Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.64/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]           
8C_64/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 19. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Dezember 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 25. Januar 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember
2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 25. Januar 2016diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren
enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen
der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Ver-neinung des Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung zufolge Verwir-kung, auseinandersetzt, und auch weder
rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG
Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss
Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung
beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 26. Januar 2016
ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet
geblieben ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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