Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.647/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_647/2016

Urteil vom 4. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 30. Juni 2016.

 Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland den von A.________ (Jg. 1980) geltend gemachten Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 25. August 2010 ab und mit Verfügung vom 6.
Februar 2012 forderte sie die demnach ohne Rechtsgrundlage bereits ausbezahlten
Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 31'893.75 zurück. Beides bestätigte sie
mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 30. Juni 2016 ab.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren um
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 30. Juni 2016 und des
Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2015.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die für die Beurteilung des streitigen Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung
und der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter
konkretisierten Grundlagen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher
Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In der Beschwerdeschrift wird der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt ausdrücklich anerkannt.

3.2. Als Rechtsverletzung rügt der Beschwerdeführer anschliessend, dass das
kantonale Gericht seinen Einwand in willkürlicher Weise nicht geprüft habe,
wonach sein Dossier im Einspracheverfahren geprüft wurde, ohne dass er darüber
orientiert worden wäre. Dies - so der Beschwerdeführer - komme einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs gleich.
Dass die Rechtslage nach erhobener Einsprache in materieller und formeller
Hinsicht umfassend überprüft wird, entspricht Sinn und Zweck einer Einsprache.
Gerade dies erwartet eine versicherte Person denn auch, wenn sie zu diesem
Rechtsbehelf greift. Anspruch darauf, bei dieser nochmaligen Prüfung
miteinbezogen zu werden, hat sie indessen nicht, konnte sie ihre
Mitwirkungsrechte doch schon im Rahmen ihrer Einspracheerhebung wahrnehmen.
Sind - wie hier - weder neue Erhebungen sachverhaltlicher Art noch rechtliche
Subsumtionen, welche von früheren Beurteilungen abweichen, für den zu fällenden
Einspracheentscheid ausschlaggebend, ist darin keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken, dass die Einsprache erhebende Person vor dessen Erlass
nicht mehr angehört wird. Angesichts der Selbstverständlichkeit dieser Sachlage
ist es auch nicht willkürlich, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu einer solchen Rüge des heutigen Beschwerdeführers nicht geäussert
hat.

3.3. Von Willkür ist ebenso wenig zu sprechen, weil sich das kantonale Gericht
mit sachverhaltlichen Elementen auseinandergesetzt haben soll, die sich erst
nach der zur Diskussion stehenden Taggeldbezugsperiode verwirklicht hätten.
Abgesehen davon, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen ausschliesslich
Umstände gewürdigt werden, welche über die Verhältnisse in dem für den
angefochtenen Entscheid massgeblichen Zeitraum Aufschluss geben, hat das
kantonale Gericht materiell einlässlich und überzeugend begründet, weshalb die
geltend gemachte Anspruchsberechtigung nicht gegeben ist. Seitens des
Bundesgerichts ist dem nichts beizufügen.

3.4. Der Lauf sowohl der einjährigen (relativen) als auch der fünfjährigen
(absoluten) Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt schliesslich
nicht schon mit der fehlerhaften Leistungsausrichtung selbst, sondern erst in
dem Zeitpunkt, in welchem der unterlaufene Fehler erkannt wird oder hätte
erkannt werden können - und müssen. Diese Rechtslage hat das kantonale Gericht
zutreffend und ausführlich erläutert. Ohne Weiterungen wird auch darauf
verwiesen.

4. 
Weil offensichtlich unbegründet wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgewiesen. Die Gerichtskosten (Art.
65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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