Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.675/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_675/2016

Urteil vom 1. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik,
Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Senti,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 wählte der Gemeinderat B.________
A.________ ab 1. November 2010 zur Pflegefachfrau im Nachtdienst im Altersheim
C.________, einer stationären Einrichtung zur Betreuung und Pflege von Betagten
der Politischen Gemeinde B.________. Der Beschäftigungsgrad betrug 70 % bei
einem Bruttojahreslohn von Fr. 52'601.60, d.h. monatlich Fr. 4'046.30. Dabei
wurde A.________ in die Besoldungsklasse 12, Stufe 8, eingestuft. Am 19. Juli
2010 erklärte sie sich unterschriftlich mit den ihr am 14. Juli 2010
unterbreiteten Anstellungsbedingungen einverstanden. Im Jahr 2011 verdiente sie
nach eigenen Angaben brutto Fr. 52'971.10, d.h. Fr. 4074.70 monatlich. Am 6.
Dezember 2011 gewährte ihr der damalige Gemeindepräsident von B.________ eine
individuelle Lohnerhöhung per 1. Januar 2012 auf Fr. 53'981.20 brutto pro Jahr
bzw. Fr. 4'152.40 monatlich (Klasse 23, Stufe 7). Auf den 1. Januar 2013
erhielt sie keine Lohnerhöhung.

A.b. Am 10. Oktober 2012 machte A.________ gegenüber dem Leiter des Altersheims
C.________ sowie dem Gemeindeschreiber und dem damaligen Gemeindepräsidenten
von B.________ einen Fehler bei der Arbeitszeitberechnung geltend. Am 17.
Oktober 2012 überwies der Gemeinderat B.________ die Sache zuständigkeitshalber
an die Altersheimkommission. Am 19. November 2012 führte diese ein
Schlichtungsgespräch durch, an welchem keine Einigung erzielt wurde. Am 27.
November 2012 kündigte A.________ das Dienstverhältnis per 28. Februar 2013.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 machte sie gegenüber dem Gemeinderat der
Politischen Gemeinde B.________ eine Lohnnachforderung in Höhe von Fr. 50'000.-
geltend. Mit Schreiben vom 4. März 2013 lehnte dieser diesen Anspruch ab.

B. 
In der Folge erhob A.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen. Sie beantragte, die Politische Gemeinde B.________ sei zu verpflichten,
ihr Fr. 33'140.25 zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall zu bezahlen. Mit
Entscheid vom 23. August 2016 wies das kantonale Gericht die Klage ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
die Aufhebung des kantonalen Entscheides und erneuert ihr vorinstanzlich
gestelltes Leistungsbegehren.

Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG vertritt
die Auffassung, A.________ habe eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung
nicht glaubhaft gemacht. Die Politische Gemeinde B.________ schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 
Im Streit liegt eine Angelegenheit auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisse, die vermögensrechtlicher Art ist und zugleich die
Geschlechtergleichstellung beschlägt, mithin nicht unter Art. 83 lit. g BGG
fällt. Der Streitwert beträgt deutlich mehr als Fr. 15'000.- (Art. 85 BGG;
Urteil 8C_376/2015 vom 24. März 2016 E. 1). Da auch die übrigen
Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

3. 
Gerügt wird eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GlG
sowie eine willkürliche Anwendung des kantonalrechtlichen
Untersuchungsgrundsatzes.

3.1. Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV haben Mann und Frau Anspruch auf
gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Der Begriff der
gleichwertigen Arbeit umfasst nicht bloss ähnliche, das heisst gleichartige
Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus in Zusammenhang mit indirekten
Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unterschiedlicher Natur. Nach Art. 3
Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts
weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Eine besoldungsmässige
Diskriminierung kann sich sowohl aus der generellen Einstufung bestimmter
Funktionen als auch aus der konkreten Entlöhnung einer bestimmten Person im
Vergleich mit Personen des anderen Geschlechts ergeben (vgl. zum Ganzen BGE 142
II 49 E. 6.1 S. 57 mit Hinweisen).

3.2. Gemäss Art. 6 GlG wird u.a. bezüglich der Entlöhnung eine Diskriminierung
vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Alsdann
trifft den Arbeitgeber der Beweis, dass die unterschiedliche Entlöhnung
sachlich gerechtfertigt ist. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem
Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen
Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu
vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die
Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher
eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung
ist in der Regel glaubhaft gemacht, wenn Angehörige des einen Geschlechts für
eine gleich oder gleichwertige Arbeit einen signifikant tieferen Lohn erhalten
als Angehörige des anderen Geschlechts (z.B. als Vorgänger oder Nachfolger auf
der gleichen Stelle; BGE 142 II 49 E. 6.2 S. 57 f. mit Hinweisen).

3.3. Wurde eine Lohndiskriminierung im Sinne des Art. 6 GlG glaubhaft gemacht,
ist der Arbeitgeber zum Nachweis verpflichtet, dass die geringere Entlöhnung in
Wirklichkeit nicht geschlechtsdiskriminierend, sondern durch sachliche Gründe
gerechtfertigt ist. Misslingt ihm dies, gilt die geschlechtsspezifische
Benachteiligung als erstellt (BGE 142 II 49 E. 6.3 S. 58 f. mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin als Pflegefachperson
angestellt und unterstand insofern dem kommunalen Personal- und
Besoldungsrecht. Ihrem Versuch, aus dem Urteil BGE 136 II 393, ergangen
gegenüber dem Kanton St. Gallen, und der danach erfolgten Anpassung der
betroffenen kantonalrechtlichen Bestimmungen deshalb Nutzen ziehen zu können,
weil die Gemeinde in Art. 14 Abs. 1 ihres Dienst- und Besoldungsreglements
(DBR) auf das kantonale Recht verweise, ist das kantonale Gericht mit
einlässlicher Begründung entgegen getreten. Dabei hat es den Verweis in Art. 14
Abs. 1 DBR als nicht dynamisch bzw. als statisch gewertet (vgl. allgemein zum
Verweis und zur betr. Auslegung: BGE 136 I 316 E. 2.4.1 S. 319 f.; Urteil
1C_829/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3). Bezogen auf die Frage nach dem Vorliegen
einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung hat es die Vorinstanz sodann
abgelehnt, die Erkenntnisse aus dem erwähnten bundesgerichtlichen Urteil BGE
136 II 393 und der ihm zugrunde liegenden (arbeitswissenschaftlichen)
Grundlagen auf das hier beschlagene Lohnsystem der Beschwerdegegnerin zu
übertragen. Denn bei den den Gemeindedienst versehenden Polizisten handelte es
sich in der streitbetroffenen Gemeinde nicht um ihre eigenen (und nach eigenem
Gehaltssystem entlöhnten) Angestellten, sondern um Kantonspolizisten. Daher bot
die Vorinstanz auch nicht Hand zu einem Einzelvergleich. Weitere Anhaltspunkte
für eine Lohndiskriminierung seien weder geltend gemacht noch zu ersehen;
insbesondere werde mit der pauschalen, in keiner Weise spezifizierten
Behauptung, die betroffene Gemeinde entlöhne Arbeitnehmer mit vergleichbarer
Tätigkeit besser, keine Diskriminierung glaubhaft gemacht.

4.2. Diese Auslegung und Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts prüft
das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.;
Urteil 8C_272/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2), wobei eine qualifizierte
Rügepflicht der Beschwerdeführerin besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteile 8C_397
/2016 vom 16. November 2016 und 8C_840/2015 vom 17. Mai 2016, je E. 2.2). Dem
genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht
ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem erörterten Verständnis des
kantonalen und kommunalen Rechts in Willkür verfallen sein könnte. Davon
abgesehen wird ebenso wenig dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 GlG oder anderer Bestimmungen
des Bundesrechts erfolgt sein könnte. Damit bestand für das kantonale Gericht
kein Anlass mehr zu weiteren Sachverhaltsabklärungen; insbesondere ist nicht
erkennbar, was mit der Offenlegung der gemeindeeigenen Richtlinien betreffend
Einstufung des Personals zu gewinnen gewesen wäre. Deshalb verfängt die gerügte
willkürliche Handhabe kantonalen Verfahrensrechts nicht, wie auch eine
offensichtlich unrichtige oder sonst wie bundesrechtswidrige Feststellung des
Sachverhalts weder dargetan noch erkennbar ist.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat seinem Entscheid in rechtlicher Hinsicht die
Annahme zugrunde gelegt, das streitbetroffene Arbeitsverhältnis sei mittels
öffentlich-rechtlichen Vertrags begründet worden, was es insbesondere aus dem
unterschriftlich erklärten Einverständnis der Beschwerdeführerin auf dem ihr am
14. Juli 2010 zugestellten Wahlbeschluss vom 13. Juli 2010 ableitete.

Zur strittigen Soll-Arbeitszeit hat es alsdann mit Blick auf das massgebliche
kommunale und das allenfalls subsidiär anwendbare kantonale Recht zunächst
festgehalten, dass diese auch für das Altersheim C.________ grundsätzlich 42
Stunden pro Woche betrage. Nach Hinweis darauf, dass der Gemeinderat gestützt
auf Art. 2 Abs. 1 DBR befugt war, mit der Beschwerdeführerin eine davon
abweichende Regelung zu vereinbaren, hat das kantonale Gericht sodann erwogen,
dass sich der Arbeitsvertrag über die genauen Arbeitszeiten ausschweige. Darin
werde nur festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "70 % Nachtdienst" und
"Arbeitseinsatz gemäss Dienstplan der Heimleitung/Pflegedienstleitung" zu
leisten habe. Damit biete der Wortlaut für sich keine eindeutige Grundlage für
die Annahme einer abweichenden vertraglichen Regelung, wogegen zudem auch die
in sich widersprüchlichen Darstellungen der Gemeinde sprächen. Jedoch habe sich
die Beschwerdeführerin bei Stellenantritt nicht unverzüglich gegen das ihr
auferlegte Pensum gewehrt (137 Nächte à 11 Stunden pro Jahr) und die ihr dafür
ausgerichtete Entlöhnung widerspruchslos entgegen genommen, obschon es
erheblich von demjenigen nach Art. 27 DBR und Anhang Ziff. 1.1 abwich. So habe
sie den Nachtdienst im besagten Ausmass ab Stellenantritt geleistet, und zwar
über mindestens 15 Monate hinweg. Daraus lasse sich erkennen, wie die Parteien
ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hätten, nämlich dahin, dass die
Arbeitszeit für das 70 %-Pensum in Abweichung von Art. 27 (und Anhang Ziff.
1.1) DBR festgesetzt worden sei, und zwar - unter Berücksichtigung des
Nachtzeitzuschlags von 16,66 % sowie des Anspruchs auf Ferien- und Feiertage
(21 Tage) - anstelle der Normalarbeitszeit von 22,07 auf 28,9 Stunden pro
Woche. Daher bestehe kein Anspruch auf Nachzahlung, und es könne auch nicht
davon ausgegangen werden, es seien Überstunden nicht kompensiert oder vergütet
worden.

5.2.

5.2.1. Die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wird beschwerdeweise
nicht beanstandet: Weder wird geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis in
einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung gründen würde (vgl. Urteil 2P.56/2005
vom 20. September 2005 E. 3.4.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 72), noch behauptet die
Beschwerdeführerin, dass die vertragliche Begründung des streitbetroffenen
Arbeitsverhältnisses in grundsätzlicher Hinsicht unzulässig gewesen wäre.
Hingegen wendet sie ein, dass gestützt auf Art. 2 Abs. 1 DBR keine vom
Reglement abweichende Vereinbarung betreffend Arbeitszeit getroffen werden
könne. Mangels hinreichender Bestimmtheit und Klarheit dieser Bestimmung fehle
es an einer gesetzlichen Grundlage, wodurch Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1
KV verletzt würden.
In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass der Gehalt
des von ihr angerufenen Art. 8 Abs. 1 KV über jenen von Art. 5 Abs. 1 BV
hinausginge. Insofern erübrigen sich Weiterungen (Art. 106 Abs. 2 BGG), und es
hat eine Prüfung ausschliesslich im Lichte der BV zu erfolgen.

5.2.2. Das Legalitätsprinzip ist - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung
im Strafrecht und im Abgaberecht - kein verfassungsmässiges Individualrecht,
sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig,
sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der
Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines
speziellen Grundrechts gerügt werden kann. In seiner Ausgestaltung als
Rechtssatzvorbehalt dient das Legalitätsprinzip gerade dazu, eine rechtsgleiche
Behandlung vergleichbarer Fälle sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollen sich
denn auch Rechte und Pflichten der öffentlichen Bediensteten im Grundsatz aus
einem (zumindest materiellen) Gesetz ergeben. Es kann somit gerügt werden, es
werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, weil die Besoldung nicht mit
hinreichender Bestimmtheit in einem Gesetz festgelegt worden ist (BGE 129 I 161
E. 2.1 S. 163 mit Hinweisen; ARV 2014 S. 109, 8D_6/2013 E. 4.3).

Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine
angemessene Bestimmtheit ausweisen müssen. Das Gebot der Bestimmtheit kann
indessen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Unbestimmte Regelungen
können insbesondere dann genügen, wenn ein Rechtsverhältnis zur Diskussion
steht, welches die Betroffenen freiwillig eingegangen sind oder bei dem die
Rechte und Pflichten zwischen Staat und Privaten frei ausgehandelt werden
können. Dem Bedürfnis nach Rechtsgleichheit kann auch durch eine gleichmässige
Behördenpraxis entsprochen werden (BGE 129 I 161 E. 2.2 S. 163 mit Hinweis; ARV
2014 S. 109 E. 4.4; vgl. auch Urteile 8D_9/2013 vom 11. August 2014 E. 5.1 f.;
8C_686/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.6; 8C_687/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.6).

5.2.3. Die Beschwerdeführerin erörtert die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes
nicht im Lichte der Art. 8 und 9 BV und auch nicht mit Blick auf den Grundsatz
der Gewaltenteilung, weshalb sich fragt, ob sie den spezifischen
Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag. Wie dem auch sei: Beim
DBR handelt es sich um eine gemeinderätliche Verordnung, das heisst um ein
Gesetz im materiellen Sinn. Dass damit die formellgesetzlichen Vorgaben
verletzt würden oder diese ihrerseits - im Sinne einer Missachtung der
massgeblichen Delegationsgrundsätze (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.3 S. 413; 128 I
113 E. 3c S. 122) - ungenügend wären, wird nicht geltend gemacht. Folglich ist
ohne weiteres davon auszugehen, dass das DBR in grundsätzlicher Hinsicht dem
Gesetzmässigkeitsprinzip genügt, wie es im Bereich des öffentlichen
Personalrechts verstanden wird (vgl. BGE 129 I 161 E. 2.1 S. 163). Was sodann
die Bestimmtheit von Art. 2 Abs. 1 DBR im Einzelnen angeht, ist daran zu
erinnern, dass unbestimmte Regelungen dann ausreichen, wenn - wie im
vorliegenden Fall - ein Rechtsverhältnis tangiert ist, das freiwillig
eingegangen wurde (BGE 129 I 161 E. 2.2 S. 163). Insofern geht die
Beschwerdeführerin von überrissenen Erwartungen aus, wenn sie dafür hält, dass
die Anforderungen an die Bestimmtheit im gegebenen Sachzusammenhang hoch sein
müssten. Vielmehr verhält es sich so, dass im Rahmen der vertraglichen Regelung
eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, wie es hier unbestritten
gegeben ist, auch die Soll-Arbeits- und Einsatzzeit fallweise vereinbart werden
kann. Derlei kann eine rechtssatzmässige Festsetzung ersetzen, jedenfalls dann,
wenn der Vertrag seitens der privaten Partei wissentlich eingegangen wurde (BGE
129 I 161 E. 2.4 S. 164).

Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Legalitätsprinzip. Davon
abgesehen wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass und inwiefern die
vorinstanzliche Auffassung geradezu willkürlich sei, wonach mit Art. 2 Abs. 1
DBR eine Grundlage für eine vom Reglement abweichende Vereinbarung betreffend
Arbeitszeit bestehe. Die vorinstanzlich vertretene Lesart liegt vom Wortlaut
her nahe. Daran ändert der Hinweis auf die Marginalien des Art. 1 und 2 DBR und
die diesbezüglich angestellten systematischen Überlegungen nichts. Insofern
muss nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 2 DBR ausschliesslich im Kontext
zum Geltungsbereich gemäss Art. 1 verstanden werden kann. Ebenso wenig lässt
sich die Annahme halten, Art. 2 Abs. 1 DBR greife gegenüber der in Art. 27 Abs.
1 DBR geregelten Soll-Arbeitszeit (42 Stunden/Woche) von vornherein nicht, weil
in dieser Bestimmung, anders als etwas bei Art. 6 DBR, nicht explizit auf die
Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung verwiesen werde. Vielmehr ist diese
Bestimmung nicht nur vom Wortlaut, sondern auch von ihrer systematischen
Einordnung her so gefasst, dass sie Raum für eine fallweise abweichende
vertragliche Regelung des Arbeitsverhältnisses belässt. Dabei kann dem
Bedürfnis nach Rechtsgleichheit durch eine einheitliche Praxis Rechnung
getragen werden (BGE 129 I 161 E. 2.2 S. 163; Urteil 8D_9/2013 E. 2 mit
Hinweisen). Dass Letzteres in der betroffenen Gemeinde nicht der Fall wäre,
wird in der Beschwerde nicht dargetan.

6. 
Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche bzw. offensichtlich unrichtige
Feststellung der Soll-Arbeitszeit geltend.

6.1. Bei der Auslegung eines Vertrages, sei er privat- oder
öffentlich-rechtlicher Natur, kann nachträgliches Parteiverhalten
berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der
Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 129 III 675 E. 2.3 S. 680; für
das öffentliche Recht: Urteil 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.1). Dabei ist
die aufgrund des Verhaltens nach Vertragsschluss getroffene vorinstanzliche
Feststellung des Parteiwillens tatsächlicher Art (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1
a.E. S. 632) und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich.

6.2. Die vorinstanzliche Annahme, dass der Vereinbarung vom 14./19. Juli 2010
keine ausdrückliche Regelung der Soll-Arbeitszeit zu entnehmen ist, kann nicht
schon deshalb als offensichtlich unrichtig abgetan werden, weil darin für die
Anstellungsbedingungen auf das jeweils gültige DBR verwiesen wird. Nebst diesem
Verweis, der ja gerade auch Art. 2 Abs. 1 DBR einschliesst, ergibt sich aus dem
Anstellungsakt, dass der Arbeitseinsatz bei einem Beschäftigungsgrad von "70%/
Nachtdienst gemäss Dienstplan der Heimleitung/Pflegedienstleitung" erfolgt.
Massgeblich war mithin eine Soll-Arbeitszeit, die den betreffenden
betrieblichen Bedürfnissen entsprach und dem Umstand Rechnung trug, dass der
Arbeitseinsatz des Nachts trotz Präsenzpflicht vor Ort auch Ruhezeiten
einschloss. Zum andern bezieht der Anhang zum DBR den Geltungsbereich der
wöchentlichen Arbeitszeit auf das Personal der allgemeinen Verwaltung und der
Technischen Betriebe, wobei in einem weiteren Absatz auch die Arbeitszeiten in
einer Weise geregelt werden, die auf den streitbetroffenen Betrieb mit seinem
Bedarf nach Nachteinsätzen von vornherein nicht passt. Soweit die
Beschwerdeführerin des weiteren eine Verletzung der im Gehörsanspruch
angelegten Begründungspflicht bemängelt, trifft dieser Vorwurf nicht zu: Die
betreffenden Ausführungen in E. 4.6 des angefochtenen Gerichtsentscheides sind
ausreichend nachvollziehbar und erlaubten auch die sachgerechte Anfechtung.
Dass Willkür deshalb vorliege, weil die Vorinstanz nicht ausreichend zwischen
Soll-Arbeitszeit, Beschäftigungsgrad und Regelung der konkreten Arbeits- bzw.
Einsatzzeit differenziere, verfängt nicht und wird im Einzelnen auch nicht
erläutert. Sodann hat das kantonale Gericht nicht einfach daraus auf einen
entsprechenden tatsächlichen Parteiwillen geschlossen, weil die
Beschwerdeführerin nicht umgehend gegen den Dienstplan reagiert habe, sondern
im Wesentlichen aus einer mindesten 15-monatigen Übung, die -
unbestrittenermassen - von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Dieser Schluss
war jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, weshalb unter den gegebenen
Umständen willkürfrei von einem entsprechenden Parteiwillen bereits im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen werden durfte. Was im Einzelnen
dagegen vorgebracht wird, entspricht im Wesentlichen appellatorischer Kritik
und ist nicht geeignet, hier Willkür darzutun. Dies gilt auch und gerade für
das Vorbringen, dass der Gemeinderat einen entsprechenden Willen gar nicht
haben konnte und die Heimleitung ihrerseits nicht befugt war, eine vom DBR
abweichende Vereinbarung über die Arbeitszeit zu treffen. Was sodann den
angerufenen Art. 330b OR anbelangt, ist nicht belegt, dass und weshalb diese
Bestimmung bereits zu Beginn des streitbetroffenen Arbeitsverhältnisses
gegolten haben sollte. Aus den rechtlichen Erörterungen im angefochtenen
Gerichtsentscheid ergibt sich dies jedenfalls nicht ohne weiteres (subsidiäre
Geltung des OR erst ab Juni 2012), weshalb dahin stehen kann, welche Bedeutung
der betreffenden Bestimmung im hier gegebenen Kontext zukommt und wie es sich
mit der darin erwähnten Schriftlichkeit im Einzelnen verhält (vgl. dazu STREIFF
/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7.
Aufl. 2012, N 10 und 12 zu Art. 330b).

7. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Büro für die
Gleichstellung von Frau und Mann und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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