Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.644/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_644/2016

Urteil vom 21. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hüseyin Sahin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 16. August 2016.

 Sachverhalt:
Bei einem Sturz von einer Leiter verletzte sich A.________ (Jg. 1971) am 14.
November 2002 am linken Fuss, worauf die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte und den
Fall daraufhin folgenlos abschloss. Nach wiederholter Rückmeldung verneinte die
SUVA zunächst brieflich und am 24. Juni 2015 auch mittels Verfügung eine
weitere Leistungspflicht mangels rechtsgenüglich ausgewiesener Unfallkausalität
der noch geklagten Beschwerden. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom
13. August 2015.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 16. August 2016 ab.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht nebst der Aufhebung des
kantonalen Entscheides beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm aufgrund
des Unfalles vom 14. November 2012 (recte: 2002) Versicherungsleistungen zu
gewähren. Zudem ersucht er - sinngemäss - um unentgeltliche Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Dabei ist in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften oder Rechte und weshalb
diese von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 86 E. 2 S.
88).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen des
kantonalen Gerichtes im angefochtenen Entscheid kaum in hinreichender Weise
auseinander. Es ist deshalb fraglich, ob seine Rechtsschrift den inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten überhaupt genügt. Seinen Ausführungen kann insbesondere nicht
entnommen werden, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 2 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen
fehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen (vgl. E. 1 hievor). Es braucht
jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob unter diesen Umständen auf das
erhobene Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, weil sämtliche der -
zumindest ansatzweise - erhobenen Einwände von vornherein offensichtlich
unbegründet sind (nachstehende E. 3.2).

3. 

3.1. Die für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden
Versicherungsleistungen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen hat das kantonale Gericht
sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher
Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. 

3.2.1. Im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wurde die gegen den
Einspracheentscheid der SUVA vom 13. August 2015 erhobene Beschwerde nach
eingehender Prüfung der Aktenlage mit ausführlicher und gründlicher
Argumentation abgewiesen. Für sich allein stellt eine Beschwerdeabweisung noch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies wird in der Beschwerde ans
Bundesgericht zwar behauptet, aber mit keinem Wort begründet.

3.2.2. Verbunden mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
behauptet der Beschwerdeführer auch bloss, dass zwischen den angegebenen
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. November 2002 ein natürlicher
Kausalzusammenhang bestehe. Eine Auseinandersetzung mit der zu einem
abweichenden Ergebnis führenden, überzeugenden Begründung der Vorinstanz fehlt.
Auch selbst versucht der Beschwerdeführer nicht, darzulegen, aus welchen
Umständen sich die Unfallkausalität seiner Beschwerden ableiten lassen sollte.
Einzig der Antrag, eine Expertise sei einzuholen, welche dies erklärt, genügt
als Beschwerdebegründung nicht. Auch wenn entsprechende Begehren schon in
früheren Verfahrensstadien gestellt wurden, ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, weshalb diesen zu Unrecht nicht
stattgegeben worden sein sollte.

3.2.3. Keine Bezugnahme auf den kantonalen Entscheid liegt schliesslich mit der
Bemerkung vor, dass nur ein unabhängiger Arzt Feststellungen machen könne,
welche für ein Gericht verwertbar seien. Inwiefern das kantonale Gericht,
welches sich eingehend mit dem Beweiswert der vorhandenen medizinischen
Unterlagen befasst hat, diesbezüglich der einschlägigen Rechtsprechung nicht
Nachachtung verschafft haben sollte, ist nicht ersichtlich. Stichhaltig
begründet ist namentlich die Kritik an der begutachtenden Person - gemeint wohl
Kreisarzt Dr. med. B.________ - und dessen ärztlicher Beurteilung nicht, auf
welche schliesslich - als Ergebnis einer einlässlichen Beweiswürdigung -
abgestellt werden konnte.

3.2.4. Dass trotz entsprechender Anträge unabdingbare Beweise zu Unrecht nicht
abgenommen worden wären, trifft nicht zu.

4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
(Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt wird. Weil sie von Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss
Art. 64 Abs. 1 BGG für die beantragte Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass dem entsprechenden
Begehren nicht entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss
vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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