen, sondern als Selbständigerwerbender nach Bedarf aufgeboten
worden und habe die Aufträge auch ablehnen dürfen. Demnach habe die Vorinstanz
auch zu Unrecht angenommen, dass ihm die Einordnung in ein hierarchisches
Betriebsgefüge nach 25-jähriger selbständiger Erwerbstätigkeit nicht schwer
fallen dürfte.

3.3.2. Als Beleg für diese Behauptungen reicht der Beschwerdeführer eine
"Arbeitsbestätigung" der C.________ GmbH vom 27. September 2016 ein, wonach er
dort von Februar 2015 bis Mai 2016 "als freier Mitarbeiter mit eigener Firma,
ohne festen Vertrag" gearbeitet habe. Allerdings ist dieses Dokument - wie
bereits gezeigt - unbeachtlich, da es erst nach dem angefochtenen Entscheid
erstellt wurde (s. vorne E. 1.2.2). Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer eine solche Bescheinigung (oder ein anderes
Beweismittel) nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren auflegte, obwohl er
sich bereits dort zu Art und Umfang seiner Tätigkeit für dieses Unternehmen
geäussert und geltend gemacht hatte, es habe sich um einen Freundschaftsdienst
gehandelt. Da der Vorinstanz dieses Schriftstück nicht vorlag, verfängt der
Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung von vornherein (und unabhängig
vom Beweiswert der Bestätigung) nicht, zumal auch die Akten keine Anhaltspunkte
für die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers enthalten. Im Übrigen
lässt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer einer neuen Beschäftigung
nachging - ungeachtet der konkreten Modalitäten - den Schluss zu, dass er
grundsätzlich gewillt und in der Lage ist, weiterhin erwerbstätig zu sein.
Aufgrund des Gesagten erweist sich zudem die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach trotz der langjährigen Selbständigkeit hier auch ohne besondere
Einarbeitung zahlreiche unselbständige Tätigkeiten in Frage kommen, nicht als
offensichtlich unzutreffend.

3.4. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkennt der
Beschwerdeführer auch darin, dass das kantonale Gericht seine diversen - nebst
der invalidisierenden Schulterverletzung vorliegenden - gesundheitlichen
Einschränkungen als unbeachtlich taxiert habe. Dabei habe es verkannt, dass
auch diese Probleme immer wieder zu Arbeitsausfällen führten und eine
Neuanstellung verunmöglichten, weil ein potentieller Arbeitgeber mit ihm keinen
gesundheitlich fitten, älteren Arbeitnehmer erhalten würde. Die Vorinstanz
stützte sich zum einen auf das ärztliche Zumutbarkeitsprofil gemäss RAD-Bericht
vom 25. Juni 2015, in dem diese weiteren Beschwerden bereits berücksichtigt
wurden. Dieses bescheinigt dem Beschwerdeführer eine hundertprozentige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben
und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie
Bücken, Überkopfarbeit oder andauernden Handeinsatz über Brusthöhe sowie ohne
absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächer. Zum
andern bestätigte auch Dr. med. E.________ im Zeugnis vom 1. Oktober 2015, dass
der Versicherte für eine angepasste Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei.
Angesichts dieser medizinischen Beurteilungen ist die vorinstanzliche
Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, wonach die weiteren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen bereits im Zumutbarkeitsprofil erfasst worden seien und
daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwertung der
Resterwerbsfähigkeit nicht noch einmal berücksichtigt werden dürften. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
nach Verfügungserlass einer weiteren Bauchoperation unterziehen musste, weil
diese gemäss seinen eigenen Ausführungen vor der Vorinstanz lediglich eine
vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben würde.

3.5. Soweit der Beschwerdeführer erneut auf die Parallelen zum Sachverhalt, der
dem Urteil 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014 zugrunde lag, verweist, ist ihm mit
der Vorinstanz zu entgegnen, dass dort von einer doch markant kürzeren
verbleibenden Aktivitätsdauer von zwei Jahren und drei Monaten ausgegangen
wurde, und dass sich die gesundheitliche Situation des dortigen Versicherten
(nach einer Hirnblutung) nicht mit der des Beschwerdeführers vergleichen lässt.

3.6. Im Licht der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche
das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen aufzustellen pflegt, hat die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht
verletzt, als sie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejahte und die Befristung der Rente bis 30.
September 2015 bestätigte.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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