Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.639/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_639/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Schenkon, handelnd durch den Gemeinderat,
Schulhausstrasse 1, 6214 Schenkon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 16. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 16. August 2016,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die von der Gemeinde
vorgenommene Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für
den Lebensunterhalt für die Dauer von sechs Monaten mit der Begründung
bestätigte, der Beschwerdeführer habe sich ohne hinreichende Gründe der
mehrfach erfolgten Aufforderung, ein über den Umfang und die Art der
Arbeitsunfähigkeit Auskunft gebendes Arztzeugnis beizubringen, widersetzt, was
in Einklang mit den kantonalen Rechtsbestimmungen zur angedrohten Kürzung der
Unterstützungsleistungen habe führen dürfen,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person konkret und detailliert darzulegen
hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts
bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche
Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte
Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb
des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158),
dass der Beschwerdeführer die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegende
Annahme, die Verpflichtung zur Beibringung des Arztzeugnisses sei rechtmässig
gewesen, zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die
Vorinstanz damit gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen haben könnte,
dass er im Übrigen zwar insbesondere auch noch das Ausmass der Kürzung als
unverhältnismässig rügt, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern der
Entscheid dabei gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte, was aber nach
Gesagtem erforderlich wäre, damit auf dieses Vorbringen näher eingegangen
werden könnte,
dass, soweit er schliesslich durch die Einreichung neuer ärztlicher Atteste
bisher Versäumtes nachzuholen versucht, dies im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Berücksichtigung finden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend
begründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG zu erledigen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und
dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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