Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.676/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_676/2016

Urteil vom 3. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel,
Beschwerdeführer,

gegen

SYNA Arbeitslosenkasse,
Römerstrasse 7, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenentschädigung; versicherter Verdienst),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 6. September 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1968 geborene A.________ meldete sich im Mai 2015 zur Arbeitsvermittlung
und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 13. Mai 2015 an. Die SYNA
Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) verneinte mit rechtskräftiger Verfügung
vom 29. Juli 2015 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum
vom 13. bis 27. Mai 2015, da eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliege. Sie
eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 28. Mai 2015
und legte den versicherten Verdienst fest. Nach Abklärungen zum Lohnfluss
verfügte die Kasse am 1. Dezember 2015, vom 28. Mai bis 31. Juli 2015 bestehe
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da das im Zwischenverdienst
erzielte Einkommen das Arbeitslosentaggeld übersteige. Sie setzte sodann den
versicherten Verdienst ab 1. August 2015 fest. Bei der Berechnung des
versicherten Verdienstes berücksichtigte die Kasse das vom Versicherten für den
Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 geltend gemachte
Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit beim Unternehmen B.________ nicht. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 fest.

B. 
Beschwerdeweise beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids
und sinngemäss, das beim Unternehmen B.________ erzielte Erwerbseinkommen sei
bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen, es seien
neue Abrechnungen ab Mai 2015 zu erstellen und das entsprechende Taggeld sei
nachzuzahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 6. September 2016 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Höhe des
Taggeldanspruchs unter vollumfänglicher Anrechnung der vom Unternehmen
B.________ bezogenen Lohnleistungen für die Monate November 2014 bis Januar
2015 im Totalbetrag von Fr. 28'350.- brutto resp. Fr. 25'604.55 netto zu
berechnen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es das
für den Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015 geltend gemachte
Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit beim Unternehmen B.________ bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigte.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zur Festlegung
des versicherten Verdienstes auf der Grundlage des massgebenden Lohnes, zum
Nachweis des Lohnflusses, insbesondere bei arbeitgeberähnlicher Stellung, und
zum zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz hat zunächst erkannt, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 beim Unternehmen
B.________ angestellt gewesen sei. Es bestünden klare Hinweise, dass er hiebei
eine arbeitgeberähnliche Stellung eingenommen habe. Die Kasse habe daher zu
Recht weitere Abklärungen zum Lohnfluss vorgenommen.

Der Beschwerdeführer bestreitet, eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt
zu haben. Er vermag aber die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu
stellen. Das kantonale Gericht hat festgestellt, das Einzelunternehmen sei vom
26. September 2014 bis 22. Mai 2015 im Handelsregister verzeichnet gewesen. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers sei als Inhaberin mit Einzelunterschrift und er
selber mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen. Gemäss Anstellungsvertrag
vom 27. Oktober 2014 sei der Versicherte als Geschäftsführer (mit
Einzelunterschrift) eingesetzt worden. Wenn das kantonale Gericht aus diesen
nicht umstrittenen Anhaltspunkten darauf geschlossen hat, dem Beschwerdeführer
sei eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen, ist das nicht
bundesrechtswidrig. Gleiches gilt für die Folgerung, die Arbeitslosenkasse habe
demnach den Lohnfluss zu Recht näher abgeklärt (vgl. BGE 123 V 234 E. 7 b/bb S.
237 f.; AVR 2008 Nr. 6 S. 148, 8C_245/2007 E. 2 ff.; Urteile 8C_529/2016 vom
26. Oktober 2016 E. 4.3 und 5.2; 8C_387/2015 vom 11. August 2015 E. 3; je mit
Hinweisen).

4. 
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass für die Tätigkeit des Versicherten beim
Unternehmen B.________ tatsächlich ein Lohn geflossen sei. Es hat dies
einlässlich begründet und dargelegt, weshalb es die aufgelegten Dokumente als
nicht genügend erachtet, um den erforderlichen Beweis für die nach Darstellung
des Versicherten in bar erfolgten Lohnzahlungen zu erbringen. Hiebei hat es die
einzelnen Belege, die Umstände, unter welchen diese eingereicht wurden, die
erfolgten Kontobewegungen und die Angaben des Versicherten eingehend gewürdigt
und dabei auch aktenkundige Ungereimtheiten festgestellt, welche weitere
Zweifel an den behaupteten Zahlungen begründeten.
Was der Versicherte vorbringt, vermag diese Sachverhaltsfeststellungen nicht in
Frage zu stellen. Er interpretiert einzelne Dokumente, Kontobewegungen und
Angaben gegenüber weiteren Behörden anders als das kantonale Gericht. Dies
reicht aber nicht aus, um dessen Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig -
mithin willkürlich (BGE 141 V 385 E. 4.1 S. 390) - erscheinen zulassen. Hiefür
würde denn auch nicht genügen, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erschiene oder gar vorzuziehen wäre. Offensichtlich unrichtig ist eine
Beweiswürdigung erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 141 V 385 E. 4.1 S. 390). Solches legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Es trifft entgegen seiner Auffassung auch nicht zu,
dass die Vorinstanz den strikten Beweis verlangt hätte; der massgebliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wurde beachtet. Ebenfalls nicht
bundesrechtswidrig ist, dass das kantonale Gericht in antizipierter
Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Von Beweisergänzungen
ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Dass die Vorinstanz
erwogen hat, die Angaben zum angeblich ausgerichteten Lohn seien in mehrfacher
Hinsicht unrichtig und widersprüchlich, ändert hieran nichts. Die Beschwerde
ist abzuweisen.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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