Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.640/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_640/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 29. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Betätigungsvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene, gelernte Automechaniker A.________ arbeitet als
Gesellschafter und Geschäftsführer in seinem Betrieb, der B.________ GmbH. Am
3. September 2012 meldete er sich unter Hinweis auf unfallbedingte Schäden in
Form einer Supraspinatusruptur/-läsion in der linken und rechten Schulter,
einer Achillessehnenruptur am rechten Fuss sowie einer Diskushernie bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
traf medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der
Krankentaggeld- und Unfallversicherung bei; überdies nahm sie Abklärungen im
Betrieb vor (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 12. September
2013. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. August 2014 ab.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung
der IV-Stelle vom 28. August 2014 geführte Beschwerde mit Entscheid vom 12.
August 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu
weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs.
2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den
Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode bei erwerbstätigen
Versicherten (Art. 16 ATSG) sowie nach dem ausserordentlichen
Bemessungsverfahren bei Selbstständigerwerbenden (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG), zur ärztlichen Aufgabe bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99) und zu
den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl.
auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei
überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV
Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).
Die Frage, welche Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt, ist eine
vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E.
3.4, 9C_236/2009). Rechtliches beschlagen auch die Regeln über die Durchführung
des Einkommensvergleichs (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_501/2011
vom   1. März 2012 E. 4.3).

3. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung.

3.1. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit auf die
orthopädische Beurteilung des Dr. med. C.________, Orthopädische Chirurgie FMH,
vom 17. September 2012 ab, welcher den Versicherten im Auftrag des
Krankentaggeldversicherers untersucht hatte. Dr. med. C.________
diagnostizierte ein lumbales Vertebralsyndrom, eine transmurale
Suprasonatusläsion und eine partielle Subscapularisläsion beider
Schultergelenke sowie einen Status nach Ruptur und Naht an der Achillessehne
rechts (2006) mit schmerzhafter Narbenverdickung. Gestützt hierauf ging die
Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die angestammte
Tätigkeit als Automechaniker die körperlich schweren Arbeiten sowie solche mit
Zwangshaltungen der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar seien. Darin eingeschlossen
seien die von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt der
SUVA, im Bericht vom 10. August 2011 als unzumutbar bezeichneten Rad-,
Getriebe- und Motorblockwechsel. Bei leidensangepassten Tätigkeiten am
angestammten Arbeitsplatz (Leitungs- und Supervisionsfunktion, Kundenbetreuung,
körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, keine Arbeiten über Kopf) sei
der Versicherte vollständig arbeitsfähig.

3.2. In medizinischer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht
habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es trotz widersprüchlicher
Aktenlage ohne Beizug eines Experten die medizinisch-theoretischen
Einschränkungen festgestellt habe. Diese Einwendungen gegen die
Beweistauglichkeit der Beurteilung des Dr. med. C.________ sind nicht
stichhaltig, soweit sie sich nicht ohnehin in einer im Verfahren vor
Bundesgericht unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der
Vorinstanz erschöpfen. Wie diese bereits darlegte, untersuchte Dr. med.
C.________ den Beschwerdeführer selbst, weshalb kein, wie behauptet, reines
Aktengutachten vorliegt und sich hieraus nichts für eine fehlende Beweiskraft
gewinnen lässt (vgl. zur Beweistauglichkeit von Aktengutachten: Urteil 9C_223/
2014 vom 4. Juni 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Soweit erneut eine
Widersprüchlichkeit zu den Darlegungen des Dr. med. E.________, Facharzt für
FMH für Anästhesiologie, FA Interventionelle Schmerztherapie, Polymedes
Schmerzzentrum AG, in seinem als Zweitmeinung seitens des Beschwerdeführers
eingeholten und im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht vom 8.
Oktober 2014 gerügt wird, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen,
dass Dr. med. E.________ weitgehend auf die subjektiven Schmerzangaben des
Beschwerdeführers abstellte. Die Beurteilung des Dr. med. C.________ genügt den
bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft, welche durch den Bericht
des Dr. med. E.________ nicht in Zweifel gezogen wird, weshalb die Vorinstanz
diese als entscheidende Beurteilungsgrundlage betrachten durfte. Die Vorbringen
in der Beschwerde vermögen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Folglich ist der vorinstanzliche
Verzicht auf weitere Abklärungen in pflichtgemässer antizipierter
Beweiswürdigung erfolgt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.

4.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung, indem das Gericht in Abweichung vom Abklärungsbericht
den Anteil an schweren Arbeiten in der Autogarage des Beschwerdeführers
festgelegt habe. Die Annahme eines Anteils administrativer Arbeiten von 35 %
sei willkürlich, zumal im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende von
einem solchen von 10 bis   15 % ausgegangen worden sei. Das Gericht sei aus
nicht nachvollziehbaren Gründen vom Abklärungsbericht abgewichen. In Verletzung
des rechtlichen Gehörs habe sich das kantonale Gericht ferner ungenügend mit
der Frage, ob die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar sei,
auseinandergesetzt. Er habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Anteil
seiner Geschäftsführertätigkeit äussern können. Nachdem ihm ferner schwere
körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar seien, er aber für die Werkstattarbeit
zuständig sei, wobei er den körperlichen Arbeiten nur noch zu 30 % nachkommen
könne, sei gemäss Abklärungsbericht von einem Invalidiätsgrad von mindestens 57
% auszugehen. Dem dort festgehaltenen Valideneinkommen von Fr. 82'049.- sei
aber noch ein Reingewinn von jährlich Fr. 15'118.- hinzuzurechnen, woraus sich
bei einem Invalidenlohn von Fr. 35'441.- ein Invaliditätsgrad von 64 % ergäbe.

4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als faktisch
Selbstständigerwerbender zu qualifizieren ist. Nachdem er nach wie vor die
Ansicht vertritt, es verbiete sich daher ein eigentlicher Einkommensvergleich,
ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf nicht
verlässlich bestimmte (und bestimmbare) Einkommen die Methode des
Betätigungsvergleichs anhand der nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als
Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH anwendete. Denn dieser
Methodenwechsel drängt sich dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich
oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen
wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die
Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von
Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen
Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht
durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten
Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche
Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen
Verhältnissen zu erfassen (Urteil des früheren Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 230/04 vom 30. November 2004 E. 2.5). Anwendbar ist das
ausserordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde
Faktoren - wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person
betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus - das
Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der
Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (BGE 128 V
29 E. 1          S. 30 f.).

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz zeigte auf, dass er als Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift über einen wesentlichen Einfluss auf den
Garagenbetrieb verfügt. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung beschäftigt sein
Betrieb neben seiner Lebenspartnerin, die den administrativen Teil der Arbeiten
übernimmt, zwei vollzeitig tätige Arbeitnehmer sowie einen Lehrling (Stand Juni
2013). Die Arbeiten der zur Unternehmung gehörenden Autospenglerei und-
lackiererei werden nicht vom Versicherten selbst ausgeführt, jedoch betreut er
die Kunden und führt auch diesen Betriebszweig. Er handelt überdies mit Neu-
und Occasionswagen, wozu er am neuen Standort einen 350 Quadratmeter grossen
Showroom für Autos eingerichtet hat. Das kantonale Gericht legte mit Blick auf
die vorhandene Betriebsstruktur schlüssig dar, weshalb die Annahmen im
Abklärungsbericht fehlerhaft und nicht verlässlich sind und es deshalb nicht
von einer nur 10 %-igen Betriebsführung, sondern von einem Anteil von total 35
% für Geschäftsführung sowie Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen ausging. Die
rein administrativen Tätigkeiten hat es dabei, entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde, vollständig ausgeklammert. So wurde im Abklärungsbericht der Anteil
an Werkstattarbeit von 90 % einzig gestützt auf die Angaben des Versicherten
festgesetzt, offensichtlich ohne dass die Abklärungsperson diese Angaben
verifiziert und einer eigenen Würdigung unterzogen hätte. Das gleiche gilt
bezüglich des Anteils von 70 % an nicht mehr ausführbaren Überkopfarbeiten im
Rahmen der Werkstattarbeit. Dies hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt,
indem es ausführte, gemäss Angaben des Versicherten seien sämtliche Arbeiten,
die stehend neben dem Auto, oder im Wageninnern auszuführen seien, der "kleine
und der grosse Service" oder der Wechsel von Kleinteilen, möglich. Die
Überprüfung oder die Reparatur von ausgebauten Fahrzeugteilen, die an einer
Werkbank sitzend oder stehend ausgeführt werden könnten, seien - so die
Vorinstanz - ebenso nicht zu den unzumutbaren schweren Arbeiten zu zählen. Sie
hat substanziiert dargelegt, dass es daher nicht plausibel sei, dass er 80 bis
90 % unter dem Wagen stehend sowie über Kopf mit schweren Arbeitsgeräten oder
Fahrzeugteilen hantierend, arbeiten müsse, wie der Versicherte angab.
Diese Feststellungen der Vorinstanz decken sich insoweit mit den Angaben in der
Beschwerde, als eingeräumt wird, ein grosser Arbeitsanteil entfalle auf die
Kundenakquisition und die Beaufsichtigung und Instruktion der Mitarbeiter in
der Werkstatt im Sinne der Betriebsleitung, wobei der Beschwerdeführer Inhaber
eines mittelständischen Unternehmens mit vier bis fünf Mitarbeitern sei.

4.3.2. Das kantonale Gericht führte weiter in Bezug auf die wirtschaftliche
Gewichtung des Betätigungsvergleichsergebnisses aus, die Tätigkeit als
Geschäftsführer und Autohändler sei mit derjenigen als Automechaniker
mindestens gleichbedeutend, wobei er einzig in der mit einem Anteil von 65 % in
zeitlicher Hinsicht veranschlagten Tätigkeit als Automechaniker eingeschränkt
sei. Das kantonale Gericht ist mit Blick auf diese aufgezeigten Mängel im
Abklärungsbericht nicht in unzulässiger Weise und in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes davon abgewichen. Es nahm weiter an, die
Werkstattarbeit bestehe im Lichte der ausführbaren Arbeiten nicht beinahe aus
zwei Dritteln      (61 %) unzumutbaren Tätigkeiten, wobei erst ein solcher
Anteil einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe. Dies ist aufgrund des
soeben Dargelegten nicht zu beanstanden. Damit durfte es auch die erwerbliche
Gewichtung der beiden Tätigkeitsbereiche offen lassen.

4.3.3. Die Vorinstanz ermittelte den Invaliditätsgrad nach der
ausserordentlichen Bemessungsmethode, weshalb für die Frage des beantragten
Leidensabzugs beim Abstellen auf tabellarische Werte im Zuge des ordentlichen
Bemessungsverfahrens mittels Einkommensvergleich kein Raum blieb. Das kantonale
Gericht durfte demnach auf weitere Ausführungen hierzu verzichten, ohne das
rechtliche Gehör zu verletzen. Der diesbezügliche Einwand sticht nicht. Ebenso
wenig liegt eine Gehörsverletzung in Zusammenhang mit der Anwendung der
ausserordentlichen Bemessungsmethode vor. Zum einen postulierte der Versicherte
selbst aufgrund seiner nach wie vor ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit
im Verwaltungs- wie im Verwaltungsgerichtsverfahren die Invaliditätsbemessung
anhand des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs und konnte sich zum
Abklärungsbericht vom 12. September 2013 äussern. Zum andern begründete die
Vorinstanz hinreichend, weshalb keine verlässlichen hypothetischen
Erwerbseinkommen zu ermitteln sind. Es ist daher nicht einsichtig, inwiefern
diesbezüglich die konkrete Begründung der Vorinstanz eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellen sollte. Ohne
dass es weiterer Abklärungen bedarf, muss es daher bei der Feststellung
bleiben, dass die Abweisung des Rentenanspruchs zu Recht besteht.

5. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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