Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.670/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_670/2016

Urteil vom 19. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12.
Dezember 2014 zum Schluss gelangte, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
dem Gesundheitsschaden und den Unfällen vom April 2011, September 2011, Februar
2012 sowie Januar 2013 habe nicht vorgelegen, bzw. im Zeitpunkt der
MEDAS-Begutachtung sei der status quo sine vel ante erreicht gewesen, weshalb
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu Recht die
vorübergehenden Leistungen eingestellt und einen Anspruch auf Invalidenrente
und/oder Integritätsentschädigung verneint habe,

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Gerichts nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; lediglich Arztberichte
anzurufen, in denen behauptet wird, es bestehe (nach wie vor) eine
unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, genügt nicht,
dass daran auch der Hinweis auf einen Sturz am Arbeitsplatz "vor einigen
Tagen", welcher starke Schmerzen in den verletzten Knien und eine
Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe, nichts ändert,

dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG
unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f.
BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollten,

dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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