Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.66/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_66/2016

Urteil vom 9. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom
18. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1978 geborene A.________ war bei der Firma B.________ angestellt und
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
unfallversichert. Am 23. Oktober 2006 zog sie sich beim Einsteigen in ein Auto
dislozierte Metatarsalefrakturen II-IV rechts und eine distale intraartikuläre
Grundgliedfraktur Grosszehe rechts zu; im Spital C.________ erfolgte
gleichentags eine Kirschnerdrahtosteosynthese und am 23. Dezember 2006 die
Entfernung der Kirschnerdrähte. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das
Taggeld auf. Am 26. Juni 2007 erfolgte im Spital D.________ eine
Plattenosteosynthese. Am 18. Februar 2008 wurde daselbst ein Status nach
Plattenosteosynthese einer Pseudarthrose des Metatarsale II rechts und ein
Unguis incarnatus lateral Grosszehe rechts diagnostiziert; es wurde eine
Plattenentfernung und eine Keilexzision nach Kocher durchgeführt. Mit Verfügung
vom 16. August 2010 bzw. Einspracheentscheid vom 15. Juli 2011 stellte die SUVA
ihre Leistungen per 31. August 2010 ein, was das Obergericht des Kantons Uri
mit Entscheid vom 6. Juli 2012 bestätigte. Die hiegegen geführte Beschwerde
wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 8C_729/2012 vom 4.
April 2013).

A.b. Am 10. Oktober 2010 erlitt A.________ beim Spazieren eine undislozierte
Fraktur Phalanx proximalis Dig. II Fuss rechts. Damals war sie nicht mehr bei
der SUVA versichert. Am 19. April 2013 machte sie gegenüber der SUVA geltend,
das Beschwerdebild sei als Rückfall/Spätfolge auf den Unfall vom 23. Oktober
2006 zurückzuführen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 verneinte die SUVA ihre
Leistungspflicht, da die geklagten Beschwerden nicht in diesem Unfall
gründeten. Dies bestätigte sie mit Einsprachentscheid vom 25. Juli 2014.

B. 
Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde. Die SUVA
reichte eine Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________, Arzt für Chirurgie FMH,
Arbeitsarzt, SUVA Versicherungsmedizin, vom 24. Oktober 2014 ein. Mit Entscheid
vom 18. Dezember 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf
eintrat.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides
seien ihr ab spätestens 11. Oktober 2010 die vollumfänglichen UVG-Leistungen
zuzusprechen: a) Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und
die vollumfänglichen Heilbehandlungen; b) eventuell eine Invalidenrente bei
einer 100%igen Invalidität sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende
Integritätsentschädigung und die Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG;
subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die SUVA zu weiteren
medizinischen Abklärungen in Form eines externen polydisziplinären
medizinischen Gutachtens zurückzuweisen; vor Bundesgericht sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das Bundesgericht stellte in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil
8C_729/2012 vom 4. April 2013 fest, im Zeitpunkt der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 16. Juni 2010 bzw. der Leistungseinstellung per 31.
August 2010 sei am rechten Fuss keine relevante unfallbedingte, organisch
objektiv ausgewiesene Schädigung mehr vorhanden gewesen (E. 3.3). In E. 6
dieses Urteils führte das Bundesgericht weiter aus, die Vorinstanz habe
erwogen, die Fraktur vom 10. Oktober 2010 sei hier nicht zu beurteilen, nachdem
radiologisch erwiesen sei, dass die Frakturen vom 23. Oktober 2006 in
achsengerechter Stellung vollständig verheilt gewesen seien, sich keine
Fehlstellung der Metatarsale habe nachweisen lassen und sich das Fussgewölbe
unauffällig gezeigt habe. Dies sei nicht zu beanstanden. Denn es habe geprüft
werden dürfen, ob die SUVA die Leistungen für den Unfall vom 23. Oktober 2006
am 31. August 2010, mithin vor dem Ereignis vom 10. Oktober 2010 habe
einstellen dürfen. Bezüglich dieses Ereignisses sei auf die Beschwerde somit
nicht einzutreten.

3. 
Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die für den
Unfall vom 23. Oktober 2006 leistungspflichtig gewesene SUVA auch Leistungen
für die Folgen des Ereignisses vom 10. Oktober 2010 zu erbringen hat.

3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, entgegen dem Bericht des Zentrums
F.________ vom 13. September 2012 bestehe gestützt auf die medizinischen Akten
kein Grund, auf die mit Urteil 8C_729/2012 rechtskräftig festgestellte
Einschätzung zurückzukommen und für die Zeit nach dem 31. August 2010 und
insbesondere für den 10. Oktober 2010 einen Residualzustand nach CRPS aus dem
Unfall vom 23. Oktober 2006 anzunehmen, der kausal für das neuerliche CRPS
hätte sein können.

3.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, die rechtskräftige
Feststellung, das CRPS sei vollständig ausgeheilt gewesen, stehe der
Beurteilung des Zentrums F.________ nicht entgegen, wonach vor dem 11. (recte:
10.) Oktober 2010 ein CRPS-Residualzustand vorgelegen habe, der dann wieder
reaktiviert worden sei. Denn beim Rückfall handle es sich gerade um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, die zuvor nicht mehr
zu Leistungen berechtigt habe. Am 10. Oktober 2010 habe gar kein neues
Unfallereignis vorgelegen. Sie habe einfach bei erstmaliger Vollbelastung eine
undislozierte Fraktur Phalanx proximalis Dig. II Fuss rechts hinnehmen müssen.
Dies spreche für die Bejahung der Rückfallkausalität aus dem versicherten
Unfall vom 23. Oktober 2006, und zwar sowohl bezüglich des Bruchs als auch des
Residualzustandes nach CRPS.

4. 
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist primär zu entscheiden, ob eine
Leistungspflicht der SUVA - als zuständige Unfallversicherung für den Unfall
vom 23. Oktober 2006 - für die Folgen des Ereignisses vom 10. Oktober 2010
überhaupt in Frage kommt.

4.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses
vom 10. Oktober 2010 nicht mehr obligatorisch unfallversichert war. Aufgrund
des Notfallberichts des Spitals D.________ vom 11. Oktober 2010 erlitt sie eine
undislozierte Fraktur Phalanx proximalis Dig. II Fuss rechts, als sie nach 4
Jahren erstmals den rechten Fuss wieder frei ohne Gehen an Stöcken belastete.
Dieses Ereignis stellt zwar keinen Unfall dar, weil es nicht zur schädigenden
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der
Versicherten gekommen ist. Das Ereignis ist aber als eigene unfallähnliche
Körperschädigung zu qualifizieren, die einem Unfall gleichgestellt ist (Art. 9
Abs. 2 lit. a UVV; BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Es
ist zu prüfen, ob diese nicht versicherte unfallähnliche Körperschädigung einen
Rückfall oder eine Spätfolge des versicherten Unfalls vom 23. Oktober 2006
darstellt und damit nach Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 11 UVV einen
Anspruch auf Leistungen der SUVA begründen kann.

4.2. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen
schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend
können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur
auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. E. 2c
mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 f. E. 2; Urteil 8C_934/2014 vom 8.
Januar 2016 E. 3.2).

4.3. Die Beschwerdeführerin erlitt am 10. Oktober 2010 eine undislozierte
Fraktur Phalanx proximalis Dig. II Fuss rechts. Deswegen wurde sie wiederum
behandlungsbedürftig. Dabei handelt es sich weder um ein Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit noch um ein scheinbar geheiltes Leiden,
welches im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen
bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führten (E. 4.2). Gemäss
Rechtsprechung können die Folgen eines neuen - nicht versicherten - Ereignisses
begrifflich nicht einen Rückfall oder eine Spätfolge zu einem versicherten
Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 11 UVV und der
dazu ergangenen Rechtsprechung darstellen. Es kann somit dort nicht von
unfallkausalen Rückfällen oder Spätfolgen zum versicherten Unfall gesprochen
werden, wo der Zustand unfallbedingter Beeinträchtigung zu keinen Leistungen
Anlass gab oder - wie hier der Fall - mit den zugesprochenen Leistungen
entschädigt ist, und erst das nicht versicherte Ereignis eine neue
Gesundheitsschädigung verursacht oder eine vorbestehende unfallkausale
Gesundheitsschädigung verschlimmert und für diesen neuen oder verschlimmerten
Gesundheitsschaden Versicherungsleistungen beansprucht werden (SVR 2003 UV 14
E. 4.2 [U 86/02]; Urteil 8C_934/2014 E. 3.3).

4.4. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Rückfall oder Spätfolgen im Sinne
von Art. 11 UVV. Es bestehen einzig neue Gesundheitsschädigungen und
Verschlimmerungen früherer versicherter Unfallschädigungen durch das neue,
nicht versicherte Ereignis vom 10. Oktober 2010. Im Ergebnis ist daher der
vorinstanzliche Entscheid in Abweisung der Beschwerde zu schützen, ohne dass
sich das Bundesgericht zu allen übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin
ausdrücklich äussern müsste (vgl. Urteil 8C_864/2015 vom 30. März 2016 E. 5.4).

5. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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