Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.653/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_653/2016

Urteil vom 16. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1957, meldete sich erstmals am 29. September 1992 unter
Hinweis auf einen Sehnenriss am rechten Daumen bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. April 1994 sprach ihm die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31.
Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente zu. Ein weiteres Leistungsbegehren vom
3. Juli 1995 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 1996 ab. Am 23.
Juni 2003 meldete sich A.________ erneut an und beantragte Berufsberatung,
Umschulung und medizinische Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle lehnte
berufliche Massnahmen am 5. Januar 2004 ab mit der Begründung, dass keine
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nach einer Früherfassung erfolgte eine weitere
Anmeldung am 13. Februar 2009. Die IV-Stellte lehnte den Anspruch auf
berufliche Massnahmen mit Verfügungen vom 14. Dezember 2009 und 18. Mai 2011
ab. Sie holte ein Gutachten der Frau Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH,
speziell Rheumaerkrankungen, sowie des Dr. med. C.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Klinik D.________, vom 20. August 2012 und vom 17.
September 2012 mit interdisziplinärer Beurteilung ein. Gestützt darauf lehnte
sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 30. August 2013 ab.

B. 
A.________ erhob dagegen Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen holte ein Gutachten des Dr. med. E.________, Leitender Arzt
psychiatrisches Zentrum F.________, vom 25. Mai 2016 ein. Mit Entscheid vom 15.
August 2016 wies es die Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
Invalidenrente zuzusprechen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Streitig sind allein die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des
Invaliditätsgrades auf Seiten des Valideneinkommens zu Unrecht die geleisteten
Überstunden ausser Acht gelassen habe. Des Weiteren sei beim Invalideneinkommen
ein höherer leidensbedinger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.

4.

4.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist
entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde.
Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in
der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135
V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil 8C_537/2015 vom 7. Dezember
2015 E. 2.2). Damit hat sich das Valideneinkommen grundsätzlich am zuletzt
verdienten Monatslohn zu orientieren. Es können für die Bemessung des
Einkommens ohne Invalidität auch Zusatzeinkommen wie die hier streitigen
Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit
Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S.
176 E. 2c S. 179 ff.; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2; SVR 2002 IV Nr. 21 S.
63, I 357/01 E. 3b). Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für
längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass
der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend
ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), ob der Versicherte aufgrund
seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen
Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen
zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu
genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 E. 2c S. 179 ff.; Urteil 8C_647/2009
vom 4. Januar 2010 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2. Das kantonale Gericht hat anhand der Einträge im Individuellen Konto der
AHV (IK) und der Angaben des Arbeitgebers festgestellt, dass insbesondere im
Jahr 2007 gegenüber den Vorjahren ein markanter Anstieg des Einkommens wegen
aussergewöhnlich vieler Überstunden (im Betrag von 11'695 Franken) erfolgt sei.
Es sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens weiterhin und regelmässig Überstunden in diesem Ausmass
geleistet worden wären. Die Vorinstanz hat deshalb beim Valideneinkommen auf
den durchschnittlichen Verdienst der Jahre 1998 bis 2007 (angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2011) abgestellt.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mehrere Jahre beim gleichen
Betrieb gleichartige Tätigkeiten verrichtet habe. Er sei als langjähriger und
guter Mitarbeiter vom Arbeitgeber sehr geschätzt gewesen. Ein markanter Anstieg
in der Entwicklung des Lohnes und dass dieser durch unregelmässig geleistete
Arbeitsstunden bedingt gewesen sei, sei nicht erwiesen. Vielmehr sei in den
Jahren vor der immer stärker gewordenen Gesundheitsschädigung eine stetige und
überaus übliche Zunahme seines Lohnes zu verzeichnen gewesen. Es liege in der
Natur von länger andauernden Arbeitsverhältnissen beziehungsweise längerer
Betriebszugehörigkeit, dass mit zunehmender Dauer auch der Lohn eine Steigerung
erfahre. Ausserdem hätte er auch weiterhin Überstunden geleistet. Es sei
deshalb an den im Jahr 2007 erzielten Lohn von 72'860 Franken anzuknüpfen.

4.4. Das kantonale Gericht hat die Lohnentwicklung des Beschwerdeführers nach
den IK-Einträgen in den Jahren von 1998 (52'110 Franken) bis 2007 (72'860
Franken) eingehend dargestellt. Es erfolgten zumeist Steigerungen von jährlich
rund 1'000 bis 1'500 Franken. Für das Jahr 2006 wurden jedoch rund 5'500
Franken mehr abgerechnet als noch für das Jahr 2005, und im Jahr 2007 erfolgte
eine weitere Steigerung um rund 5'500 Franken. Im Jahr 2007 wurden dem
Beschwerdeführer Überstunden im Betrag von 11'695 Franken und im Jahr 2006
solche in der Höhe von 6'963 Franken vergütet. Für das kantonale Gericht stand
nach Lage der Akten fest, dass der markante Lohnanstieg insbesondere im Jahr
2007, in welchem der Beschwerdeführer einen um etwa 20 Prozent höheren Lohn
erzielte, allein auf die geleisteten Überstunden und nicht auf die üblichen
Lohnerhöhungen (wie sie in den Vorjahren gewährt worden waren) zurückzuführen
sei. Es sei jedoch aufgrund der bis dahin ausgewiesenen Einkommen nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch in der Zukunft einen
entsprechenden Zusatzverdienst für regelmässig geleistete Überstunden in diesem
Ausmass hätte erzielen können.
Die beschwerdeweisen Vorbringen vermögen eine offensichtliche Unrichtigkeit
dieser Feststellungen nicht zu begründen. Eine andere Beurteilung des
Valideneinkommens ist nicht gerechtfertigt. Mit dem kantonalen Gericht ist
deshalb auf ein Valideneinkommen von 65'975 Franken abzustellen.

5. 
Die Vorinstanz erachtete auf der Seite des Invalideneinkommens einen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von höchstens 10 Prozent
als angezeigt (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.).

5.1. Mit einer solchen Reduktion soll nach BGE 126 V 75 der Tatsache Rechnung
getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass
der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können und die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen je
nach Ausprägung auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 Prozent nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Frage nach der Höhe des
Abzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher
Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132
V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 2.2).

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass insbesondere sein Alter von 56
Jahren bei Verfügungserlass, seine 14-jährige Betriebszugehörigkeit beim selben
Arbeitgeber, seine schlechten Sprachkenntnisse und magelhafte Akkulturierung an
die hiesige Leistungsgesellschaft, seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und
das multiple Beschwerdebild mit entsprechenden Anforderungen an den
Arbeitsplatz nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
Nach der unbestritten gebliebenen Einschätzung der rheumatologischen
Gutachterin Frau Dr. med. B.________ besteht keine Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gerichtsgutachter erachtet wegen der
Dekonditionierung durch die lange Arbeitsuntätigkeit und der limitierten
Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nur noch bestimmte Tätigkeiten als
zumutbar, so namentlich eine Montage-, Kartonage- oder Kontrolltätigkeit.
Inwieweit der Beschwerdeführer dabei über die ärztlich bescheinigte und vom
kantonalen Gericht berücksichtigte 25-prozentige zeitliche Einschränkung hinaus
beeinträchtigt wäre, ist aufgrund der gutachtlichen Ausführungen nicht
ersichtlich. Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten)
Arbeitsstelle führen nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium bei einfachen
und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (
BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 18, 8C_97/2014 E. 4.2; seit
LSE 2012: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art,
Kompetenzniveau 1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Aspekte
vermögen die vorinstanzliche Festsetzung des Abzuges vom Tabellenlohn auf 10
Prozent nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.

6. 
Im Übrigen werden die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen
Auswirkungen der Gesundheitsschädigung nicht beanstandet und geben keinen
Anlass zu Weiterungen. Mit dem kantonalen Gericht ist bei einem
Valideneinkommen von 65'975 Franken und einem Invalideneinkommen von 41'789
Franken für ein 75-Prozent-Pensum und unter Berücksichtigung eines
10-prozentigen leidensbedingten Abzuges von einem Invaliditätsgrad von 37
Prozent auszugehen.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs.
2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Denise Galbier wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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