Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.625/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_625/2016

Urteil vom 24. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Senn,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 11. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1978 geborene, als kaufmännische Sachbearbeiterin tätige A.________ meldete
sich am 24. Juni 2011 unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern veranlasste u.a. eine
bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und und Psychotherapie FMH, und C.________, Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH
(Gutachten vom 14. Dezember 2012 und 9. Januar 2013). Im Jahr 2015 liess sie
A.________ durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, und
E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erneut
bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 15. und 20. Juli 2015 sowie
interdisziplinäre Beurteilung vom 24. Juli 2015). Daraufhin verneinte sie -
entsprechend ihrer Ankündigung im Vorbescheidverfahren - einen Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 22. Oktober 2015.

B. 
Mit Entscheid vom 11. August 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei festzustellen, dass ihr Invaliditätsgrad seit 31. Januar
2011 100 % betrage, und es sei ihr rückwirkend per 1. Februar 2011 eine ganze
Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Vornahme der
notwendigen Abklärungen durch einen mit der Sache nicht vorbefassten Gutachter
sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz - subeventualiter an die IV-Stelle -
zurückzuweisen. Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung).
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie
die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln und
der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), die das Bundesgericht (im Rahmen
der erwähnten Begründungs- bzw. Rügepflicht der Parteien) frei überprüfen kann.

2. 
Die Beschwerdeführerin beantragt u.a. die Feststellung, dass ihr
Invaliditätsgrad seit 31. Januar 2011 100 % betrage, jedoch ohne diesen Antrag
zu begründen. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des
Rentenanspruchs ist der Invaliditätsgrad allerdings ohnehin abzuklären (vgl.
Art. 28 und 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Somit kommt dem Antrag keine
selbstständige Bedeutung zu, weshalb sich Weiterungen zur Frage des Eintretens
auf das Feststellungsbegehren erübrigen.

3. 
Strittig ist, ob das kantonale Gericht und die Verwaltung Bundesrecht verletzt
haben, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinten. Die
Verfahrensbeteiligten sind sich insbesondere uneins darüber, ob die Abklärung
der Arbeitsfähigkeit genügend und rechtskonform erfolgt ist.

3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2 IVG;
BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99), zu Beweiswürdigung und
Beweiswert von ärztlichen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zur
Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 141 V 15 E. 3.2 S.
20 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Das kantonale Gericht stützte sich im Wesentlichen auf die Gutachten der
Dres. med. D.________ und E.________ vom 15., 20. und 24. Juli 2015, denen es
volle Beweiskraft zuerkannte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin an
einem chronifizierten lumbalen und zervikalen Schmerzsyndrom sowie einer
leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) leide, wobei es einzig die
somatisch bedingten Einschränkungen als massgebend erachtete. Die von Dr. med.
D.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von anfänglich 70 % werde
ausschliesslich mit einer Dekonditionierung begründet. Diese könne jedoch -
auch gemäss Einschätzung der RAD-Ärztin med. pract. F.________, Fachärztin für
Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH - mittels entsprechender
bewegungstherapeutischer Massnahmen behoben werden. Ein dekonditionierter
Zustand sei nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Invalidität ausser
Acht zu lassen, da er mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert weniger
Wochen verbessert werden könne (Urteil I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2). Die
Beschwerdeführerin sei daher in Nachachtung der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht gehalten, die erforderlichen Massnahmen (aktives
körperliches Training) zur Behebung der Dekonditionierung zu ergreifen. Im
Ergebnis sei somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen
Tätigkeit am Schreibtisch wie auch in jeder anderen körperlich leichten,
angepassten Tätigkeit auszugehen.

3.3. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die Gutachten
der Dres. med. D.________ und E.________ seien unvollständig und fehlerhaft.
Insbesondere habe sich Dr. med. D.________ weder mit dem rheumatologischen
Gutachten des Dr. med. C.________ vom 9. Januar 2013 noch mit den anderen
ärztlichen Berichten auseinandergesetzt, die ihr jeweils eine hundertprozentige
Arbeitsunfähigkeit attestierten. Indem sich die Vorinstanz dennoch auf die
Expertisen der Dres. med. D.________ und E.________ abgestützt habe, habe sie
den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt;
gleichzeitig habe sie die Beweisregeln (und damit Bundesrecht) verletzt, weil
sie diesen mängelbehafteten Expertisen volle Beweiskraft zuerkannt habe.

3.3.1. Es trifft zu, dass verschiedene behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin
zu unterschiedlichen Zeitpunkten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestierten (vgl. z.B. Arztzeugnisse des Dr. med. G.________, Facharzt für
Innere Medizin, spez. Rheumatologie FMH, vom 1. Februar, 11. Februar und 11.
April 2011, Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 26. September 2012 oder
Arztbericht Spital H.________, Rheumatologie vom 12. November 2013).
Demgegenüber erachtete Dr. med. I.________, Spezialärztin für Neurochirurgie
FMH, bereits im Gutachten vom 1. November 2011 (zuhanden der
Krankenversicherung) jede angepasste Tätigkeit an einem adaptierten
Arbeitsplatz zu 100 % als zumutbar. Ebenso bescheinigte beispielsweise die
Poliklinik für Rheumatologie des Spitals H.________ im Bericht vom 21. Mai 2012
der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch wurde im Bericht
der Klinik für Rheumatologie, Klinische Immunologie und Allergologie des
Spitals H.________ vom 11. Juni 2012 die Arbeitsunfähigkeit für den Monat Juni
auf lediglich 50 % festgelegt.
Dr. med. C.________ attestierte im Gutachten vom 9. Januar 2013 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 31. Januar 2011. Immerhin stellte er fest,
dass die Rheumaklinik des Spitals H.________ in einem Bericht vom 21. Mai 2012
die bisherige Tätigkeit als zumutbar erachtet habe, während dieselbe Klinik am
11. Juni 2012 für Mai und Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (recte:
für Juni 50 %) attestiert habe. Zudem fällt auf, dass ihm das Gutachten von Dr.
med. I.________ nicht vorlag.

3.3.2. Aus den genannten (und weiteren) ärztlichen Berichten und Zeugnissen
schloss Dr. med. D.________, dass die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in den
Akten zum Teil widersprüchlich seien. Er führte dazu aus, dass mehrere
Untersucher den subjektiven Beschwerden grösseres Gewicht beigemessen hätten
als den objektiven Befunden. Denn sowohl der Rheumaklinik als auch der
Orthopädie würden ausreichend begründete, objektive Befunde für die Beschwerden
fehlen. Sodann stellte er in der eigenen Untersuchung fest, dass zwischen den
subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden aus somatischer Sicht eine
erhebliche Diskrepanz bestehe. Dr. med. D.________ wies insbesondere darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2013 (also kurz nach der
Begutachtung durch Dr. med. C.________) erneut radiologisch abgeklärt worden
war; dort habe sich keine Wurzelkompression nachweisen lassen. Die weitere
Behandlung sei in der Rheumaklinik erfolgt, wobei gemäss Austrittsbericht (vom
22. August 2013) ebenfalls kein klinisches Korrelat zu den Schmerzen vorhanden
gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin setzte sich Dr.
med. D.________ damit fundiert mit den ihm vorgelegten ärztlichen Berichten,
Gutachten und Zeugnissen auseinander.

3.3.3. Da sich die Beschwerden schon kurze Zeit nach der Begutachtung durch Dr.
med. C.________ nicht (mehr) objektivieren liessen, dessen Gutachten nicht in
Kenntnis aller relevanten Akten ergangen war und seine Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit anderen ärztlichen Beurteilungen widersprach, stützte sich
die Vorinstanz zu Recht nicht auf dieses Gutachten ab. Zudem trifft die in der
Beschwerde vorgetragene Kritik am Gutachten des Dr. med. D.________ wie gezeigt
nicht zu, weswegen es sich nicht als offensichtlich unrichtig erweist, wenn das
kantonale Gericht den Sachverhalt im Wesentlichen anhand der Expertisen der
Dres. med. D.________ und E.________ feststellte und in antizipierter
Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete. Es ist bundesrechtlich
auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesem Gutachten volle
Beweiskraft zusprach.

3.3.4. Ausserdem entkräften die teilweise widersprüchlichen ärztlichen Aussagen
zur Arbeitsfähigkeit den Vorwurf, die Vorinstanz sei fälschlicherweise (und
unter Missachtung massgeblicher Beweismittel) nicht von einer seit 2011
durchgehenden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 127 V 298 E. 4b/bb S.
296 f.) ausgegangen.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, Dr. med. D.________ habe nicht
beachtet, dass sie nur dank eines starken, opiathaltigen Schmerzmittels
(Palexia) in der Lage gewesen sei, den Gutachtertermin wahrzunehmen und auch
nur deswegen während der Untersuchung wenig Schmerzen verspürt habe. Palexia
unterstehe dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und
die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und weise
massive Nebenwirkungen auf (z.B. Schwindel, Übelkeit, Halluzinationen oder
Schlafstörungen). Die Vorinstanz habe somit Recht verletzt, indem sie die
ständige Einnahme opiathaltiger Medikamente unter dem Titel der
Schadenminderungspflicht als zumutbar erklärt habe.

3.4.1. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) ist
die versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung
einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht
(vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf
schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32
f.; Urteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19).
Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die
insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente
umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner
Schadenminderung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich
verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden
ist (Urteile U 510/05 vom 20. März 2007 E. 3.3; I 824/06 vom 13. März 2007 E.
3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19).

3.4.2. Der Beschwerdeführerin wurde das Medikament Palexia erst im Juni 2015
(d.h. einige Wochen vor der Begutachtung durch die Dres. med. E.________ und
D.________) im Rahmen der Schmerztherapie - vorerst versuchsweise -
verschrieben. Wie sie gegenüber Dr. med. D.________ angab, bewirkte dies eine
starke Müdigkeit. Immerhin wurde die Medikation vorliegend stets ärztlich
begleitet und, wie den Akten zu entnehmen ist, bei Bedarf angepasst,
insbesondere wenn sie keine Wirkung (mehr) zeigte. Unter diesen, bis zum hier
massgebenden Verfügungszeitpunkt gegebenen Umständen kann nicht auf eine - nach
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende - Unzumutbarkeit geschlossen werden.

3.4.3. Unter der Voraussetzung der weiteren ärztlichen Begleitung und
Beobachtung sowie der allfälligen Anpassung der Medikation erscheint die
fortdauernde Einnahme von Schmerzmitteln mit der Vorinstanz trotz der geltend
gemachten Nebenwirkungen weiterhin als zumutbar.

3.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung des kantonalen
Gerichts, wonach sie nur deshalb nicht in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe,
weil sie keine Vollzeitstelle gefunden habe. Diese Annahme sei unzulässig, weil
sie während ihres Erwerbslebens meistens in Teilzeitpensen gearbeitet habe.
Allerdings beruht die vorinstanzliche Feststellung auf den eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. B.________, und sie selbst bestreitet
nicht, diese Aussage gemacht zu haben. Auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin während ihrer beruflichen Laufbahn wiederholt befristete
Arbeitsverhältnisse mit Vollzeitpensum einging, zeugt von ihrem Willen,
grundsätzlich zu 100 % zu arbeiten, auch wenn sie in der Tat mehrheitlich nur
in Teilzeitpensen angestellt war. Somit erweist sich auch diese
Sachverhaltsfeststellung jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig.

3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (im
Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung) kann indessen entsprochen werden, da die
Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ausdrücklich wird jedoch auf Art. 64
Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Philippe Senn wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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