Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.646/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
{T 0/2}            

8C_646/2016

Urteil vom 27. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 15. August 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten
Beschäftigung bei einem vollen Pensum zu maximal 15 % in der Leistungsfähigkeit
eingeschränkt; auf dieser Basis ergebe sich aus dem Einkommensvergleich - je
nach Bemessungsmethode - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad zwischen
18 und 33 %, weshalb die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch mit Verfügung vom
10. Februar 2016 im Ergebnis zu Recht verneint habe,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. September 2016 mit
diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt;
lediglich auf die Meinung des behandelnden Rheumatologen zu verweisen, welcher
eine 85%ige Leistungsfähigkeit "nicht richtig" finde, und festzustellen, er
traue sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu, genügt nicht, ebenso wenig,
dass den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit
überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerde zudem keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
dass sie deshalb den inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht genügt
und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten
für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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