Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.667/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_667/2016

Urteil vom 6. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 18. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2
S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte,
- weshalb die Beschwerdestelle SPG auf die gegen den Gemeinderatsbeschluss vom
2. November 2015 eingereichte Beschwerde nicht eintreten musste;
- insbesondere die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zur Zulässigkeit der
gestützt auf § 11 Abs. 5 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau
(SPG/AG) von der Gemeinde angeordneten Grundpfandsicherung bereits in einem
früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei und daher im neuen
Beschwerdeverfahren nicht mehr zum Prozessthema erhoben werden könne;
- seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da keinerlei Bezug auf den angefochtenen
Entscheid nehmend, überdies von vornherein aussichtslos gewesen sei, weshalb er
gestützt auf § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau (VRPG/AG) in Ablehnung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Gerichtskosten zu tragen habe,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, stattdessen einlässlich
darlegt, weshalb er Probleme mit dem bereits rechtskräftig angeordneten
Grundbucheintrag hat, sich ungerecht behandelt fühlt und wie sich seine
aktuelle finanzielle Situation darstellt,
dass er damit nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der auf kantonalem Recht
beruhende vorinstanzliche Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen
soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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