Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.622/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_622/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 4. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1968, arbeitete seit Januar 2000 für die Genossenschaft
B.________ unter anderem als Magaziner. In dieser Eigenschaft war er bei der
SWICA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 22. Januar 2012 stürzte er in der Badewanne.
Dabei zog er sich am rechten Schultergelenk eine Supraspinatussehnenruptur zu.
Die SWICA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Die
Invalidenversicherung sprach dem Versicherten ab 1. Mai 2013 bei einem
Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu. Mit Verfügung vom 12. März
2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. November 2015, schloss die
SWICA die Heilbehandlung per 31. Januar 2015 ab und stellte die
Taggeldleistungen per 30. April 2015 ein. Gleichzeitig sprach sie dem
Versicherten für die ihm aus diesem Unfall dauerhaft verbleibende
unfallbedingte Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Unversehrtheit eine
Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Einen
Rentenanspruch verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7 %.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Juli
2016 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 13. November 2015 im
Rentenpunkt auf und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % zu. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid vom 13.
November 2015 seien aufzuheben, soweit die vorinstanzliche Beschwerde nicht
gutgeheissen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die
SWICA und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138; SVR 2016 UV Nr. 38 S. 128, 8C_898/2015 E. 1.1).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Der verfügte, mit Einsprache- und hier angefochtenem Gerichtsentscheid
bestätigte Heilbehandlungsabschluss per 31. Januar 2015 sowie der Rentenbeginn
vom 1. Mai 2015 gemäss vorinstanzlichem Entscheid blieben vor Bundesgericht zu
Recht unbestritten. Gleiches gilt in Bezug auf den vom kantonalen Gericht auf
Fr. 61'269.- festgesetzten Lohn, den der Versicherte ohne Unfallfolgen 2015
hätte erzielen können (Valideneinkommen). Fest steht zudem, dass dieses
Valideneinkommen um 7,6 % unter dem branchenüblichen Tabellenlohn liegt und
daher die Vergleichseinkommen nach BGE 135 V 297 zu parallelisieren sind.
Unbestritten ist weiter, dass das Invalideneinkommen basierend auf den
statistischen Lohnangaben gemäss den vom Bundesamt für Statistik in der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Durchschnittslöhnen laut Ausgabe 2012
(nachfolgend: LSE 2012) zu bestimmen ist. Schliesslich erhob der
Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände gegen die vorinstanzliche Feststellung
einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.

2.2. Strittig sind die Bemessungen des Anspruchs auf eine
Integritätsentschädigung und des Rentenanspruchs.

3.

3.1. Im angefochtenen Gerichts- sowie im Einspracheentscheid haben Vorinstanz
und Verwaltung die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 134 V 109 E. 4 S. 113
ff.) und die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die
Ausführungen über die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224), die Festsetzung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach den LSE-Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen
Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Richtig sind auch
die Hinweise zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36
UVV; BGE 124 V 29) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3b S.
252). Darauf wird verwiesen.

3.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Festsetzung des
Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die
LSE-Tabellenlöhne oder die in der von der Schweizerischen Unfallversicherung
(SUVA) geführten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfassten Zahlen
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

4. 
Vorweg zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den von der SWICA auf 25 %
geschätzten Integritätsschaden bestätigt hat.

4.1. Entscheidwesentlich ist zunächst, dass dem Bundesgericht - auch auf dem
Gebiete der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung (Urteil 8C_548/
2010 vom 23. Dezember 2010 E. 1) - eine Angemessenheitskontrolle verwehrt ist (
BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 53; Urteil 8C_494/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 6.1; je
mit Hinweisen).

4.2. Das kantonale Gericht hat die medizinische Beweislage zur Bemessung des
Integritätsschadens umfassend und sorgfältig gewürdigt. Gestützt auf die
einschlägigen Rechtsgrundlagen hat es ausführlich und überzeugend dargelegt,
weshalb mit Blick auf die ausschlaggebenden medizinischen Beurteilungen trotz
der erheblichen rechtsseitigen Schulterpathologie nicht auf eine vollständige
Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes zu schliessen ist. Deshalb falle die vom
Versicherten geltend gemachte Integritätseinbusse von 50 % ausser Betracht.
Massgebend sei die von der SUVA herausgegebene Tabelle 1 zum Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (vgl. zu deren Bedeutung BGE
124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis). Auch eine vollständige Versteifung der
rechten Schulter im Ausmass einer 30%igen Integritätseinbusse sei nicht
feststellbar. Für alle übrigen Schulterschäden seien nach der erwähnten Tabelle
Werte von maximal 25 % vorgesehen. Unter Berücksichtigung der orthopädischen
Expertisen der Dres. med. C.________ vom 29. Dezember 2014, sowie D.________
vom 14. Juni und 3. März 2013 sei die Schätzung des Integritätsschadens auf 25
% nicht zu beanstanden.

4.3. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Unter
Berufung auf das Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 macht er geltend, aus
dem angeblich vergleichbaren Sachverhalt sei mit Blick auf seinen
Schulterschaden zu schliessen, dass er als funktionell Einarmiger eine 50%ige
Integritätseinbusse hinzunehmen habe. Dass dies nicht zutrifft, hat die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend dargelegt
(vgl. E. 4.2 hievor). Zudem ist festzuhalten, dass der Anspruch auf
Integritätsentschädigung vom Bundesgericht im erwähnten Urteil 8C_1050/2009
infolge des diesbezüglich letztinstanzlich entfallenen Streitgegenstandes nicht
mehr zu beurteilen war. Abgesehen davon war in jenem Fall von einer reinen
Einhändigkeit auszugehen (Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.1). Hier
hält jedoch der Beschwerdeführer gemäss orthopädischer Expertise des Dr. med.
C.________ an der verbleibenden Funktion seiner rechten, dominanten Hand fest,
weshalb er die vom Gutachter empfohlene Schulteroperation bisher aus Angst vor
dem Verlustrisiko der restlichen Funktionsfähigkeit abgelehnt hat.

4.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung des auf einer
geschätzten Integritätseinbusse von 25 % basierenden Anspruchs auf
Integritätsentschädigung jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden
(vgl. E. 4.1 hievor).

5.

5.1. Die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades von 53 % beruht unter
anderem auf einem anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmten Invalideneinkommen.
Gemäss angefochtenem Entscheid hätte der Versicherte 2015 trotz seines
unfallbedingten Gesundheitsschadens zumutbarerweise ein Einkommen von Fr.
29'063.- (Invalideneinkommen) erzielen können. Das kantonale Gericht ging bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens vom statistischen
Durchschnittsmonatslohn aller Wirtschaftszweige (Zeile "TOTAL") von Männern auf
dem tiefsten Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 aus. Dieser
beträgt Fr. 5'210.-. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend,
bundesrechtskonform sei das massgebende Invalideneinkommen auf Fr. 22'130.50
festzusetzen. Er stützt sich - abweichend von der Vorinstanz - auf den
Durchschnittswert des Sektors 3 "Dienstleistungen" (Tabelle TA1 der LSE 2012:
Zeile 45-96) von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'760.-. Aus dem
Vergleich des dergestalt bestimmten Invalideneinkommens mit dem unbestrittenen
Valideneinkommen von Fr. 61'269.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 64 %.

5.2. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des für den
Einkommensvergleich massgebenden Invalideneinkommens Bundesrecht verletzt hat.

5.2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, infolge der erschwerten
Verwertbarkeit der trotz seines Gesundheitsschadens noch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit sei in seinem Fall das Invalideneinkommen praxisgemäss nach
der Ausnahmeregelung zu bestimmen. Er beruft sich unter anderem auf das Urteil
8C_1050/2009 vom 28. April 2010 (vgl. E. 4.3 hievor). Das Bundesgericht liess
jedoch in diesem Urteil die Frage offen, ob statt auf den durchschnittlichen
Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ausnahmsweise nur auf den
tieferen Durchschnittslohn des Dienstleistungssektors gemäss LSE-Tabelle TA1
abzustellen sei (Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.5 i.f.). Dennoch
leitet der Versicherte daraus ab, infolge seiner funktionellen Einarmigkeit mit
schwerem Schmerzzustand sei hier die Ausnahmeregelung anwendbar. Wie erwähnt
lag dem Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 der Sachverhalt einer
versicherten Person mit reiner Einarmigkeit zu Grunde, was auf den
Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. E. 4.3 hievor). Zudem legt er nicht dar,
weshalb ihm - angesichts seiner geklagten Einarmigkeit - die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit mit 50%iger Leistungsfähigkeit einerseits im
Produktionssektor (z.B. einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten)
unzumutbar, andererseits jedoch im Dienstleistungssektor zumutbar sei.

5.2.2. Zwar ist seine rechte dominante Hand nach den einschlägigen Expertisen
der Dres. med. C.________ und D.________ in der Tat nur noch als Zudienhand
einsetzbar. Damit ist von einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf den zu unterstellenden ausgeglichen
Arbeitsmarkt auszugehen. Die Rechtsprechung hat jedoch wiederholt bestätigt,
dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische
Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu
betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, zu
finden sind. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen
Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch
Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche
Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert
werden. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten
sowie an die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder
Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen
Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen (Urteile 8C_217/2015
vom 28. August 2015 E. 2.2.1, 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 und 8C_819/
2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).

5.2.3. Nach dem Gesagten sind keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen
vom Regelfall rechtfertigen. Demnach ist - entgegen dem Beschwerdeführer - bei
der Bestimmung des Invalideneinkommens unter Verwendung statistischer
Tabellenlöhne rechtsprechungsgemäss (BGE 142 V 178 E. 1.3 S. 181, 126 V 75 E.
3b/bb S. 77, 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.; Urteile 9C_650/2015 vom 11. August
2016 E. 4.1, 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.2.1, 8C_142/2009 vom 12. Juni
2009 E. 4.2, je mit Hinweisen) auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn
aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors (LSE-Tabelle TA1, Zeile "TOTAL")
abzustellen. Die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens beruht auf
dem entsprechenden tabellarischen Lohn gemäss LSE 2012, weshalb der
angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden ist.

5.2.4. Folglich ist vom tabellarischen Ausgangswert von Fr. 5'210.- auszugehen,
welchen das kantonale Gericht zu Recht der Ermittlung des Invalideneinkommens
zu Grunde gelegt hat.

5.3. Strittig und zu prüfen bleibt demnach die Bemessung des leidensbedingten
Tabellenlohnabzuges. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und überzeugend
begründet, weshalb sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalles einen nach BGE 126 V 75 bestimmten leidensbedingten
Tabellenlohnabzug von 10 % für gerechtfertigt hielt. Der Versicherte vermag
nicht darzulegen, weshalb dieser Abzug rechtsfehlerhaft bemessen worden sei.

5.3.1. Entgegen dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 9C_418/2008 vom 17.
September 2008 hat das Bundesgericht weder in diesem noch sonst in einem
anderen Urteil entschieden, dass allein die Tatsache einer erheblichen
Verletzung der dominanten Hand mit fast vollständiger Gebrauchsunfähigkeit
ungeachtet aller übrigen, praxisgemäss mitzuberücksichtigenden Umstände
zwingend einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von mindestens 20 %
erfordere. Zudem ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit demjenigen
zu vergleichen, welcher dem letztgenannten Urteil zu Grunde lag (vgl. zu den
weitergehenden Gesundheitsschäden: Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E.
3.3.1). Wie aufgezeigt (E. 4 hievor) ist der Versicherte entgegen seiner
Argumentation nicht als funktionell Einarmiger zu qualifizieren.

5.3.2. Unzutreffend ist schliesslich auch der Einwand, das kantonale Gericht
habe den unfallbedingt auf 50 % reduzierten Beschäftigungsgrad bei den
leidensbedingten Einschränkungen, welche einen Tabellenlohnabzug begründen
würden, rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Laut der gestützt auf die LSE
2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und
beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen,
welche im Anhang des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen
IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 (vgl. dazu BGE 142 V 178 E.
2.5.1 S. 184 mit Hinweis) publiziert wurde, rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad
von 50 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung keinen
zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Stufe besteht zwischen dem
Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf
ein 100%-Pensum im Vergleich zum Durschnittslohn bei einem Vollzeitpensum kein
wesentlicher Unterschied.

5.3.3. Nach dem Gesagten ist die gesamthafte Schätzung des Tabellenlohnabzuges
auf 10 % nicht als rechtsfehlerhaft (vgl. auch E. 4.1 hievor) zu beanstanden.

5.4. Ist weder der leidensbedingte Tabellenlohnabzug von 10 % noch der
tabellarische Ausgangswert im Rahmen der vorinstanzlichen Bestimmung des
Invalideneinkommens bundesrechtswidrig, bleibt es beim Einkommensvergleich und
dem ermittelten Invaliditätsgrad von 53 % gemäss angefochtenem Entscheid. Die
Beschwerde ist somit auch im Rentenpunkt unbegründet.

6. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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