Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.619/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_619/2016

Urteil vom 17. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.________ meldete sich am 28. Januar 2014 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich führte verschiedene Abklärungen durch und holte
unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische
Begutachtung, Basel (nachfolgend: ZMB), vom 12. Januar 2015 ein. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1.
August 2014 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu
(Verfügung vom 3. Juni 2015).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die
Sache zwecks weiterer Abklärungen an "die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin"
zurückzuweisen, es sei von Amtes wegen eine Begutachtung anzuordnen und
gestützt darauf ein Entscheid zu treffen. Der Eingabe liegt ein Bericht des
Spitals B.________ vom 1. Juli 2016 bei.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein
Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die
Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden
Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven,
die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden
können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4).

Beim Bericht des Spitals B.________ vom 1. Juli 2016 handelt es sich um ein
unechtes Novum, welches im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität
(Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S.
269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht gelangt gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 12.
Januar 2015 zum Schluss, die Alkaptonurie und die depressive Episode,
gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt, schränkten die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Anfang 2014 insgesamt
zu 50 % ein. Auf dieser Grundlage nimmt es die Invaliditätsbemessung vor,
woraus es selbst unter Berücksichtigung eines als zu hoch erachteten 20%igen
leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 58 %
errechnet. Es bleibe deshalb bei der von der Verwaltung für die Zeit ab August
2014 gewährten halben Rente.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Betrachtungsweise; indessen
vermag er nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar, willkürlich
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 137 III 226 E. 4.2 S. 234), festgestellt haben
soll.

4.2.1. Entgegen seiner Behauptung haben sich die ZMB-Gutachter mit den
Auswirkungen der Alkaptonurie differenziert auseinandergesetzt. Soweit der
ZMB-Facharzt für Orthopädie im weiteren Verlauf mit zunehmenden Beschwerden im
Bereich des Bewegungsapparates mit Destruktionen der Gelenke rechnet und
deshalb die Prognose mit grosser Zurückhaltung stellt, kann der Versicherte
daraus nicht ableiten, dass die gutachtliche Einschätzung nicht zuverlässig
wäre. Denn damit wird lediglich eine künftige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vermutet, was aber an der Schlüssigkeit der aktuellen
Einschätzung nichts zu ändern vermag.

4.2.2. Die Kombination verschiedener Funktionsstörungen führt zudem nicht
notwendigerweise zu einer Zusammenrechnung der in den verschiedenen
Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen
überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Deshalb ist der
Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu
bestimmen (Urteil 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6). Dass die ZMB-Gutachter
die somatisch und psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten von je 50 %
als nicht additiv werten, ist nachvollziehbar und lässt die Expertise in keiner
Weise als beweisuntauglich erscheinen.

4.2.3. Der Beschwerdeführer verkennt schliesslich, dass ein
Administrativgutachten nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden kann,
wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit
äussern. Zu beweismässigen Weiterungen Anlass besteht nur, wenn diese objektive
Anhaltspunkte vortragen, welche den ZMB-Sachverständigen entgangen sind (vgl.
statt vieler: Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ.
in Plädoyer 2012/6 S. 67). So verhält es sich hier nicht.

5. 
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen allesamt keine
willkürliche, Bundesrecht verletzende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu
begründen. Sie sind nicht geeignet, die entscheidwesentlichen
Sachverhaltsdarstellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig
oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der ausgehend von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Beschäftigung ermittelte
Invaliditätsgrad und die darauf gestützte Bestätigung des Anspruchs auf eine
halbe Invalidenrente ab August 2014 sind nicht zu beanstanden. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde vollständig abgeklärt, weshalb sich
zusätzliche Beweismassnahmen erübrigen und dem Eventualantrag des
Beschwerdeführers ebenfalls nicht stattzugeben ist.

6. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf
den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt.

7. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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