Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.665/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_665/2016

Urteil vom 24. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Schadenservice, Postfach, 8010
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1953 geborene A.________ arbeitete seit 1. März 1985 als Angestellter
bei der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der damaligen Elvia
Schweizerische Versicherungsgesellschaft (heute: Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 14.
November 2000 erlitt er einen Unfall, bei dem er unter einem Traktor
eingeklemmt wurde. Dabei zog er sich ein Polytrauma zu, unter anderem mit einer
Beckenringverletzung Typ B, einer komplexen Verletzung des linken Knies und
einer Rotatorenmanschettenruptur rechts. Die Allianz erbrachte in der Folge die
gesetzlich geschuldeten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Sodann holte sie
verschiedene Arztberichte ein und liess A.________ zur Abklärung des Renten-
und Entschädigungsanspruchs insbesondere orthopädisch und psychiatrisch
begutachten. Mit Verfügung vom 14. August 2007 sprach die Allianz A.________
gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % eine Rente ab 1. Juli 2007
und eine Integritätsentschädigung, entsprechend einem Integritätsschaden von 15
%, zu.

A.b. Im Rahmen einer revisionsweisen Rentenüberprüfung liess die Allianz neue
Begutachtungen vornehmen. Weil insbesondere in der interdisziplinären Expertise
der C.________ vom 15. Februar 2013 A.________ neu eine volle Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde, verfügte die Allianz am
14. Mai 2013 die Leistungseinstellung per 31. Mai 2013. A.________ focht diese
Verfügung mit Einsprache an. Nach Einholung eines ergänzenden orthopädischen
Verlaufsgutachtens der C.________ vom 19. Januar 2015 wies die Allianz die
Einsprache mit Entscheid vom 10. März 2016 bezüglich der Rente ab, sprach
A.________ aber eine zusätzliche Integritätsentschädigung, basierend auf einer
weiteren Integritätseinbusse von 15 %, zu.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 10. März 2016 sowie des vorinstanzlichen Entscheids
vom 25. August 2016 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2013 weiterhin
die gesetzlichen UVG-Versicherungsleistungen auszurichten, insbesondere eine
Invalidenrente zu bezahlen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %.
Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung).
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriften-wechsel
findet nicht statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente
gegeben sind und die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen daher zu Recht
einstellte. Die Integritätsentschädigung war hingegen bereits im
vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, so dass der Einspracheentscheid vom
10. März 2016 in diesem Punkt in Teilrechtskraft erwachsen ist (BGE 119 V 347
E. 1b S. 350).

3. 
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur Revision einer Invalidenrente und
zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

4.

4.1. Mit Verfügung vom 14. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze
Rente zugesprochen, nachdem sowohl Dr. med. D.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, mit Gutachten vom 9. Mai 2006 als auch Dr. med.
E.________, Facharzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 28. April 2005
festgestellt hatten, dass der Versicherte aufgrund eines psychischen Leidens in
Form einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage sei, die ihm
aufgrund der somatischen Verhältnisse verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % in
einer angepassten Tätigkeit zu verwerten.

4.2. Das kantonale Gericht bejahte die wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustands seit der Zusprechung der Invalidenrente und damit das
Vorliegen eines Revisionsgrunds insbesondere gestützt auf die im Rahmen des
Rentenrevisionsverfahrens erstellten interdisziplinären Gutachten der
C.________ vom 15. Februar 2013 und 19. Januar 2015.

4.2.1. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit kamen die Gutachter zum Ergebnis,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verletzungen die körperlich
anspruchsvolle Tätigkeit als Angestellter einer Baumschule seit dem Unfall und
auch weiterhin nicht mehr zumutbar sei, so dass er in seiner angestammten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen sei ihm eine angepasste
Tätigkeit ganztägig und ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Als
angepasst erachteten die Gutachter aus Sicht des Bewegungsapparats im
Wesentlichen eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Beine frei zu
positionieren und bei der aufgrund der operierten Schulter keine Arbeiten über
Kopfhöhe durchgeführt werden müssten.

4.2.2. Zum Revisionsgrund führten die Gutachter der C.________ am 15. Februar
2013 aus, dass sich der Gesundheitszustand subjektiv seit 2006 weiter
verschlechtert habe. Objektiv sei diese Verschlechterung jedoch nicht belegbar.
Vielmehr bestünden viele und erhebliche Zeichen von Selbstlimitierungen,
Inkonsistenzen zwischen unauffälligem Spontanverhalten und vorgeführter
Einschränkung bei der gezielten Funktionsprüfung, nicht plausible Befunde in
den Untersuchungen, nicht authentisch wirkende psychische Beschwerden, gezielte
Falschangaben zu den eingenommenen Medikamenten sowie eine in den mehrstündigen
im Sitzen durchgeführten Untersuchungen klinisch unauffällige körperliche,
psychische und geistige Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Folglich müsse im
Vergleich zum 17. Oktober 2006 von einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustands ausgegangen werden.

4.2.3. Im orthopädischen Gutachten vom 19. Januar 2015 hielten die Gutachter
der C.________ fest, dass sich an der Situation zwischenzeitlich grundsätzlich
nichts geändert habe und weiterhin erhebliche Selbstlimitierungen und
Diskrepanzen zwischen Spontanverhalten und den angegebenen Einschränkungen bei
den spezifischen Funktionsprüfungen bestünden. Obwohl für das linke Knie neu
ein nachgewiesener unfallbedingter gesundheitlicher Schaden vorliege, behalte
das im Gutachten vom 15. Februar 2013 erhobene Zumutbarkeitsprofil seine
Gültigkeit.

4.3. Die Vorinstanz berücksichtigte nebst den Gutachten der C.________ auch
weitere ärztliche Berichte. So hatte Dr. med. D.________ im Gutachten vom 9.
Mai 2006 festgestellt, der Beschwerdeführer sei dysthym, wirke dysphorisch
deutlich gespannt, unsicher und habe Mühe, mit seiner Impulsivität umzugehen.
Demgegenüber bewertete Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, im Gutachten der C.________ vom 15. Februar 2013 die
Grundstimmung des Beschwerdeführers insgesamt als ausgeglichen und
lebenszugewandt. Der Antrieb sei nicht vermindert, doch wirke der
Beschwerdeführer leicht adynam. Sodann verwies die Vorinstanz auch auf die
hausärztlichen Berichte von Dr. med. G.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, vom 2. Februar 2102 und der Dres. med. G.________ und
H.________, Fachärzte FMH für Allgemeinmedizin, vom 7. Mai 2013, welche die
psychische Störung zwar nach wie vor bejahten, jedoch von einer gewissen
Entspannung bzw. Stabilisierung ausgingen. Insgesamt sei eine depressive
Stimmungslage, wie sie bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 14. August
2007 vorgelegen sei, nicht mehr ausgewiesen. Somit liege aufgrund der Akten
überwiegend wahrscheinlich ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vor.

4.4. Die Gutachter der C.________ bezweifeln namentlich die Echtheit der vom
Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten psychischen Beschwerden: So habe
er auch schlimmste aggressive Phantasien (z.B. Gewaltanwendung gegenüber seiner
Frau oder seinen Enkeln) "quasi mit einem Lächeln" geschildert, wobei die
Affektivität beim Schildern dieser Beschwerden parathym gewirkt habe und nicht
mit dem Inhalt dieser Beschwerden vereinbar gewesen sei. Seine Behauptungen
würden zudem durch den Umstand relativiert, dass er Schmerzmittel und
Psychopharmaka nachweislich nicht einnehme, obwohl er stets beteuert habe, dass
er dringend darauf angewiesen sei.

4.5. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Gutachten der C.________
die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Beurteilung
erfüllen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen zweifeln lässt, so dass auf
diese Gutachten abzustellen ist. Aufgrund der ausführlichen und überzeugenden
Darstellung der Gutachter ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG gegeben ist.

5. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu
ändern.

5.1. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die im orthopädischen
Ergänzungsgutachten der C.________ vom 19. Januar 2015 neu festgestellte,
unfallbedingte Gonarthrose im linken Knie nicht ausdrücklich gewürdigt hat.
Allerdings kann ihr deswegen keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
vorgeworfen werden. Denn einerseits ergeben sich gemäss den Gutachtern der
C.________ aus dieser Veränderung des Gesundheitszustands keine Einschränkungen
für zumutbare Arbeiten im Sitzen, weshalb am Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens
vom 15. Februar 2013 festgehalten werden könne. Andererseits hatte die
Beschwerdegegnerin dem neu aufgetretenen Gesundheitsschaden bereits Rechnung
getragen, indem sie dem Beschwerdeführer eine zusätzliche
Integritätsentschädigung von 15 % ausrichtete, und in diesem Punkt hatte der
Beschwerdeführer den Einspracheentscheid nicht angefochten. Mithin bestand für
die Vorinstanz kein Anlass, sich dazu zu äussern.

5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe nicht
beachtet, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 8. Januar 2016 zwar ebenfalls
von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ausgehe, jedoch
unter Berücksichtigung des Alters, der Anzahl Dienstjahre beim ehemaligen
Arbeitgeber bzw. auf dem ehemaligen Beruf sowie aufgrund der Einschränkungen
selbst keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr erkennen könne, weshalb
weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente bestehe.
Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet aber gegenüber
dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung. Insbesondere
sind die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen
trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden. So sind in
der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und
adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen zu
berücksichtigen, während bei der Invalidenversicherung auch unfallfremde
gesundheitliche Beeinträchtigungen wie krankhafte Vorzustände oder psychische
Fehlentwicklungen mit einzubeziehen sind (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554; 131 V
362 E. 2.2 S. 366 f.). Folglich kann der Beschwerdeführer daraus, dass ihm die
IV-Stelle aus mehrheitlich unfallfremden Umständen weiterhin eine Rente
ausrichtet, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3. Des Weiteren ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für den
Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nicht auf den
Einspracheentscheid abzustellen, sondern auf die medizinische Zumutbarkeit
einer (Teil-) Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Die
medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462). Vorliegend
erachteten es die Gutachter der C.________ als überwiegend wahrscheinlich, dass
die namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands spätestens mit Datum ihrer
Untersuchungen, d.h. mit der Ausfertigung des Gutachtens per 15. Februar 2013,
eingetreten war. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass der
Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt 59 1/2 Jahre alt war, so dass er bis zur
ordentlichen Pensionierung noch eine Aktivitätsdauer von 5 1/2 Jahren zur
Verfügung hatte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine in der Folge
durchgeführte berufliche Integrationsmassnahme ohne Erfolg verlief und gar zu
einer Verschlimmerung des Zustands des linken Knies führte. Denn im Rahmen
dieser Massnahme musste der Beschwerdeführer auch Arbeiten im Stehen ausführen,
obwohl ihm dies nicht mehr zumutbar war. Im orthopädischen Ergänzungsgutachten
vom 19. Januar 2015 bezeichneten die Gutachter der C.________ diese Massnahme
zu Recht als unverständlich, gleichzeitig wiederholten sie aber, dass
ganztägige Arbeiten im Sitzen weiterhin zumutbar seien.

5.4. Dass sich die Vorinstanz nicht zum Bericht der Hausärzte Dres. med.
G.________ und H.________ vom 7. Mai 2013 äusserte, in welchem die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 25 % bis 40 % geschätzt wurde,
gereicht ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf. Denn zum einen lag diesen Ärzten das
Gutachten der C.________ vom 15. Februar 2013 offensichtlich nicht vor. Zum
andern beruht der Bericht weitgehend auf den subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers, was seinen Beweiswert schmälert (vgl. Urteil 8C_68/2013 vom
14. Mai 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.5. Die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beschwerdeführer nicht in
Frage, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil die Beschwerde von
Anfang an aussichtslos war, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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