Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.62/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
8C_62/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 7. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1968 geborene A.________ war zuletzt als Paketierer bei der B.________ AG
sowie nebenerwerblich im Uhrenhandel tätig. Am 25. August 2008 erlitt er einen
Arbeitsunfall, bei dem er sich ein Quetschtrauma des linken Daumens mit
undislozierter radialseitiger Grundphalanx-Basisfraktur und undislozierter
Metakarpale-Schaftfraktur zuzog. In der Folge entwickelte sich ein CRPS
(chronic regional pain syndrome) Grad I am linken Daumen und es stellten sich
psychische Probleme ein. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
kam als zuständiger Unfallversicherer für die Unfallfolgen auf. Am 31. August
2010 stellte sie die Heilbehandlung per 30. September 2010 ein und verneinte
gleichzeitig einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Im Rahmen
der dagegen erhobenen Einsprache schloss sich die SUVA mit Zusatzfragen aus
unfallversicherungsrechtlicher Sicht der bereits durch die
Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Abklärung an.
Gestützt auf das Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine in Basel
(asim) vom 6. Dezember 2011 gewährte die SUVA weitere Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach A.________ mit
Verfügung vom 6. Februar 2013 eine vom 1. November 2009 bis 30. September 2010
befristete ganze Invalidenrente zu, was das Bundesgericht letztinstanzlich mit
Urteil 8C_210/2014 vom 18. August 2014 bestätigte.
Nach erneuter Einstellung der vorübergehenden Leistungen sprach die SUVA
A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Leistungseinbusse von 30 %
in der Höhe von Fr. 37'800.- zu und verneinte wiederum einen Anspruch auf
Invalidenrente (Verfügung vom 25. April 2014). Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 3. März 2015 fest.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid und der
Einspracheentscheid vom 3. März 2015 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente
sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von
45 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an die
SUVA zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. Ferner
seien ihm u.a. auch die Kosten für das Privatgutachten des Dr. med. C.________,
Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 28. März 2015 zu entschädigen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine
höhere Integritätsentschädigung.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen
der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art.
4 ATSG), zu den einzelnen Leistungsarten im Speziellen (namentlich Art. 18 ff.
UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG [Invalidenrente] und Art. 24 f. UVG in
Verbindung mit Art. 36 UVV [Integritätsentschädigung]), zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231
   E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. Der rentenablehnenden Verfügung vom 25. April 2014 lag im Wesentlichen das
Gutachten der asim vom 6. Dezember 2011 bzw. die gestützt darauf angenommene
vollständige Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht des Dr. med.
D.________ für leichte Verweisungstätigkeiten, bei denen die linke Hand als
Hilfshand ohne Anspruch auf Feinmotorik und ohne Ausübung von Druck eingesetzt
werden könne, zu Grunde. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, hat das
Bundesgericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren dem asim-Gutachten
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung vollen Beweiswert zuerkannt. Das
kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage zudem unter besonderer
Berücksichtigung des vorinstanzlich neu eingereichten Privatgutachtens des Dr.
med. C.________ vom 28. März 2015. Es erkannte, dieses könne keine Zweifel an
der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der asim-Expertise begründen. Dr.
med. C.________ habe nach Annahme eines seit 2009 konstant gebliebenen
Zustandes hauptsächlich die Schmerzangaben des Versicherten berücksichtigt. Als
Chirurg liege es zudem nicht in seiner fachlichen Kompetenz, die im
asim-Gutachten festgehaltenen psychischen Beschwerden und deren Einfluss auf
das Schmerzempfinden in Abrede zu stellen. Schliesslich seien im neurologischen
Teilgutachten die von Dr. med. C.________ beschriebene ausgeprägte Allodynie
mit für den Versicherten unerträglichem Schmerz bei kleinsten Berührungen sowie
eine diffuse Hypästhesie mit schmerzhaften Dysästhesien im Bereich der linken
Hand sowie des linken Unterarms ebenfalls festgehalten worden. Zwar seien die
Nacken- und Schulterbeschwerden diagnostisch anders eingeordnet worden, hieraus
ergebe sich aber nicht, dass der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeitsschätzung
der Gutachter nicht gefolgt werden könne. Dass die Beurteilung im asim-Gutachen
mangelhaft wäre, habe Dr. med. C.________ nicht überzeugend dargelegt.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der bundesrechtlichen
Beweiswürdigungsregeln. Das Parteigutachten sei nicht umfassend bzw. in
willkürlicher Weise gewürdigt worden, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise
nicht zum Schluss gelangt sei, dass dieses den Beweiswert der asim-Expertise
derart zu erschüttern vermöge (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und 3c), dass darauf
nicht abzustellen sei. Es treffe nicht zu, dass Dr. med. C.________ lediglich
nur auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten abgestellt habe; diese
seien vielmehr durch Untersuchungen und Tests objektiviert worden. Die Befunde
im asim-Gutachten seien undifferenzierter, zumal den Experten weniger Dokumente
zur Verfügung gestanden hätten als dem Privatgutachter. Die Gutachter hätten
weiter die psychischen Beschwerden nur deshalb diagnostiziert, weil somatische
Beschwerden verneint worden seien. Es sei von einer organisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % auszugehen. Mit Blick auf die psychischen
Beschwerden in Form einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) habe das kantonale Gericht es sodann unterlassen, sich mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ff.
auseinanderzusetzen. Aufgrund dieser Rechtsprechungsänderung seien die Akten an
die Vorinstanz zurückzuweisen, um die erforderlichen weiteren Abklärungen
vorzunehmen, da aus dem asim-Gutachten die rechtsprechungsgemäss nötigen
Differenzierungen nicht hervorgingen.

4.

4.1. Was die Würdigung der somatischen Beschwerden in Zusammenhang mit dem CRPS
Typ I Stadium III, Atrophie betreffend Daumen (ICD-10 G56.4) angeht, kann
vollumfänglich den Ausführungen im kantonalen Entscheid gefolgt werden. Der
Experte Dr. med. D.________ wies ebenso wie Dr. med. C.________ auf
ausgeprägteste schmerzhafte Dysästhesien und grossflächige Allodynien des
Daumenstrahls mit teilweise brennendem und klopfendem Charakter mit
Schmerzausstrahlung in das Handgelenk und den Vorderarm hin. Inwiefern diese
Befunderhebung mangelhaft sein soll, um hieraus zuverlässige Schlüsse auf die
Restarbeitsfähgkeit ziehen zu können, legt der Beschwerdeführer nicht
stichhaltig dar. Soweit Dr. med. C.________ monierte, Hyperalgesie sowie eine
Hyperpathie und Hyperästhesie seien im asim-Gutachten nicht erhoben worden, was
ausschlaggebende Defizite bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
darstellten, ist dies mit Blick auf das soeben Dargelegte nicht überzeugend.
Die besondere Überempfindlichkeit gegenüber Berührungs- und Schmerzreizen wurde
vom Gutachter Dr. med. D.________ mit den umschriebenen Befunden hinreichend
erfasst und dementsprechend bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt.
Mit der Vorinstanz stellt ebensowenig ein Mangel dar, dass die Experten kein
oberes Quadrantensyndrom diagnostizierten. Die Schmerzen im linksseitigen
Nacken- Schulterbereich blieben den Gutachtern nicht verborgen, führten aber
einzig zu einer anderen Diagnose, indem sie von einem intermittierenden
Zervikalsyndrom links (ICD-10 M54.02) als sekundäre Folge der Fehlhaltung der
linken oberen Extremität ausgingen und diesem keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zuschrieben. Die Auffassung und Schlussfolgerungen in der
asim-Expertise werden durch die Ausführungen des Privatgutachters Dr. med.
C.________ nicht derart erschüttert, dass davon abzuweichen ist. Die Vorinstanz
nahm keine fehlerhafte bundesrechtswidrige Beweiswürdigung vor.

4.2. Es bleiben die im asim-Gutachten umschriebenen psychischen Beschwerden und
ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

4.2.1. Die im Bereich der Invalidenversicherung ergangene
Rechtsprechungsänderung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 gilt hinsichtlich
Ermittlung der Invalidität im Falle eines entsprechenden Leidens (vgl. E. 4.2)
auch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 141 V 574 E. 5.2 S.
581 f.). Vorausgesetzt wird allerdings, dass zwischen dem Unfall und den
Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

4.2.2. Die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden verneinte die
Vorinstanz ohne Weiteres unter Hinweis auf das Vorliegen eines leichten Unfalls
und die dafür nach der zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall
erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133). Hierzu wird in der Beschwerde
nichts eingewendet. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

4.2.3. Fehlt es nach dem Gesagten am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 25. August 2008 und den psychiatrischen Diagnosen einer
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), wurde ein
Leistungsanspruch hiefür aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht
verneint. Daran vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Die Rüge, das kantonale Gericht habe BGE 141 V 281 nicht beachtet,
sticht nicht. Wie soeben dargelegt (E. 3.4) hat dieses Grundsatzurteil die
unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang nicht geändert (vgl. BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 582; Urteil
8C_788/2015 vom 10. März 2016 E. 2.2 mit weiterem Hinweis). Fehlt es an einem
Leistungsanspruch mangels Unfallkausalität der psychischen Beschwerden, ist das
in BGE 141 V 574 zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden Gesagte
im Bereich der Unfallversicherung von vornherein nicht massgeblich. Daher gehen
die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände fehl.

5. 
Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe der aufgrund der unfallbedingten
Schädigung an der linken Hand zustehenden Integritätsentschädigung.

5.1. Die für die Beurteilung eines Integritätsschadens und dessen Ausmass
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen hat das kantonale Gericht richtig
dargelegt, worauf verwiesen wird.

5.2. Entgegen dem wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit der
Vorinstanz gestützt auf das asim-Gutachten nicht von einer vollständigen
Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand auszugehen, sondern diese bleibt - mit den
gutachterlich formulierten Einschränkungen - als Hilfshand einsetzbar. Dass der
gesamte linke Arm massgeblich in seiner Funktion eingeschränkt sein soll,
findet in den gutachterlichen Darlegungen keine Stütze. Die Einwendungen in der
Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in der Wiederholung der bereits im
kantonalen Verfahren erhobenen Rügen und sind nicht geeignet, zu einem
abweichenden Schluss zu gelangen. Die Gutachter legten der Bemessung des
Integritätsschadens die Tabellen der SUVA zu Grunde, welche die funktionellen
Störungen einzelner Finger zwar unvollständig beschreiben würden. Das klinische
Zustandsbild und die entsprechend erhobenen Befunde (CRPS I Stadium III)
entsprächen aber einer in Beugung oder Streckung von 45° versteiften Hand
(Funktionsstörung an den oberen Extremitäten gemäss Tabelle 1), woraus sich
eine Integritätseinbusse von 30 % ergebe. Die vorinstanzliche Festlegung des
Integritätsschadens auf 30 % basiert auf der damit nicht zu beanstandenden
Einschätzung der Experten im Gutachten vom 6. Dezember 2011.

6. 
Weiter beantragt der Versicherte, die Kosten des von ihm eingeholten
Privatgutachtens seien der SUVA zu überbinden.

6.1. Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens
sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische
Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses
schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung
der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U
503          S. 186 ff., U 282/00 und Urteil 8C_280/2014 vom 30. Januar 2015   
E. 5). Dies ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall, weshalb die
Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die SUVA nicht erfüllt sind. Der
vorinstanzliche Entscheid ist daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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