Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.63/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_63/2016

Urteil vom 28. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Januar 2016 gegen den Rückweisungsentscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2015,

in Erwägung,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht
später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE
137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein
muss,
dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.),
weil die Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden
Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde
gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der
angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung
entfaltet,
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b
angezeigt ist,
dass nämlich, selbst wenn - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht -
mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid
herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten
ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss aber
kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler
unlängst: Urteile 8C_8/2016 vom 13. Januar 2016 und 8C_877/2015 vom 5. Januar
2016, je mit Hinweisen),
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als
offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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