Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.650/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_650/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 9. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1961 geborene A.________ ist verheiratet und Mutter zweier 1981 und 1991
geborener Kinder. Am 24. Mai 2006 meldete sie sich unter anderem wegen
psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit
(unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 8. März 2007 verneinte
die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch mangels eines
relevanten Gesundheitsschadens. Auf das erneute Leistungsbegehren vom      10.
Februar 2009 trat die IV-Stelle mit (ebenfalls unangefochten in Rechtskraft
erwachsener) Verfügung vom 22. Mai 2009 nicht ein.
Am 21. Oktober 2011 meldete sich A.________ ein weiteres Mal zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle nahm diverse Abklärungen
vor und holte unter anderem das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med.
B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 30. August/3. September
2013 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie basierend
auf der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit den Anteilen Erwerb 80
% und Haushalt 20 % einen Anspruch auf Rente unter Hinweis auf einen
Invaliditätsgrad von 0 % (Verfügung vom 7. November 2014).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 24. August 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________ das
Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell
sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen mit
der Feststellung, es bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente;
subeventuell sei eine Oberbegutachtung anzuordnen und gestützt darauf neu zu
entscheiden. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung (Gerichtskosten)
ersucht.
Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in
der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je
mit Hinweisen).

1.2. Die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - stützt sich bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage
dar. Dagegen sind die vollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; Urteil 8C_449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3).

2. 
Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am
7. November 2014 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
Unbestritten ist dabei einerseits, dass seit der letzten Rentenablehnung
(Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2007) eine erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb die Frage nach den Auswirkungen
des veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu
prüfen war. Andererseits sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte im
Gesundheitsfall nach wie vor zu 80 % einem Erwerb nachgehen und zu 20 % den
Haushalt verrichten würde, weshalb die Invaliditätsbemessung - in diesem
Verhältnis - nach der gemischten Methode zu erfolgen hat (Art. 28a Abs. 3 IVG;
BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.).

3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Prüfung einer Neuanmeldung nach
vorangegangener Ablehnung eines Invalidenrentengesuchs (Art. 87 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung,
wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des
Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (BGE 133 V 108 E.
5         S. 110 ff.), sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs.
2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. 
Im Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 30. August/3.
September 2013 werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseits linksbetont bei
foraminaler Diskusprotrusion L4/5 rechts, medianer Diskushernie L5/S1 links,
ohne Hinweis für eine radikuläre Problematik, eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige bis hauptsächlich schwere Episode und eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. In einer körperlich
leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Allerdings bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine 80%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in
der angestammten als auch in einer angepassten Beschäftigung. Die
psychiatrische Beurteilung gelte als Gesamtbeurteilung.

4.1. Weder die IV-Stelle noch die Vorinstanz stellen auf die gutachtliche
Gesamteinschätzung ab. In der rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2014
wird argumentiert, die somatoforme Schmerzstörung vermöge in der Regel keine
lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zu bewirken und eine schwere depressive Episode sei nicht ausgewiesen. Die
Förster-Kriterien seien qualitativ nicht erfüllt. Das kantonale Gericht kommt
zum Schluss, das rheumatologische Teilgutachten des Dr. med. C.________ vom 3.
September 2013 erfülle die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer
medizinischen Expertise, weshalb davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum ab April 2012 in einer
leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
gewesen sei. Demgegenüber liege keine relevante, die Arbeitsfähigkeit
einschränkende psychische Beeinträchtigung vor. Gemäss Dr. med. B.________ sei
nämlich alles daran zu setzen, dass die Versicherte zumindest teilweise aus der
schweren Depressivität remittieren könne, allenfalls unter Optimierung der
antidepressiven Medikation; er stelle keine genaue Prognose, vielmehr werde
nach seinen Angaben der weitere Verlauf zeigen, wie chronifiziert die doch
erhebliche depressive Störung geworden sei. Daraus erhellt für die Vorinstanz
"ohne Weiteres", dass noch keine Therapieresistenz angenommen und ein
Behandlungserfolg bei Weiterführung der Psychotherapie nicht ausgeschlossen
werden kann. Deshalb könne die Depression - der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung folgend, wonach psychische Störungen der hier interessierenden
Art nur als invalidisierend gelten würden, wenn sie schwer und therapeutisch
nicht (mehr) angehbar seien - rechtlich gesehen keine Invalidität bewirken,
auch wenn sie seit dem Jahr 2012 in unterschiedlichem Ausmass bestehe.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe das
Teilgutachten des Dr. med. B.________ falsch interpretiert und damit
Bundesrecht verletzt. Der psychiatrische Experte gehe nicht von einer
mittelgradigen depressiven Episode aus, sondern diagnostiziere eine
mehrheitlich schwere depressive Episode. Es treffe auch nicht zu, dass keine
Therapieresistenz bestehe. Seit 1997 leide die Versicherte an psychischen
Beschwerden und die langjährige Behandlung habe keine Verbesserung bewirkt. Sie
fühle sich heute schlechter als jemals zuvor und Suizidgedanken habe sie
täglich. Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie FMH, diagnostiziere seit 2012 unverändert eine schwergradige
depressive Episode. Nur das kantonale Gericht gehe von einer mittelgradigen
depressiven Episode aus, ohne dass ein ärztlicher Bericht dies bestätigen
würde. Dr. med. B.________ behaupte nicht, dass die Arbeitsfähigkeit durch die
weitere psychiatrische Behandlung wiedererlangt werde. Entgegen der Ansicht des
kantonalen Gerichts seien keine Ressourcen mehr vorhanden, welche es der
Versicherten erlauben würden, wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

5.

5.1.

5.1.1. Das kantonale Gericht verweist zur Begründung einer fehlenden
Invalidität auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche auf der
medizinischen Erfahrungstatsache beruht, dass depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch,
einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie
erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit
Hinweis; Urteile 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2; 9C_539/2015 vom 21. März
2016 E. 4.1.3.1; 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Nur in einer solchen
- seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im
Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten
Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz
ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE
141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3       S. 295 f.).

5.1.2. Im angefochtenen Entscheid werden die psychiatrischerseits gestellten
Diagnosen - namentlich der Schweregrad der gutachterlich seit Juni 2012
bestätigten depressiven Episode - nicht angezweifelt. Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit wird mit Verweis auf eine (im Allgemeinen) fehlende
Validitätseinbusse bei depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur
sowie mit der Feststellung, es seien vorliegend nicht sämtliche zumutbaren
Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden und das Leiden sei noch
therapeutisch angehbar, verneint.

5.1.3. Auch nach der Praxisänderung von BGE 141 V 281 gelten leichte bis
mittelgradige depressive Störungen nur als invalidisierend, wenn sie schwer und
therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange
chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische
Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2 S. 299 f.). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis
höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel
therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit führen, wurde festgehalten (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom
18. November 2015 E. 7.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). In casu herrscht
allerdings das Krankheitsbild einer persistierenden schweren depressiven
Episode vor. Gemäss Bericht des Dr. med. D.________ vom 3. Mai 2013 bestand
anamnestisch bereits seit zirka 2004 eine rekurrente depressive Erkrankung, zum
Zeitpunkt des Arztberichts in der Form einer fast abgeklungenen, initial
schwergradigen Episode. Im Verlauf der im Juni 2012 bei diesem Facharzt
aufgenommenen Behandlung waren zwei sehr therapieresistente mehrmonatige
Episoden schwergradigen Ausmasses zu verzeichnen gewesen. Dem Gutachter Dr.
med. B.________ gab die Versicherte am 28. August 2013 an, dass seit Ende Juli
2013 ein schwerer depressiver Zustand bestehe und zuvor die Grundstimmung nicht
ganz so schwer depressiv, oftmals schwankend gewesen sei. Der Experte schloss
"mit einziger Sicherheit ab hiesigem Untersuchungszeitpunkt" - also ab 28.
August 2013 - auf eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, mit einiger Wahrscheinlichkeit
bestehe diese aber bereits seit Ende Juli 2013, weil die Beschwerdeführerin
angegeben habe, seither wieder schwer depressiv dekompensiert zu sein. Die
Versicherte befindet sich seit Juni 2012 bei Dr. med. D.________ in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nimmt konsequent Medikamente
ein (Antidepressiva, Schlafmittel). Dennoch kam es nach einer im Mai 2013
vorübergehend nur leichtgradig ausgeprägten Depression erneut zu einer
mittelgradigen bis hauptsächlich schweren depressiven Störung, so dass von
einer Chronifizierung und Therapieresistenz auszugehen ist. Die gegenteilige
Ansicht des kantonalen Gerichts erweist sich bei dieser klaren medizinischen
Ausgangslage als nicht haltbar. Die Frage, ob die Voraussetzungen der
Chronifizierung und der Behandlungsresistenz nicht nur bei depressiven
Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, sondern auch bei schweren
depressiven Störungen zwingend vorliegen müssen, damit ihnen ein
invalidisierender Charakter zukommt, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl.
immerhin BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).

5.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Sachverhaltsdarstellung des
kantonalen Gerichts in entscheidwesentlichen Punkten offensichtlich unrichtig
und seine Beweiswürdigung willkürlich ist. Das Bundesgericht darf daher
korrigierend eingreifen (vgl. E. 1.1 hiervor). Gestützt auf das in allen Teilen
nachvollziehbare und schlüssige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med.
B.________ und C.________ vom 30. August/3. September 2013 ist die
Beschwerdeführerin in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen
Funktionsbereichen sehr stark eingeschränkt und weist in einer körperlich
leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit nur noch eine 20%ige
Arbeitsfähigkeit auf. Die Sache geht zurück an die IV-Stelle, welche auf dieser
Grundlage über den Rentenanspruch erneut zu verfügen haben wird. Falls nicht
schon aufgrund der Invaliditätsbemessung im Erwerb Anspruch auf eine ganze
Rente besteht, wird die Verwaltung vorgängig die bisher unterbliebenen
Abklärungen zu den Einschränkungen im Haushalt (mit einem Anteil von 20 %)
nachholen müssen.

6. 
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder an den
Versicherungsträger zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt
praxisgemäss (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen) für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende
Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird. Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten somit der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2016 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. November 2014 werden
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons
Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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