Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.664/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_664/2016

Urteil vom 26. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Egg,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Forchstrasse 145, 8132 Egg b. Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. September 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2016,
in die verschiedenen weiteren Eingaben von A.________,

in Erwägung,
dass die Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44-48
BGG am 17. Oktober 2016 abgelaufen ist,
dass die von der Beschwerdeführerin innert dieser Frist der Post übergebenen
Eingaben - wie übrigens auch das hernach Eingereichte - zahlreiche
Ungebührlichkeiten enthalten,
dass die Beschwerdeführerin es unterlässt, in sachlicher Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen zur vorliegend allein Streitgegenstand
bildenden Frage, ob der Bezirksrat auf ihre Eingabe vom 15. Juni 2016 hätte
eintreten müssen, einzugehen und dabei auch nur ansatzweise aufzuzeigen,
inwiefern das kantonale Gericht bei seinen Ausführungen dazu gegen
verfassungsmässige Rechte oder andere gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht
rügbare Rechte verstossen haben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten in Ablehnung des Kostenbefreiungsgesuchs (Art. 64 Abs.
1 letzter Satz BGG) gemäss Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin auferlegt werden (Urteil 8C_547/2016 vom 28. September 2016,
letzte Erwägung),
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser
Angelegenheit und jener von 8C_547/2016 ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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