Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.669/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_669/2016

Urteil vom 7. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________ meldete sich am 13. September 2000 bei der
IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Dabei machte er ein
cervicocephales sowie panvertebrales Syndrom bei Status nach Distorsionstrauma
der Halswirbelsäule (HWS) vom 20. Dezember 1997 geltend. Die IV-Stelle sprach
ihm mit Verfügung vom 24. September 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 100 % rückwirkend ab 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente zu.
Revisionsweise Überprüfungen in den Jahren 2005, 2007 und 2011 zeigten keine
Veränderung.
Im Rahmen einer im Jahr 2012 eingeleiteten Revision erstattete die Swiss
Medical Assessement- and Business-Center AG (SMAB), Bern, am 21. November 2012
ein polydisziplinäres Gutachten. In der Folge hob die IV-Stelle die
Invalidenrente mit Verfügung vom 17. September 2013 auf. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 8. Mai 2014 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und wies die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere betreffend die
allfälligen gesundheitlichen Folgen eines erneuten Auffahrunfalls vom 10.
Oktober 2012 mit HWS-Distorsionstrauma) und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die IV-Stelle zurück.
Die IV-Stelle holte daraufhin insbesondere ein orthopädisch-traumatologisches
Folgegutachten der SMAB ein (Gutachten vom 10. März 2015) und stellte
A.________ mit Vorbescheid vom 25. März 2015 die Aufhebung der Invalidenrente
rückwirkend ab 1. November 2013 in Aussicht. Dagegen liess dieser Einwand
erheben. Weil der Regionalärztliche Dienst (RAD) am 24. Februar 2016 ein
weiteres psychiatrisches Folgegutachten empfahl, informierte die IV-Stelle
A.________ am 7. März 2016 über die bei der SMAB vorgesehene psychiatrische
Begutachtung und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an. In seiner Eingabe vom
4. April 2016 ersuchte A.________ unter anderem um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die IV-Stelle wies dieses Gesuch mit
Verfügung vom 12. April 2016 ab.

B. 
Die gegen diese Verfügung vom 12. April 2016 gerichtete Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. August 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique
Chopard zu ernennen. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung).
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht
und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Der vorinstanzliche Entscheid, der den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung für das (im Entscheidzeitpunkt weiterhin hängige)
Verwaltungsverfahren verneint, stellt einen durch den Versicherten anfechtbaren
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, droht ihm dadurch
doch in aller Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der auch mit
einem für ihn günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre
(BGE 139 V 600 E. 2 S. 601 ff.; Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E.
2.4.2, in: SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53; Urteile 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E.
1.3.1; 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 1.3.1). Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1. Einer Gesuch stellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art.
37 Abs. 4 ATSG; vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Kumulative Voraussetzungen für
die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind
Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche
Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Insbesondere die
Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nur in Ausnahmefällen zu
bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der
Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den
rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den
rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und
Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben. Die Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst
aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht
grundsätzlich aus (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S.
183 f.). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur
stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls,
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten
des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch
Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35;
Urteile 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342,
8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1 und 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E.
3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50). Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E.
2.2 mit Hinweisen).
Zu beachten ist ausserdem, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für
die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren
strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren
gelten ( vgl. Urteile 9C_270/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2, 8C_48/2015 vom 10.
April 2015 E. 4.1, publ. in: ARV 2015 S. 161, und I 812/05 vo m 24. Januar 2006
E. 4.3). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder
den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung
zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im
Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen
Regelung (vgl. Urteile 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE
142 V 342, und I 631/06 vom 16. Oktober 2006 E. 3).

2.2. Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung
im Administrativverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage (Urteile 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2, 9C_316/2014 vom 17.
Juni 2014 E. 1.1).

3.

3.1. Das kantonale Gericht verneinte die sachliche Gebotenheit der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen mit der
Begründung, dass es im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung darum gegangen sein, materielle Einwendungen
gegen die Begutachtung an sich vorzubringen (etwa mit dem Einwand, es handle
sich um eine unnötige second opinion), sich gegen Art oder Umfang der
vorgesehenen Begutachtung zu wehren (z.B. betreffend die Auswahl der
medizinischen Disziplin Psychiatrie) und sich zum vorgesehenen Fragenkatalog zu
äussern. Weder sei dieser Sachverhalt - verglichen mit zahlreichen anderen
Konstellationen des Sozialversicherungsrechts - überdurchschnittlich
kompliziert, noch sei die Verfahrensdauer übermässig lang. Würde man die
Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung dennoch bejahen, würde dies
darauf hinauslaufen, dass diese praktisch in allen Fällen gewährt werden
müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche.

3.2. Im Gesuchszeitpunkt ging es, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, um
die Wahrung der Parteirechte im anstehenden Begutachtungsverfahren.
Grundsätzlich ist ihr darin zuzustimmen, dass die hohe Bedeutung medizinischer
Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung nicht zu begründen vermag. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen
der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse
medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich
sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche
Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe in der Tat darauf
hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum mehr je
verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht.
Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer
Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar (vgl. Urteile 8C_468/2016 vom 13.
September 2016 E. 3.2; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7, nicht publ. in: BGE
142 V 342). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht
(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen
(Urteil 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3. Vorliegend gilt es zunächst zu beachten, dass das kantonale Gericht die
Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen
hatte.

3.3.1. Nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug
auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens vermag einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzliche,
besondere Umstände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen
lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung
nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss
Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat
(vgl. Urteile 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2; 8C_557/2014 vom 18.
November 2014 E. 2.4.2 i.f., publ. in: SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53), sondern das
kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und
Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist,
ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im
damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil 9C_692/2013 vom 16.
Dezember 2013 E. 4.2). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben
sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mono- oder bidisziplinären
Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung
einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn
von BGE 137 V 201 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz)
umso grössere Bedeutung zukommt (Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E.
5.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349). Ferner können auch besondere Vorgaben
rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung
des Gesundheitszustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des
Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die
Verbeiständung erforderlich machen (vgl. Urteil 8C_572/2014 vom 28. Januar
2015).

3.3.2. Hier hatte das kantonale Versicherungsgericht der IV-Stelle im Entscheid
vom 8. Mai 2014 aufgetragen abzuklären, ob sich der Beschwerdeführer bei einem
erneuten Verkehrsunfall am 10. Oktober 2012 eine invalidisierende
Gesundheitsschädigung zugezogen habe. Dabei hatte es ihr detaillierte
Instruktionen zu den weiteren Abklärungsschritten erteilt (MRI der Hals- und
Lendenwirbelsäule, Einholen der Berichte der behandelnden Ärzte sowie
allenfalls eines Verlaufsgutachtens der SMAB oder erneute Begutachtung des
Beschwerdeführers). Die IV-Stelle nahm diese Untersuchungen in der vorgegebenen
Reihenfolge vor und erliess am 25. März 2015 einen Vorbescheid, in dem sie die
Aufhebung der Rente per 1. November 2013 ankündigte, weil gemäss dem
Folgegutachten der SMAB vom 10. März 2015 aus orthopädisch-traumatologischer
Sicht keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts gegenüber dem Gutachten
der SMAB vom 21. November 2012 habe nachgewiesen werden können. In der Folge
holte die IV-Stelle ausserdem den Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr.
med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein und
stellte dem Beschwerdeführer eine erneute psychiatrische Begutachtung in
Aussicht. Dies geschah jedoch nicht mehr auf ausdrückliche Anordnung des
Gerichts (das nur orthopädische Abklärungen vorgesehen hatte), sondern aus
eigenem Antrieb bzw. auf Empfehlung des RAD-Arztes hin. Daraufhin einigten sich
die IV-Stelle und der Beschwerdeführer auf die Person des Gutachters.

3.3.3. Soweit das kantonale Gericht die Sache zur Vornahme von präzise
umschriebenen orthopädischen Abklärungen zurückgewiesen hatte und die IV-Stelle
lediglich diesen Anweisungen folgte, wäre eine unentgeltliche Verbeiständung
wohl nicht angebracht gewesen, obwohl der Beschwerdeführer bereits in diesem
gerichtlichen Verfahren durch denselben Anwalt vertreten war (dementsprechend
hatte die IV-Stelle denn auch mit Verfügung vom 12. August 2015 ein erstes
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, und diese Verfügung blieb
unangefochten). Angesichts der zusätzlichen, von der IV-Stelle nach der
Rückweisung eigenständig angeordneten erneuten psychiatrischen Begutachtung und
der damit verbundenen weiteren Verlängerung des Verfahrens kann jedoch -
entgegen der Vorinstanz - nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen
Sachverhalt ausgegangen werden.
Des Weiteren handelt es sich bei der vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung
um eine monodisziplinäre Begutachtung, bei der (wie in E. 3.3.1 erwähnt) die
Partizipationsrechte der versicherten Person besondere Beachtung verdienen.
Auch eine solche Ausgangslage ist nicht mehr ohne Weiteres als einfach zu
werten und kann eine fachkundige Vertretung insbesondere dann als angezeigt
erscheinen lassen, wenn gerichtliche Vorgaben ganz fehlen oder von diesen
abgewichen werden soll (vgl. Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E.
5.2.1). Die IV-Stelle lebte dem im Übrigen selbst nach, indem sie unter
Berücksichtigung dieser Partizipationsrechte dem Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers Gelegenheit bot, sich zu den Gutachterfragen zu äussern, und
sich mit ihm über die Person des begutachtenden Psychiaters einigte.
Aufgrund des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr einfachen
Fragestellungen zielt schliesslich auch der Einwand ins Leere, dass sich der
Beschwerdeführer mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer
Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen müsse.

3.3.4. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls ist die
Erforderlichkeit des Beizugs eines Anwalts mit Blick auf die dargelegten
Grundsätze seit der Anordnung der psychiatrischen Begutachtung am 7. März 2016
für die Dauer der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise zu
bejahen.

3.4. Nachdem die IV-Stelle selbst zum Schluss gekommen ist, dass eine
psychiatrische Begutachtung notwendig sei, kann nicht davon ausgegangen werden,
das Verfahren sei aussichtslos.

3.5. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die
einzig verbleibende Voraussetzung der Bedürftigkeit, zu der weder sie selbst
noch die Vorinstanz bislang Stellung genommen hatten, prüfe und anschliessend
erneut über die unentgeltliche Verbeiständung verfüge.

4. 
Praxisgemäss entspricht die Rückweisung einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 E.
7.1 S. 271 mit Hinweisen). Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S.
235). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2016 und die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. April 2016 werden aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons Aargau
auferlegt.

3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben