Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.666/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_666/2016

Urteil vom 29. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 24. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons Freiburg sprach dem 1966 geborenen A.________ mit
Verfügung vom 2. April 2001 für verschiedene Perioden jeweils eine befristete
ganze Invalidenrente zu. Ab Januar 2001 bestand für eine leichte, nicht
kniebelastende Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom
4. Mai 2002 liess sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung
anmelden. Er machte nun vor allem diverse Schmerzen und eine depressive
Entwicklung geltend. Der mit einer Begutachtung beauftragte Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte
eine seit Juli 2002 bestehende Somatisierungsstörung bei einer um 50 %
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Expertise vom 8. September 2003). Dr. med.
C.________, Fachärztin FMH für Rheumatologie, stellte folgende Diagnosen:
chronische Knieschmerzen multifaktorieller Ätiologie, chronisches
rezidivierendes cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndroms links,
depressives Entwicklung bei einer psychosozialen Belastungssituation (Gutachten
vom 16. August 2004). Dem Versicherten sei es ihres Erachtens während ca. 2
Stunden täglich zumutbar, eine leichte körperliche Tätigkeit in einer
mehrheitlich sitzenden Position auszuüben. Die Leistungsfähigkeit sei dabei um
10 % reduziert. Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 sprach die IV-Stelle A.________
mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 erneut eine ganze Rente zu.
Im Rahmen eines im Januar 2009 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens holte die
IV-Stelle je ein Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für
Rheumatologie, vom 20. Mai 2010 und des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2010 ein. Am 26.
Oktober 2010 bestätigte die IV-Stelle, die Weiterausrichtung der bisherigen
ganzen Rente.
Am 13. Februar 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein
und hob mit Verfügung vom 9. Juli 2014 - unter Hinweis auf die am 1. Januar
2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision - den Anspruch auf
die Invalidenrente auf. Gleichentags wurde dem Versicherten für die Dauer der
Wiedereingliederungsmassnahmen während maximal zwei Jahren eine Rente
zugesprochen (Verfügung vom 9. Juli 2014).

B. 
Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 24. August 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die
unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei den gerichtlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem
bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil
9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in:
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_859/2015
vom 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis).

2. 
Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden
gesetzlichen Grundlagen wie auch die hiezu ergangene Rechtsprechung hat das
kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die
Vorgaben der 6. IV-Revision überprüft. Diese Bestimmungen betreffen Renten,
welche bei psychosomatischen Leiden gesprochen wurden (erstes Massnahmenpaket,
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011, AS 2011 5659; BGE
139 V 547). Massgeblich und zu beurteilen war, ob bei der Rentenzusprechung ein
pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne
nachweisbare organische Grundlage vorlag - und damit die Voraussetzungen für
die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen gegeben waren - und ob im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung noch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7
Abs. 2 ATSG bestand.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zufolge einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung ist nunmehr BGE 141 V 281 massgeblich. Dabei hat sich jedoch an
der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG nichts geändert: Es sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob es dem Versicherten objektiv zuzumuten
ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, und die materielle Beweislast liegt bei
der rentenansprechenden Person (BGE 141 V 281, insb. E. 3.7 S. 295 f., E. 6 S.
307 f., E. 8 S. 309).

3.

3.1. Das kantonale Gericht erkannte, die Rentenzusprache gemäss Verfügung vom
25. Juli 2005 habe sich vor allem auf die Expertisen des Dr. med. B.________
vom 8. September 2003 und der Dr. med. C.________ vom 16. August 2004 gestützt.
Dr. med. B.________ diagnostizierte eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0),
Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) sowie Probleme
in Verbindung mit schwierigen ökonomischen Verhältnissen (ICD-10: Z59). Der
Versicherte litt seit Jahren an einem subjektiv als massiv erlebten
Schmerzsyndrom. Es mischten sich krankheitsfremde Faktoren mit
psychosomatischen Störungen. Die Chronifizierung kostete den Versicherten viel
Energie. Er zeigte nur noch wenig Willen, an der schwierigen Situation etwas zu
verbessern. Die mittelgradig ausgeprägte Somatisierungsstörung schränkte die
Arbeitsfähigkeit ca. zu 50 % ein. Daneben war keine psychische Krankheit mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Die ganze Symptomatologie
konnte beim Exploranden psychosomatisch erklärt werden. Ein wesentlicher
Belastungsfaktor war die schwierige finanzielle Lage. Es bestanden auch
krankheitsfremde Faktoren, welche dazu geführt hatten, dass der Proband seine
Restarbeitsfähigkeit nicht ausgenützt hatte. Dr. med. C.________
diagnostizierte chronische Knieschmerzen multifaktorieller Ätiologie, ein
chronisches rezidivierendes cervikocephales und cervikobrachiales
Schmerzsyndrom links und eine depressive Entwicklung. In der klinischen
Befunderhebung schilderte sie ausser leichten Einschränkungen im
Bewegungsumfang keine objektivierbaren Befunde. Auch in ihrer Beurteilung
führte sie einzig die vom Versicherten angegebenen Schmerzen, psychosomatische
und vor allem psychosoziale Symptome an. So war ihres Erachtens die
Arbeitsfähigkeit durch eine erhebliche depressive Entwicklung und ein
aggressives Verhalten vor allem auch gegenüber seinen Kindern, durch chronische
Schmerzen im Bereiche des linken Knies, des Nackens, Schultergürtels und der
Arme und durch eine zunehmende Rückzugstendenz bei erheblichen finanziellen
Problemen beeinträchtigt. Die Vorinstanz schloss daraus, die mit Verfügung vom
25. Juli 2005 - erneute - Gewährung einer Invalidenrente ab dem 1. Juli 2002
habe hauptsächlich auf der diagnostizierten Somatisierungsstörung beruht,
welche zur Gruppe der somatoformen Störungen gehöre.

3.2. Weiter stellte das kantonale Gericht fest, gemäss den beiden überzeugenden
Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ aus dem Jahre 2010 liege ein
gleichbleibendes Beschwerdebild vor. Die geltend gemachten Beschwerden könnten
aus somatischer Sicht immer noch nicht erklärt werden und in psychischer
Hinsicht liege namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. In
der Folge prüfte die Vorinstanz die zumutbare Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenaufhebung auch im Lichte der
Rechtsprechung zu den anhaltend somatoformen Schmerzstörungen gemäss BGE 141 V
281. Es erkannte unter anderem, der Versicherte zeigte eindeutige
Aggravationstendenzen. So liessen sich im Urin keine Opiate feststellen, obwohl
der Beschwerdeführer angegeben habe, diese täglich gegen die Schmerzen
einzunehmen. Trotz des angeblichen hohen Leidensdrucks sei er seit dem Jahre
2003 weder psychiatrisch noch psychopharmakologisch behandelt worden.
Schliesslich sei die ursprünglich attestierte Arbeitsunfähigkeit praktisch
ausschliesslich mit krankheitsfremden, auch aktuell noch vorhandenen
psychosozialen Faktoren begründet worden. Solche allein stellten keine
gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die zu einer Erwerbsunfähigkeit gemäss
Art. 4 IVG führe. Da sowohl bei der Rentengewährung als auch bei deren
Aufhebung ein sogenanntes pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales
Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen habe, sei der
Anspruch auf eine Rente zu Recht in Anwendung der SchlBest zur 6. IV-Revision
aufgehoben worden.

4. 
Der Beschwerdeführer argumentiert in erster Linie damit, sein
Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verändert, weshalb
eine revisionsweise Aufhebung unrechtmässig sei.

4.1. Da die Rente in Anwendung der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision
aufgehoben wurde, ist es gerade nicht notwendig, dass veränderte Verhältnisse,
namentlich eine verbesserte gesundheitliche Situation vorliegt. Die
Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG müssen nicht erfüllt sein. Weil sich
die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der (erneuten)
Rentenzusprache ab dem 1. Juli 2002 nicht wesentlich verändert haben, und
folglich kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorlag, wurde der
Leistungsanspruch mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 bestätigt. Erst die
Gesetzesänderung vom 18. März 2011, welche am 1. Januar 2012 in Kraft trat, bot
der IV-Stelle die rechtliche Grundlage, den Anspruch neu zu überprüfen.

4.2. Auch was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, überzeugt nicht.

4.2.1. Die Tatsache, dass der Versicherte wegen den Folgen der am 11. Oktober
1994 erlittenen Knieverletzung eine Rente der SUVA bezieht, vermag an den
tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts und den daraus gezogenen
rechtlichen Schlussfolgerungen, nichts zu ändern. Der Entscheid über die Höhe
des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung hat keine Bindungswirkung
für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.). Für die
vorliegend interessierende Frage, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente
in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision zu Recht verneinte, ist
zudem zu beachten, dass ein Invaliditätsgrad von 25 % - welcher gemäss
Einspracheentscheid vom 6. Januar 2009 der Rentenbemessung der SUVA zu Grunde
lag - keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet (Art.
28 Abs. 2 IVG).

4.2.2. Mit seinen Einwänden gegen das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 1.
Juli 2010 begründet der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht
rechtsgenüglich, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen.

4.2.3. Da der zum Verfügungszeitpunkt, mithin dem 9. Juli 2014, vorliegende
Gesundheitszustand für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebend ist (BGE
132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis), hat das kantonale Gericht zu Recht
darauf verzichtet, die Sachverhaltsentwicklung nach diesem Termin
miteinzubeziehen.

4.2.4. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hielt das kantonale
Gericht zu Recht fest, dass die Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281, die
grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch nicht erledigten
Fälle anwendbar ist (ZAK 1990 S. 255), auch für Rentenüberprüfungen gemäss den
Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision massgebend ist (Urteil 9C_354/2015 vom
29. Februar 2016 E. 5). Es hat die Beurteilung der Auswirkungen der
somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit alsdann zu Recht anhand
der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S.
297) vorgenommen. Dabei hat es im Einklang mit der Rechtsprechung auf die vor
der Praxisänderung erstatteten Gutachten abgestellt.

5. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er beziehe seit mehr als 15
Jahren eine Invalidenrente, weshalb diese in Anwendung von Abs. 4 der
Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Er
übersieht dabei, dass der Zeitpunkt, in welchem die Überprüfung eingeleitet
wird, für die Berechnung der Rentendauer massgebend ist. Der entsprechende
Fragebogen wurde von der IV-Stelle am 13. Februar 2012 versandt. Damals bezog
der Versicherte die Rente erst seit 9 Jahren und 6,5 Monaten. Selbst wenn die
insgesamt 20 Monate, in welchen er in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1997 und
dem 31. Dezember 2000 jeweils befristete Renten bezog, mitberücksichtigt
würden, hätte er nicht während mindestens 15 Jahren Anspruch auf eine
Invalidenrente gehabt. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat das kantonale
Gericht die Verfügung vom 9. Juli 2014 zu Recht bestätigt.

6. 
Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Seinem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge
Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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