Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.642/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_642/2016

Urteil vom 27. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       UniversitätsSpital Zürich,
       vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
2.       Universität Zürich,
       vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Suter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftung, Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss und Entscheid
des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 9. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war von 1997 bis 2009 beim UniversitätsSpital Zürich (USZ)
angestellt, zuletzt als Oberarzt. Zudem war er ab 2007 als Titularprofessor an
der Universität Zürich (UZH) tätig. In den letzten Jahren vor seinem
Ausscheiden arbeitete er vollzeitig am USZ im Rahmen seiner wissenschaftlichen
Tätigkeit als Leiter von Projekten, welche unter anderem vom Schweizerischen
Nationalfonds (SNF) finanziert wurden.
Nachdem A.________ seine Anstellung am USZ per Ende November 2009 gekündigt
hatte, machte er gegenüber der UZH und dem USZ Schadenersatz sowie
Genugtuungsansprüche geltend. Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom
19. Mai 2016 auf seine Klage gegen das USZ nicht ein, regelte die
diesbezüglichen Kostenfolgen und forderte A.________ bezüglich der Klage gegen
die UZH auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 45'000.- zu leisten.

B. 
Die dagegen erhobene Berufung und Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Zürich mit Beschluss und Entscheid vom 9. August 2016 ab, soweit sie das
vorinstanzliche Nichteintreten und die damit verbundenen Kostenfolgen betrafen;
es ordnete für die Fortsetzung des Verfahrens vor Bezirksgericht die Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 45'000.- an, wobei es davon den Betrag von Fr.
7'500.- für den von der ersten Instanz nicht benötigten Kostenvorschuss abzog.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie
subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, seinen
Beschluss und Entscheid vom 19. Mai 2016 aufzuheben und ohne Einholung eines
Kostenvorschusses zu sistieren; zudem sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen,
eine Vereinigung der hängigen Haftungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich
(Prozess Nr....) und vor dem Spitalrat des USZ (Rekurs...) vorzunehmen und
diese bis zum Abschluss des Straf- und Ausstandsverfahrens zu sistieren.
Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss und Entscheid aufzuheben und die
Sache an diese zur Neubeurteilung ohne Mitwirkung der Richterin B.________
zurückzuweisen; subeventualiter sei die angesetzte Entschädigung zugunsten des
USZ von Fr. 10'000.- und die Kostenauflage von Fr. 1'200.- zu Lasten der
Rechtsvertreterin von A.________ aufzuheben. Schliesslich sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

D. 
Nachdem das Bundesgericht A.________ am 26. September 2016 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 4'500.- aufgefordert hatte, liess dieser mit
Schreiben vom 10. Oktober 2016 um Behandlung seiner Beschwerde durch die II.
öffentlich-rechtliche Abteilung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen; eventualiter sei der Kostenvorschuss auf Fr.
2'000.- zu reduzieren und subeventualiter sei die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses um 20 Tage zu erstrecken.

E. 
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 bestätigte das Bundesgericht die Praxis,
wonach Fälle der Staatshaftung, welche in engem Zusammenhang mit einem
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, durch die I. sozialrechtliche
Abteilung behandelt werden, und setzte A.________ die Nachfrist zur Zahlung des
Kostenvorschusses von Fr. 4'500.- bis 31. Oktober 2016.

F. 
Mit Eingabe vom 9. November 2016 nahm das Obergericht des Kantons Zürich, unter
Beilage eines Schreibens von Frau B.________ desselben Datums, Stellung zum
Vorwurf der Befangenheit von Ersatzrichterin B.________.

G. 
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 beantragte die UZH die Abweisung der
Beschwerde im Hauptpunkt sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und
verzichtete auf eine Äusserung bezüglich der Eventualbegehren. Das USZ schloss
am 11. Januar 2017 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der
Beschwerde, und verzichtete auf einen Antrag bezüglich des Ausstandsbegehrens
und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung.

H. 
Am 23. Januar 2017 äusserte sich A.________ zu den Stellungnahmen der
Vorinstanz, des USZ und der UZH.

I. 
Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 anerkannte das Bundesgericht die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Da sämtliche Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegeben sind, ist auf die Verfassungsbeschwerde infolge
Subsidiarität (Art. 113 BGG) nicht einzutreten.

2. 
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt grundsätzlich die Beschwerden
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu Fragen der Staatshaftung (Art. 30
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November
2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Da im vorliegenden Fall das dem Staat
vorgeworfene Fehlverhalten im Wesentlichen in einer Verletzung seiner
Arbeitgeberpflichten besteht, ist auf Grund des engen Zusammenhangs zwischen
Haftungsbegehren und öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis die I.
sozialrechtliche Abteilung zuständig (Art. 34 lit. h BGerR und Urteil 8C_900/
2013 vom 5. Mai 2014 E. 1).
Die Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung ist dem Beschwerdeführer
bereits aus früheren in diesem Zusammenhang ergangenen Urteilen 8C_925/2013,
8C_65/2014, 8C_66/2014, alle vom 28. Juni 2014, sowie 8C_771/2015 vom 29.
Februar 2016 bekannt. Angesichts dieser Umstände erscheint der entsprechende
Einwand im Schreiben vom 10. Oktober 2016 sowie die fortgesetzte Zustellung
seiner Eingaben an die Adresse in Lausanne an der Grenze zur Mutwilligkeit.

3.

3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren
Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf,
dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine
sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise oder zu Lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art.
30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen (BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 221 mit Hinweisen).
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird
nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E.
4.1 S. 222 mit weiteren Hinweisen).

3.2. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Denn es
verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art
erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt werden können (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211;
134 I 20 E. 4.3.1 S. 21). Solange aber dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird,
welche Personen am Entscheid mitwirken, kann er nicht beurteilen, ob sein
verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und eine
unparteiische Beurteilung seiner Sache gewahrt worden ist. Vor allem ist es ihm
ohne Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts nicht möglich,
Ausstandsgründe zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen (BGE 117 Ia
322 E. 1c S. 323; vgl. zur Rechtzeitigkeit eines Ausstandsbegehrens in BGE 138
III 702 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils 4A_217/2012).

4.

4.1. Frau B.________ ist als Ersatzrichterin am Obergericht des Kantons Zürich
tätig. Sie gehört somit nicht zu den ordentlichen Richtern, sondern wird
fallweise beigezogen. Der Beschwerdeführer musste nach der Rechtsprechung (vgl.
etwa in BGE 138 III 702 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils 4A_217/2012) nicht
mit dem Einsatz von Ersatzrichterin B.________ für die Beurteilung seines
Falles rechnen, so dass die Geltendmachung des Ausstandsgrundes erst nach
Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids - unbestrittenermassen der ersten
Mitteilung des Richtergremiums - nicht verspätet ist.

4.2. Frau B.________ macht in ihrem Schreiben vom 9. November 2016 geltend, sie
erachte sich nicht als befangen. Dabei übersieht sie, dass es nach konstanter
Rechtsprechung unerheblich ist, ob ein Richter tatsächlich befangen ist oder
nicht. Massgebend ist alleine, ob objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
Befangenheit oder Voreingenommenheit vorliegen können. Dies ist vorliegend zu
bejahen. Frau B.________ war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids und
ist auch heute noch als Titularprofessorin an der Universität Zürich tätig. Sie
steht demnach in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Auch wenn
sie nicht einem der involvierten Organe der Universität angehört oder
anderweitig in den Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der
Universität verwickelt ist, besteht aus objektiver Sicht doch Anlass für die
Annahme, die Ersatzrichterin könnte durch ihre Nähe zur Beschwerdegegnerin und
Arbeitgeberin befangen sein. Dabei ist unerheblich, dass sie einer anderen
Fakultät als früher der Beschwerdeführer angehört.

4.3. An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen gemäss E. 2 des - nicht
als Grundsatzurteil ergangenen - Entscheids 1C_79/2009 vom 24. September 2009
nichts, wonach ein Lehrauftrag oder eine Assistenz-Teilstelle gegenüber der
Gesamtuniversität nicht ein Engagement entstehen lasse, welches die Betroffenen
in eine wirtschaftliche oder berufliche Dauerbeziehung zur Universität bringe
und den Eindruck der Voreingenommenheit hervorrufen könne. Denn die
Beurteilung, ob angesichts eines andauernden Anstellungsverhältnisses zwischen
einem Mitglied des Richtergremiums und einer Prozesspartei aus objektiver Sicht
Befangenheit bestehen könnte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Anders als im Urteil 1C_79/2009 geht es vorliegend nicht bloss um einen
Lehrauftrag bzw. um eine untergeordnete Stellung als Assistent oder - wie etwa
im Urteil 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016 - um eine frühere Beschäftigung,
sondern um die langjährige und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
noch bestehende Position als Titularprofessorin und damit verbundener
Lehrtätigkeit. Auch sah sich die Beschwerdegegnerin (resp. Teile ihrer Organe)
in den vergangenen Jahren mit verschiedenen langwierigen und komplexen
Rechtsstreitigkeiten mit (ehemaligen) Angestellten konfrontiert, welche auf
kantonaler Ebene auch in politischer Hinsicht ihre Spuren hinterliessen (vgl.
BGE 142 IV 65 oder die Urteile 1B_26/2016 vom 29. November 2016, 1C_381/2015
vom 19. Januar 2016, 1D_2/2015 vom 4. November 2015 oder 1B_306/2014 vom 12.
Januar 2015 sowie die in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ergangenen
Entscheide 8C_925/2013, 8C_65/2014, 8C_66/2014, alle vom 28. Juni 2014, 8C_771/
2015 vom 29. Februar 2016 sowie 6B_358/2016 vom 23. Februar 2017, 1C_500/2015
vom 27. Januar 2017, 1C_780/2013 vom 4. März 2014, 2C_344/2013 vom 10. Dezember
2013 und 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013). Unter diesen Umständen ist es
offensichtlich, dass die Einsetzung einer Angestellten der Beschwerdegegnerin
im Richtergremium aus objektiver Sicht zumindest den Anschein der Befangenheit
begründet.
Die Sache ist somit unter Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und
Entscheids an diese zu neuer Beurteilung ohne Beizug von Ersatzrichterin
B.________ zurückzuweisen.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Angesichts der Umstände werden keine
Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG). Gestützt auf den Grundsatz, wonach unnötige Kosten von
jenem zu tragen sind, welcher diese verursacht hat, geht die
Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Zürich (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 471 E. 7; vgl. auch in BGE 139 III 120
nicht publizierte E. 4.2 des Urteils 4A_425/2012, SVR 2010 ALV Nr. 6 S. 15
[8C_830/2009] sowie die Urteile 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5 und 9C_251/
2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen und der Beschluss und Entscheid des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 9. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem
Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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