Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.620/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_620/2016

Urteil vom 21. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. August 2016.

 Sachverhalt:

A. 
A.________ erlitt am 1. September 2004 einen Berufsunfall, als ein auf den
Schultern getragenes Heizungsrohr an einer Säule anschlug. Dies führte zur
Diagnose einer selbst reponierten Luxation der rechten Schulter bei Status nach
rezidivierender Schulterluxation links. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für Heilungskosten aufgekommen war
und Taggelder ausgerichtet hatte, stellte nach einer kreisärztlichen
Untersuchung die weitere Heilbehandlung am 28. November 2006 mittels
brieflicher Mitteilung ein und kündigte gleichzeitig die Einstellung der
Taggeldleistungen per 31. März 2007 an. Mit Verfügung vom 29. November 2006
sprach sie A.________ aufgrund der Folgen des Unfalles vom 1. September 2004
eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu und mit Schreiben
vom 6. Februar 2007 eröffnete sie ihm, dass mangels leistungsrelevanter
Invalidität kein Rentenanspruch bestehe.

Ab Anfang 2009 forderte die SUVA A.________ aufgrund bei ihr eingegangener
Arztberichte wiederholt auf, beim aktuellen Arbeitgeber eine Rückfallmeldung zu
veranlassen. Zudem ordnete sie jeweils nähere Abklärungen an und übernahm -
zumindest teilweise - Behandlungskosten. Am 7. Oktober 2014 liess A.________ -
inzwischen anwaltlich vertreten - eine Begutachtung beantragen und stellte sich
schliesslich mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 auf den Standpunkt, es sei zu
klären, inwieweit ihm aufgrund des Unfalles vom 1. September 2004 rückwirkend
ab 2004 Rentenleistungen zustünden. Am 1. Oktober 2015 erliess die SUVA eine
Verfügung, mit welcher sie einerseits die Voraussetzungen für eine prozessuale
Revision der Ende 2006 / Anfang 2007 erfolgten Leistungseinstellungen mit
Rentenverweigerung verneinte und andererseits auf das allenfalls als
Wiedererwägungsgesuch zu interpretierende Ansinnen des Versicherten vom 3.
Dezember 2014 nicht eintrat. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2016 hielt
sie daran fest.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2016 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, den angefochtenen
kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige
weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also
auch solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden, zu
untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 

2.1. Angesichts der am 29. November 2006 erfolgten Zusprache einer
Integritätsentschädigung steht fest, dass die SUVA die Unfallkausalität der
damals geltend gemachten Schulterbeschwerden grundsätzlich anerkannt hat.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sie aufgrund eingegangener
Rückfallmeldungen teilweise für Heilbehandlungskosten aufgekommen ist.
Diesbezüglich erübrigen sich nähere Abklärungen, wie sie in der
Beschwerdeschrift beantragt worden sind.

2.2. Das kantonale Gericht hat jedoch die Einstellung der weiteren Übernahme
von Heilbehandlungskosten sowie der Taggeldleistungen gemäss Schreiben vom 28.
November 2006 wie auch die Verneinung eines Rentenanspruches am 6. Februar 2007
als rechtskräftig erfolgten Abschluss des Versicherungsfalles im Sinne von Art.
19 Abs. 1 UVG gewertet. Dazu hat sie unter Berufung auf BGE 134 V 145 E. 5 (S.
149 ff.) ausgeführt, wenn der Unfallversicherer die (ganze oder teilweise)
Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos
mitgeteilt habe und die betroffene Person damit nicht einverstanden gewesen
wäre, hätte sie dies innerhalb eines Jahres erklären müssen. Diesfalls hätte
der Versicherer eine Verfügung erlassen müssen, gegen welche Einsprache erhoben
werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlange die Entscheidung
rechtliche Wirksamkeit, wie wenn sie zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs.
1 ATSG - also formlos - ergangen wäre.

2.3. Dieser Begründung ist im Ergebnis beizupflichten, wobei präzisierend
beizufügen bleibt, dass das Bundesgericht in BGE 134 V 145 E. 4 S. 149 unter
Verweis auf BGE 132 V 412 festgehalten hat, dass die Verfügungsform bei
erheblichen Leistungen und bei Nichteinverständnis der versicherten Person
vorgeschrieben und eine formlose Erledigung diesfalls unzulässig seien. Wie in
Art. 124 lit. b UVV ausdrücklich vorgesehen, ist eine schriftliche Verfügung im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG demnach auch zu erlassen, wenn es um die
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht. Der hier zur Diskussion stehende
Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG mit Leistungseinstellungen
(Heilbehandlung, Taggeld) und Verweigerung einer Invalidenrente war demnach
formlos nicht zulässig, sondern hätte als Verfügung ergehen müssen (BGE 134 V
145 E. 4 S. 149 mit Hinweis). Auch für den Fall einer unzulässigen formlosen
Entscheidung hat das Bundesgericht indessen - in Analogie zu Art. 51 Abs. 2
ATSG - die Lösung als angezeigt erachtet, dass die versicherte Person einen
Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145 E. 5.5 S. 149).
Hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen dies geschehen muss, befand es,
es ginge zu weit, anzunehmen, die versicherte Person könne ohne jede zeitliche
Beschränkung auf dem Erlass einer Verfügung bestehen. Die Frist, innerhalb
welcher die betroffene Person gegen einen unzulässigerweise formlos
mitgeteilten Fallabschluss durch den Unfallversicherer zu intervenieren hat,
legte es dabei auf "im Regelfall" ein Jahr fest, wobei eine längere Frist
allenfalls in Frage komme, wenn die Person - insbesondere wenn sie
rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen
durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen
wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5.3 S. 151
ff.).

2.4. Der Beschwerdeführer ist zwar unbestrittenermassen als rechtsunkundig zu
betrachten und im Zeitpunkt des - unzulässigerweise formlosen - Fallabschlusses
war er, soweit ersichtlich, auch nicht anwaltlich vertreten. Die Mandatierung
eines Rechtsvertreters wurde dem Unfallversicherer jedenfalls erst mit
Schreiben vom 28. April 2008 unter Beilage einer vom 25. April 2008 datierenden
Vollmacht bekannt gegeben. Die einjährige Frist, um termingerecht den Erlass
einer Verfügung über den erfolgten Fallabschluss zu verlangen (E. 2.3 hievor),
war damals klar abgelaufen. Der formlos ergangene Fallabschluss auf den 31.
März 2007 hin entfaltete demnach Wirkung wie wenn er in Form einer mittels
Einsprache anfechtbaren Verfügung ergangen wäre.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, gegen die Schreiben vom 28. November 2006
und 6. Februar 2007 rechtzeitig interveniert zu haben, sondern macht einzig
geltend, er hätte in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Grundfall -
sein Unfall vom 1. September 2004 - noch nicht abgeschlossen war und der
Unfallversicherer nach weiteren Abklärungen allenfalls noch Leistungen
zusprechen werde. Wie das kantonale Gericht indessen mit Recht festgehalten
hat, konnte der Beschwerdeführer nach Erhalt der erwähnten Schreiben - oder des
am 6. Februar 2007 ebenfalls noch geführten Telefonates mit einem
Sachbearbeiter des Unfallversicherers - keine begründete Veranlassung zur
Annahme haben, es würden hinsichtlich des Grundfalles noch weitere Abklärungen
erfolgen und allenfalls auch Leistungen zugesprochen. Diese Schreiben waren
klar und unmissverständlich abgefasst, sodass auch für eine rechtsunkundige und
nicht anwaltlich vertretene Person keine ernsthaften Zweifel am beabsichtigten
Fallabschluss bestehen konnten. Wie aus der entsprechenden Aktennotiz zu
schliessen ist, hat zur telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters der
Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 nichts anderes zu gelten. Unter Berufung
auf den Vertrauensschutz kann somit keine länger als ein Jahr dauernde Frist
für die Forderung nach einer Verfügung über den Fallabschluss (E. 2.2 und 2.3
hievor) geltend gemacht werden. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben liegt nicht vor.

2.5. Es war demnach spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Schreibens vom
6. Februar 2007 (E. 2.2 und 2.3 hievor) davon auszugehen, dass über den
Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auf den 31. März 2007 hin
rechtskräftig entschieden worden war. Weil von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden konnte, war ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente und auf
eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.). Zu
einer Rentengewährung kam es nicht, da mit lediglich 4 % ein zu geringer
Invaliditätsgrad ausgewiesen war.

3. 
Eine abweichende materielle Beurteilung konnte angesichts der Rechtskraft des
seinerzeitigen Fallabschlusses mit Verweigerung einer Invalidenrente später nur
noch in Betracht fallen, wenn entweder ein Rückfall oder eine Spätfolge (Art.
11 UVV) des Unfalles vom 1. September 2004 aufgetreten oder der
Rückkommenstitel der prozessualen Revision wegen neuer Tatsachen oder
Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) resp. der Wiedererwägung einer zweifellos
unrichtigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben wäre.

3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen - diese also
in Wiedererwägung ziehen -, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 468 f.
mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision
von Verwaltungsverfügungen und Einspracheentscheiden zu unterscheiden. Laut
Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen).

3.2. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst nie eine prozessuale
Revision des erfolgten Fallabschlusses thematisiert hat, sind jedenfalls keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, welche eine solche rechtfertigen
könnten. Ebenso wenig lässt sich der seinerzeitige Fallabschluss als zweifellos
unrichtig bezeichnen, so dass er in Wiedererwägung gezogen werden könnte. Dazu
könnte ein Gericht - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - den
Unfallversicherer ohnehin nicht anhalten (BGE 119 V 180 E. 3a S. 183 f.).

4. 

4.1. Unter Bezugnahme auf einen kreisärztlichen Bericht der Chirurgin Frau Dr.
med. B.________ sowie Stellungnahmen des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und des Neurologen Dr. med. D.________ hat das
kantonale Gericht des Weiteren mit ausführlicher Begründung aufgezeigt, dass
sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aktuell nicht
wesentlich anders als im Zeitpunkt des rechtskräftigen Fallabschlusses auf den
31. März 2007 hin präsentieren. Seither eingetretene erhebliche Veränderungen
der Schulterproblematik - soweit diese überhaupt unfallkausal ist - sind
jedenfalls nicht ohne Weiteres auszumachen. Es dürfte deshalb schwer fallen,
neu bekannt gewordene ärztliche Vorkehren als mit dem ursprünglichen Unfall vom
1. September 2004 in Zusammenhang stehend zu sehen, soweit dies seitens der
Beschwerdegegnerin nicht schon durch die Anerkennung als Rückfall geschehen
ist. Etwas Derartiges lässt sich auch aus späterer Korrespondenz des
Unfallversicherers nicht ableiten, bezieht sich diese doch nicht auf das
versicherte Ereignis vom 1. September 2004 - den Grundfall - an sich, sondern
wurde einzig im Hinblick auf die gemeldeten Rückfälle und diesbezüglich als
notwendig erachtete Untersuchungen geführt.

4.2. Die Frage nach einem Rückfall oder einer Spätfolge - bezüglich der
korrekten Umschreibung dieser beiden Begriffe wird auf den angefochtenen
Entscheid verwiesen - bildete indessen auch gar nicht Gegenstand der Verfügung
vom 1. Oktober 2015. Die SUVA ist in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Februar
2016 denn auch auf den - als Rückfall oder Spätfolge - generell geltend
gemachten Anspruch auf weitere Leistungen mit Recht nicht eingetreten. Einer
entsprechenden materiellen Überprüfung durch das kantonale Gericht hätte es
damit auch im angefochtenen Entscheid nicht bedurft. Eine diesbezügliche
Berichtigung oder Korrektur desselben kann unterbleiben, weil im Dispositiv des
vorinstanzlichen Entscheides im Ergebnis letztlich nur der Einspracheentscheid
der SUVA vom 11. Februar 2016 bestätigt worden ist, was zu keinen
Beanstandungen Anlass gibt.

4.3. Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist weder ein Verstoss gegen den
Vertrauensgrundsatz zu sehen noch liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor. Angesichts der für die hier zu prüfende Thematik umfassenden und klaren
Aktenlage ist für die in der Beschwerdeschrift zur Hauptsache beantragte
Rückweisung zur Neubeurteilung kein Grund ersichtlich.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diesem kann indessen
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 64 BGG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin
geboten war (vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Er wird der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn er später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Eric Stern wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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