Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.652/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_652/2016

Urteil vom 21. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 23. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1962 geborene A.________ arbeitete seit Januar 1987 als Posaunist beim
Sinfonieorchester B.________. Im Juni 1995 erlitt er während der beruflichen
Tätigkeit einen Hörsturz. Dieser führte zunächst zu einem vollständigen
Hörverlust. Nach einem operativen Eingriff normalisierte sich das Gehör jedoch
allmählich wieder. Die Arbeit konnte A.________ wieder vollumfänglich
aufnehmen.

A.b. Am 31. Januar 2012 teilte die Arbeitgeberin der nunmehr zuständigen Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) mit, A.________ habe
während einer Orchestertournee in Spanien im November 2011 und bei einem
Gastkonzert in Russland am 20. Dezember 2011 infolge falscher Bestuhlung an den
Gastspielorten weitere Hörstürze erlitten. Mit Verfügung vom 15. März 2012
verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 5. Mai 2012 fest. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

A.c. Am 10. Februar 2014 teilte A.________ der Zürich mit, er sei aufgrund
diverser Hörstürze als Orchestermusiker nicht mehr arbeitsfähig. Mit Schreiben
vom 20. Mai 2014 ersuchte er die Zürich, ihre Leistungspflicht, insbesondere
unter dem Aspekt einer Berufskrankheit, erneut zu prüfen. Die Zürich liess
daraufhin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) Abklärungen
zur Frage durchführen, ob eine Berufskrankheit vorliege (Bericht von Frau Dr.
med. C.________, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals-
und Gesichtschirurgie, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, vom 1. September 2014).
Gestützt darauf lehnte die Zürich mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 das
Leistungsbegehren erneut ab. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom
30. März 2015.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 23. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Zürich sei zu
verpflichten, ihm wegen Berufskrankheit Leistungen aus UVG (und allenfalls
bestehenden Zusatzversicherungen) zu erbringen. Eventualiter sei die Zürich zu
verpflichten, ein medizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die
Hörschädigungen vorwiegend oder überwiegend wahrscheinlich durch die berufliche
Tätigkeit als Orchestermusiker verursacht worden seien.
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht
beantragt unter Verzicht auf eine Stellungnahme Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ lässt sich
am 25. November 2016 nochmals vernehmen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht
eingetreten, soweit darin ein Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV zum im Juni
1995 erlittenen Hörsturz geltend gemacht wurde. Zur Begründung führte es aus,
der Beschwerdeführer habe ein entsprechendes Begehren erstmals in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt. Die Zürich habe daher keine Möglichkeit
gehabt, sich zu ihrer Zuständigkeit für jenes Ereignis zu äussern und über
einen allfälligen Anspruch verfügungsweise zu befinden. Es fehle daher am
Anfechtungsgegenstand. Dagegen sind in der Beschwerdeschrift keine Einwendungen
erhoben worden. Damit muss es in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid
sein Bewenden haben, prüft doch das Bundesgericht grundsätzlich nur geltend
gemachte Rügen, sofern allfällige rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3. 
Weiter hielt das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer mache keine
Leistungen unter dem Titel des Berufsunfalls geltend. Diese Frage sei mit dem
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012
rechtskräftig entschieden und verneint worden. Auch dagegen werden keine
Einwendungen erhoben, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

4.

4.1. Zur Frage, ob die Hörprobleme des Beschwerdeführers auf eine
Berufskrankheit zurückzuführen seien, hat die Vorinstanz erwogen, auch darüber
habe die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 bereits
rechtskräftig entschieden. Sie habe die Verfügung vom 15. März 2012
vollumfänglich bestätigt, wonach die Zürich keine Versicherungsleistungen für
das Ereignis vom 20. Dezember 2011 erbringe. In dieser Beurteilung seien auch
Versicherungsleistungen eingeschlossen, welche die Zürich bei gegebener
Leistungsvoraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG für Berufskrankheiten zu
erbringen hätte. In E. 2.4 der Verfügung sei explizit erwähnt worden, dass
keine Berufskrankheit vorliege. Im Einspracheentscheid sei unter Verweis auf
den Arztbericht des Dr. med. D.________, leitender Arzt Audiologie und
Neurootologie am Spital E.________, vom 6. Februar 2012 festgehalten worden,
dass die Hörstörung des Versicherten nicht durch ein Lärmtrauma bedingt,
sondern Folge einer Krankheit unklarer Ursache sei. Der Hörkurvenverlauf deute
ebenfalls nicht auf eine Lärmschwerhörigkeit hin. Das Ereignis vom 20. Dezember
2011 sei somit weder Haupt-, noch Teilursache für die Beeinträchtigungen des
Gehörs, so dass die Zürich ihre Leistungspflicht verneint habe.

4.2. Laut Beschwerdeführer verletzt die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit
dem ursprünglich ablehnenden Einspracheentscheid auch eine Berufskrankheit
rechtskräftig verneint worden sei, Bundesrecht. In der Verfügung vom 15. März
2012 habe die Zürich lediglich "der Vollständigkeit halber" und ohne nähere
Begründung das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint. Ausdrücklich abgelehnt
worden seien zudem nur Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 20.
Dezember 2011. Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 2. Mai
2012 habe die Leistungspflicht einzig "mangels Unfallereignis im Rechtssinne"
verneint. Am 2. April 2014 habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass sie zur
Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit bis anhin nicht explizit Stellung
genommen habe. Er habe daher am 20. Mai 2014 um Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung zu diesem Punkt ersucht. Dem sei die Zürich mit der Verfügung vom 22.
Oktober 2014 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. März 2015
nachgekommen, nachdem sie am 22. Mai 2014 die Suva mit Abklärungen zum
Vorliegen einer Berufskrankheit beauftragt habe (Bericht von Dr. med.
C.________ vom 1. September 2014).

4.3. Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem
Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder
widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu
diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden.
Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend
verfassten Wortlaut, sondern - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach
ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 141 V 255 E.
1.2 S. 257; 132 V 74 E. 2 S. 76; 120 V 496 E. 1a S. 497; Urteile 9C_727/2010
vom 27. Januar 2012 E. 2.2, nicht publ. in; BGE 138 V 23, aber in: SVR 2012 EL
Nr. 13 S. 40; 9C_472/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; 9C_774/2010 vom 16.
August 2011 E. 2.2). Eine Verfügung darf nur so ausgelegt werden, wie sie der
Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt
waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte und
musste (BGE 115 II 415 E. 3a S. 421; Urteil 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E.
2.3).

4.4. Der Zürich wurde mit Schadenmeldung UVG vom 31. Januar 2012 ein Ereignis
vom 20. Dezember 2011 in der Konzerthalle in Russland gemeldet. Zum
Unfallhergang wurde festgehalten, bereits während einer Orchestertournee durch
Spanien und nach bzw. während dem Gastkonzert in Russland habe der Versicherte
bei sich einen Hörsturz infolge falscher Bestuhlung in den Gastspielorten
diagnostiziert. Der Beurteilung des Unfallversicherers lag der Bericht des Dr.
med. D.________ vom 6. Februar 2012 zugrunde. Dieser diagnostizierte einen
Verdacht auf akute cochleo vestibuläre Funktionsstörung linksseitig am 20.
Dezember 2011 nach einem linksseitigen Hörsturz im Jahre 1995. Das Ereignis im
Jahre 1995 sei mittels Tympanoskopie und Versiegelung der ovalen und runden
Nische bei Verdacht auf Perilymphistel behandelt worden. Gemäss Audiogramm vom
22. November 2011 habe eine leichtgradige senorineurolale Schwerhörigkeit links
vorbestanden. Dem Arzt berichtete der Versicherte, er habe am 20. Dezember 2011
während einer Probe plötzlich einen stechenden Schmerz im linken Ohr mit
Hörminderung, Drehschwindel, Übelkeit und Gangunsicherheit verspürt. Mitte
November sei er auf einer Tournee sehr nahe bei der Trommel gesessen. In der
folgenden Nacht habe er ein Druckgefühl im Kopf ohne Hörminderung und Schwindel
verspürt. Laut Dr. med. D.________ entsprachen die Symptome einer akuten
cochleo vestibulären Funktionsstörung. Diese betreffe neben dem Hör- auch das
Gleichgewichtsorgan. Sie sei nicht durch ein Lärmtrauma bedingt, sondern als
Krankheit unklarer Ursache zu taxieren. Für eine Krankheit sprechen laut
Facharzt auch der vor rund 15 Jahren aufgetretene Hörsturz mit Tinnitus und die
im November dokumentierte leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit. Der
Hörkurvenverlauf (pancochleäre Schwerhörigkeit) spreche ebenfalls gegen eine
Lärmschwerhörigkeit. Unter Hinweis auf diesen - auch dem Beschwerdeführer
zugestellten - Bericht verneinte die Zürich am 15. Mai 2012 verfügungsweise
ihre Leistungspflicht für den erneuten Hörsturz explizit unter den Titeln eines
Unfalls, einer unfallähnlichen Körperschädigung und einer Berufskrankheit. An
dieser Verfügung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 fest.

4.5. Bei dieser Sachlage lassen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der
Einspracheentscheid der Zürich nach seinem tatsächlichen rechtlichen
Bedeutungsgehalt den materiellen Leistungsanspruch auch unter dem Aspekt der
Berufskrankheit verneint hat, keine willkürliche Auslegung erkennen.

4.6. Nach der Rechtsprechung vermag eine nach Ablauf der ordentlichen
Rechtsmittelfrist erteilte vertrauensbegründende Auskunft keine neue
Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen. Mit Ablauf der ordentlichen
Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid in Rechtskraft und ist nicht mehr
anfechtbar, so dass dem Betroffenen durch eine spätere unrichtige Auskunft
grundsätzlich kein Nachteil erwachsen kann (BGE 118 V 190 E. 3a S. 191; 117 II
508 E. 2 S. 511; Urteil 9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2). Weil unter dem
Blickwinkel des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt
werden konnte, vermag der Beschwerdeführer aus der Auskunft der Zürich vom 2.
April 2014, wonach zur Frage einer Berufskrankheit in der Vergangenheit nicht
explizit Stellung genommen worden sei und aus der Verfügung vom 22. Oktober
2014 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese können nicht dazu benutzt
werden, eine im Anschluss an das mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012
abgeschlossene Einspracheverfahren nicht wahrgenommene Anfechtungsmöglichkeit
wiederherzustellen.

5.

5.1. Das kantonale Gericht ging weiter davon aus, dass ein formell
rechtskräftiger Einspracheentscheid nur unter qualifizierten Voraussetzungen
nachträglich abgeändert oder widerrufen werden könne. Es prüfte, ob der
Rückkommenstitel der prozessualen Revision wegen neuer Tatsachen oder
Beweismittel nach Art. 53 Abs. 1 ATSG resp. der Wiedererwägung einer zweifellos
unrichtigen Verfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wäre oder ob die
Voraussetzungen für eine materielle Revision nach Art. 17 ATSG als erfüllt
betrachtet werden könnten. Es verneinte dies ebenso wie das Vorliegen eines
Rückfalls oder von Spätfolgen gemäss Art. 11 UVV.

5.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen - diese also
in Wiedererwägung ziehen -, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so
genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen und
Einspracheentscheiden zu unterscheiden. Laut Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit
Hinweisen).

5.3. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bisher nie eine prozessuale
Revision der erfolgten Leistungsabweisung thematisiert hat, sind jedenfalls
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, welche eine solche
rechtfertigen könnten. Ebenso wenig lässt sich die seinerzeitige Verneinung des
Vorliegens einer Berufskrankheit als zweifellos unrichtig bezeichnen, so dass
sie in Wiedererwägung gezogen werden könnte, wie die Vorinstanz richtig erkannt
hat. Dazu könnte ein Gericht den Unfallversicherer ohnehin nicht anhalten (BGE
119 V 180 E. 3a S. 183; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 61 zu
Art. 53 ATSG).

5.4. Da dem Beschwerdeführer mit dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 2.
Mai 2012 keine Dauerleistungen zugesprochen wurden, gelangt die materielle
Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht zur Anwendung.

5.5. Die Zürich hat bereits mit dem formell in Rechtskraft erwachsenen
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 den Kausalzusammenhang zwischen der im
Jahre 2011 erlittenen Hörschädigung und der Lärmbeeinträchtigung verneint. Da
diesbezüglich somit kein versicherter Grundfall vorliegt, fallen auch ein
Rückfall oder Spätfolgen - bezüglich der korrekten Umschreibung der beiden
Begriffe wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen - ausser Betracht.

5.6. Angesichts der für die hier zu prüfende Thematik umfassenden und klaren
Aktenlage ist für die beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen zur
Frage, ob die beim Beschwerdeführer vorliegenden Hörschädigungen durch die
berufliche Tätigkeit als Orchestermusiker verursacht wurden, kein Grund
ersichtlich.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden
ist.

7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben