Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.626/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_626/2016

Urteil vom 30. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. September 2016 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
16. August 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer bei ihr gegen den Entscheid der
IV-Stelle vom 27. Mai 2016 erhobene Rechtsmittel als nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingereicht bezeichnete,
dass sie in Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer auf entsprechenden
Vorhalt hin dazu Vorgetragenen zum Schluss gelangte, es wäre ihm dennoch
möglich gewesen, innert Frist zu handeln,
dass sie schliesslich keine Umstände erkannte, welche ein Wiederherstellen der
versäumten Frist erlaubt hätten, das heisst solche, welche es dem
Beschwerdeführer objektiv gesehen unverschuldeterweise verunmöglicht hätten,
fristgerecht zu handeln,
dass sie deshalb auf die Beschwerde wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut auf seine schwierigen
Lebensumstände zur Zeit des Fristenlaufs hinweist, ohne indessen zugleich
aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen oder der
Entscheid im Ergebnis gegen Recht verstossen sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten im Bundesgerichtsverfahren verzichtet werden kann,
dass schliesslich, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Erlass oder
Stundung der vom kantonalen Gericht ihm auferlegten Gerichtskosten ersucht, er
sich dafür direkt an dieses Gericht zu wenden hat,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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