Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.660/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_660/2016

Urteil vom 29. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1950 geborene A.________ meldete sich im November 2003 unter Hinweis
auf ein Diskushernien- und Arthroseleiden zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern wies das Rentenbegehren bei einem
Invaliditätsgrad von 25 % verfügungsweise am 9. April 2008 ab, was das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 17.
Oktober 2008 bestätigte.
Nachdem A.________ wegen einer Dilatation der Aorta ascendens und des
Aortenbogens im Februar 2009 am Herzen operiert worden war, stellte er am 19.
März 2009 erneut ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung. Die
IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung vom 9. August 2011 abermals einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 35 %. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern schützte dies mit Entscheid vom 2. Juli 2012. In teilweiser
Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 2. Juli 2012 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9.
August 2011 auf und wies die Sache zur Einholung eines polydisziplinären
Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.

A.b. Gestützt auf das daraufhin eingeholte Gutachten der Aerztlichen
Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, vom 25. November 2013 und einer
Aktenbeurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juni 2014
ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 37 % und verneinte nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch (Verfügung vom 23.
Oktober 2015).

B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 23. Oktober 2015, soweit
den Rentenanspruch ab Dezember 2013 betreffend, auf und wies die Sache an die
IV-Stelle zurück, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den
Anspruch auf Invalidenrente ab Dezember 2013 neu verfüge. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab (Entscheid vom 8. September 2016).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, es sei ihm in entsprechender Anpassung des
angefochtenen Gerichtsentscheids für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30.
November 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die
Sache zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 20. März 2009 bis 31. August 2013
an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei ihm für diesen Zeitraum
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ferner wird um Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels ersucht. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung
von Fr. 2'983.30 für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und die
IV-Stelle zu verpflichten, die gesamten Gerichtskosten zu tragen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen
Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen
von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG)
- nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).

1.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist nach
der Regelung des BGG grundsätzlich kein Endentscheid (Art. 90 BGG), selbst wenn
darin über eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sondern ein
Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG
angefochten werden kann. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer
Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt
indessen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (lit. a; BGE
140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S.
483), und mit der ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist grundsätzlich kein
bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten (lit. b) verbunden (SVR 2012 IV Nr. 23
S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.3. Ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte,
vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt
und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die
Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte
Phase als selbstständig anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
BGG und in Bezug auf die Gegenstand der Rückweisung bildende Phase als nur
unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid
zu qualifizieren (BGE 135 V 141).

1.4. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Rückweisung. Angefochten
wird der vorinstanzliche Entscheid einzig soweit darin für die Periode von
September 2009 bis Ende November 2013 ein Rentenanspruch verneint wird, weshalb
diesbezüglich ein anfechtbarer Teilentscheid vorliegt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der
Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, gegenstandslos (Art.
102 Abs. 1 und 3 BGG; Urteil 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2).

4. 
Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Prüfung einer Neuanmeldung nach
vorangegangener Ablehnung eines Invalidenrentengesuchs (Art. 87 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung,
wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des
Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5 S.
110 ff.), zutreffend dar. Gleiches gilt für die Anforderungen an den Beweiswert
und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

5.

5.1.

5.1.1. Die Vorinstanz setzte sich eingehend sowohl mit den vor der Neuanmeldung
datierenden wie auch mit den nachfolgend erstellten medizinischen Akten
auseinander. Sie stellte insbesondere fest, gestützt auf das bis zum
Begutachtungszeitpunkt im August 2013 beweiskräftige Gutachten der MEDAS vom
25. November 2013 sei der Versicherte für eine leidensadaptierte Tätigkeit im
Umfang von 70 % arbeitsfähig gewesen. Mit Blick auf das chronische
panvertebrale Schmerzsyndrom hätten sich die degenerativen Veränderungen etwas
verstärkt. Hinzugetreten sei weiter die Augenerkrankung mit
Sehschärfenminderung und Gesichtsfeldausfall. Auch wenn die im
ophthalmologischen Teilgutachten der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für
Ophthalmologie, aufgrund dieser Augenerkrankung mit 30 % festgesetzte
Einschränkung etwas pauschal erfolgt sei, wie die RAD-Ärztin Frau Dr. med.
C.________ in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2014 zutreffend eingewendet
habe, bleibe dies insofern unbeachtlich, als die Verwaltung ohnehin zugunsten
des Versicherten von einer interdisziplinär attestierten Arbeitsfähigkeit von
70 % ausgegangen sei. Was die im psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med.
D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung anbelange, falle die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde - gemessen an den im Einzelfall relevanten
Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung zu
psychosomatischen Leiden und vergleichbaren Beeinträchtigungen - nicht ins
Gewicht. Gesamthaft seien sowohl der funktionelle Schweregrad als auch die
Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung nicht ausgewiesen,
weshalb auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren
überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen sei, die somatoforme Schmerzstörung
zeitige keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

5.1.2. Hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung von August 2013 bis zur
angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 ergäben sich aus den Akten jedoch
Hinweise für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands. So habe der
behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
den Versicherten in die Klinik F.________ eingewiesen, in der er vom 12.
November bis 5. Dezember 2014 hospitalisiert gewesen sei. Der dort erhobene
Verdacht einer demenziellen Entwicklung habe eine
verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung erfordert, welche zum Teil
schwere Defizite ergeben habe. Deshalb sei eine beginnende neurodegenerative
Entwicklung nicht ausgeschlossen worden. Dr. med. E.________ habe am 8.
November 2015 über einen verschlechterten Gesundheitszustand mit Verweis auf
eine depressive Episode mittleren Grades und die dementielle Entwicklung
hingewiesen, wobei eine bildgebende Untersuchung mittels MRI damals noch
ausstehend gewesen sei. Da keine hinreichend aktuelle Entscheidgrundlage
bestehe, sei die medizinische Situation seit der Begutachtung im August 2013 -
vorzugsweise durch eine ergänzende Expertise durch die MEDAS - weiter
abzuklären.

5.2. Beim Einkommensvergleich stellte das kantonale Gericht, wie die
Verwaltung, beim Validen- und Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne gemäss der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs von 10 % ermittelte es für die Zeit bis November 2013 einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %.

5.3.

5.3.1. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtsverletzung
der Vorinstanz zu begründen. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde ist der
vorinstanzliche Schluss, die Arbeitsfähigkeit lasse sich für die Zeit zwischen
der Neuanmeldung im März 2009 und der gutachterlichen Exploration im August
2013 gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2013 verlässlich
beurteilen, nicht offensichtlich unrichtig. Das kantonale Gericht hat in nicht
zu beanstandender Weise festgehalten, medizinische Grundlage für die Verfügung
vom 9. April 2008 hätten die Expertisen des Dr. med. G.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2007, und des Dr. med. H.________,
Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 13. September 2006,
gebildet. Die Experten der MEDAS hätten sich bezüglich des Zeitpunkts vor ihrer
Exploration an den Darlegungen des Dr. med. H.________ orientiert, der für eine
leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 10 bis 15 %
festgehalten habe. Sie seien im Ergebnis aufgrund der etwas verstärkten
degenerativen Veränderungen zu einer leicht höheren Arbeitsunfähigkeit gelangt.
Hinsichtlich der Augenkrankheit hätten die Gutachter den Beginn der hieraus
resultierenden Einschränkungen nicht genau festlegen können, weshalb die
Arbeitsunfähigkeit sicher ab dem Untersuchungsdatum gelte. Wenn die Vorinstanz
ausführte, es falle jedenfalls nicht zuungunsten des Beschwerdeführers aus,
wenn die IV-Stelle auch für den Zeitraum von September 2009 bis November 2013
von der in der Gesamtbeurteilung angegebenen 70%igen Arbeitsfähigkeit für
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten an gefährlichen
Maschinen, ausgegangen sei, ist dies nicht zu beanstanden und verletzt den
Untersuchungsgrundsatz nicht. Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand, es sei
gemäss neurologischer gutachterlicher Sicht von einer 10%igen
Leistungseinschränkung auszugehen, welche zur Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus
ophthalmologischer Sicht hinzukomme, was die Vorinstanz offensichtlich
unrichtig ausser Acht gelassen habe. Die MEDAS-Experten gelangten in ihrer
interdisziplinären Gesamtwürdigung zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im
Umfang von 30 %, welche mit Blick auf das Anforderungsprofil die im
neurologischen Teilgutachten umschriebenen Leistungseinschränkungen
berücksichtigte. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht gerade darin,
alle relevanten Gesundheitsschädigungen zu erfassen und die daraus jeweils
abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines
Gesamtergebnisses aufzuzeigen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). In der Regel
sind die unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen
Teilarbeitsunfähigkeiten nicht einfach zu addieren, auch nicht in verschiedenen
somatischen Bereichen, da der Umfang der grössten Teileinschränkung (hier aus
ophthalmologischer Sicht) auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt
(SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1), wie das kantonale Gericht bereits
festhielt. Dass im vorliegenden Fall die neurologischen Einschränkungen im in
der Gesamtbeurteilung umschriebenen Leistungsprofil nicht enthalten sein
sollten, wird nicht überzeugend dargelegt.

5.3.2. Gegen die Prüfung der einzelnen rechtserheblichen Indikatoren gemäss BGE
141 V 281 in Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche das
kantonale Gericht als nicht invalidisierend ansah, erhebt der Beschwerdeführer
keine Einwände, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

5.4. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er in
der vorinstanzlichen Festsetzung des leidensbedingten Abzugs von 10 % eine
Ermessensüberschreitung sehen will. Das kantonale Gericht bestätigte damit den
von der IV-Stelle in dieser Höhe ermessensweise festgesetzten Abzug mit
nachvollziehbarer Begründung. Ebenso korrekt führte es aus, dass der in der vom
Bundesgericht aufgehobenen Verfügung vom 9. August 2011 attestierte Abzug von
20 % keinerlei Rechts- und Bindungswirkung entfaltet. Der Abzug von 10 % stellt
demnach keine vom Bundesgericht zu korrigierende rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung dar.

6. 
Vor diesem Hintergrund hält auch die hälftige Kürzung der Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG) und die Auferlegung der Gerichtskosten je zur Hälfte (im
Umfang von Fr. 400.-) durch das kantonale Gericht (Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl.
BGE 137 V 57 E. 2.2 S. 62 f.) vor Bundesrecht stand.

7. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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