Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.654/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_654/2016

Urteil vom 19. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
31. August 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 31. August 2016, mit welchem das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau die Beschwerde des A.________ vom 18./19. März 2016 betreffend
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung abwies,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. September 2016 (Poststempel der
Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb sie die Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten abgewiesen hat,
dass sie namentlich darauf hingewiesen hat, dass über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) rechtskräftig entschieden worden sei, dass die SUVA ausserdem auf ein
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei (was vom kantonalen Gericht auf
Beschwerde hin bestätigt worden sei), dass eine Notwendigkeit für den Erlass
einer weiteren Verfügung nicht bestanden habe und der Versicherte gegenüber der
Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht habe, es sei zu einem neuen
Leiden gekommen, und ein Rückfall oder Spätfolgen, welche nun neu eine
Leistungspflicht der SUVA begründen könnten, ebenfalls nicht ersichtlich seien,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit diesen
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur
diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber die materiellen Rechte und
Pflichten, insbesondere nicht die Versicherungsleistungen (vgl. Urteil 8C_336/
2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013
UV Nr. 2 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer durch die letztinstanzliche
Geltendmachung eines "Vermögensanspruchs" die Begründungspflicht nicht erfüllen
kann,
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass für die beantragte Sistierung des Verfahrens keinerlei Anlass besteht und
auf das - nicht weiter begründete - Rechtsbegehren, es seien "vorsorgliche
Massnahmen" zu veranlassen, nicht eingegangen werden kann,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,
dass der Beschwerdeführer, soweit er ankündigt, das Verfahren "erweitern" zu
wollen, darauf hinzuweisen ist, dass sich das Bundesgericht vorbehält,
allfällige weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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