Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.623/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_623/2016

Urteil vom 30. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2016 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.
August 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23.
Februar 2016 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weil der anberaumte
Kostenvorschuss nicht innert gesetzter Frist geleistet worden ist,
dass sie dabei erwog,
- dem Beschwerdeführer zunächst eine ratenweise Tilgung gewährt zu haben,
indessen mit dem Hinweis, dass der Restbetrag sofort und ohne Mahnung fällig
werde, wenn eine der Ratenzahlungen nicht innert Frist erfolge;
- die erste Rate nicht innert gesetzter Frist eingegangen sei, weshalb der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgefordert worden sei, den
gesamten Kostenvorschuss per sofort zu leisten;
- per 9. Juli 2016 lediglich ein Teilbetrag geleistet wurde und hernach nichts
mehr einbezahlt worden sei;
- somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht
darlegt, inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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